Betreff
Zielvereinbarung Eingliederungshilfe Wohnen zwischen dem LWL und dem Kreis Coesfeld
Vorlage
SV-7-0973
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

- ohne -

 

Der Bericht über die Zielvereinbarung Eingliederungshilfe Wohnen zwischen dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe und dem Kreis Coesfeld wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

I.      -  V.

 

Zwischen dem LWL und dem Kreis Coesfeld sind mit einem einvernehmlichen Ergebnis Gespräche über den Abschluss einer `Zielvereinbarung Eingliederungshilfe Wohnen´ geführt worden. Wesentliche Inhalte der Vereinbarung sind:

-          Einrichtung einer Regionalen Planungskonferenz im Kreis Coesfeld zur Fortschreibung der Angebotsstruktur für behinderte Menschen, insbesondere mit Blick auf die Entwicklung der wohnbezogenen Hilfen (ambulant betreutes Wohnen und stationär betreutes Wohnen in Wohnheimen und Wohngruppen),

-          Anwendung des im Kreis Coesfeld entwickelten Verfahrens zur individuellen Hilfeplanung und Bemessung von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens im Rahmen der Eingliederungshilfe,

-          Zielsetzung einer bedarfsgerechten Versorgung behinderter Menschen unter Berücksichtigung des Vorrangs ambulanter vor stationären Hilfen,

-    Förderung von Kooperation und Koordination innerhalb der Angebotslandschaft,

-          engere Zusammenarbeit zwischen LWL und Kreis Coesfeld in Fragen der wohnbezogenen Hilfen für behinderte Menschen, z.B. durch Abstimmung von Planungen sowie Daten- und Informationsaustausch.

 

Die Vereinbarung befindet sich derzeit im Unterschriftsverfahren. Als Termin für das Inkrafttreten ist der 01.04.2008 festgelegt worden.

 

Seit dem 01.07.2003 liegt die Zuständigkeit für stationäre und ambulante wohnbezogene Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Nordrhein-Westfalen bei den Landschaftsverbänden als überörtlichen Trägern der Sozialhilfe. Bis dahin waren die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Sozialhilfeträger für die ambulanten und die Landschaftsverbände für die stationären Leistungen zuständig. Die aktuelle Zuständigkeitsregelung gilt befristet bis zum 30.06.2010.

 

Mit der Zuständigkeitsverlagerung werden insbesondere folgende Ziele verbunden:

-  bedarfsgerechter und flächendeckender Ausbau von ambulanten Hilfen zum selbstständigen Wohnen und zur Teilhabe behinderter Menschen in deren Heimatgemeinde oder Herkunftsregion,

-  Stärkung ambulanter und Begrenzung stationärer Betreuungsformen nach dem Grundsatz "ambulant vor stationär" zur Kostenentlastung der Sozialhilfe im Bereich der wohnbezogenen Hilfen für behinderte Menschen.

 

Die kommunalen Spitzenverbände und die Landschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen haben dazu in 2004 eine `Rahmenvereinbarung Eingliederungshilfe Wohnen´ unterzeichnet. Danach sollen die überörtlichen und die örtlichen Sozialhilfeträger zur Regelung der Zusammenarbeit Zielvereinbarungen schließen, mit denen u.a. Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörden und der örtlichen Sozialhilfeträger angesprochen werden.

 

Zur Sicherstellung von Leistungen zum ambulant betreuten Wohnen für Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung sowie für Menschen, die infolge ihrer chronischen Suchtkrankheit (Alkohol, Drogen, Medikamente) behindert sind, hatte der Kreis in seiner Zuständigkeit in 2002/2003 mit verschiedenen Trägern Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 93 Bundessozialhilfegesetz abgeschlossen. Dabei wurde auf der Grundlage des Landesrahmenvertrages (nach § 93 d BSHG – ambulanter Bereich; Stand Juli 2001) dafür Sorge getragen, dass kreisweit Angebote zur Verfügung stehen, die im engen Kostenrahmen hohen Qualitätsansprüchen genügen. Dazu gehören u.a. eine wohnort- und zeitnahe Leistungserbringung, Träger- und Angebotsvielfalt sowie eine fachlich anerkannte Einzelfallsteuerung.

 

Nach dem Zuständigkeitswechsel am 01.07.2003 ist der LWL durch Übergangsvereinbarungen in diese Verträge eingetreten. Das Verfahren zur individuellen Hilfeplanung und zur Aufnahme, Fortschreibung und Anpassung der wohnbezogenen Eingliederungshilfen ist seitdem zwischen dem LWL, dem Kreis und den Leistungsanbietern neu geregelt worden. Dabei hat es sich bewährt, die zuvor im Kreis Coesfeld für ambulante Hilfen vereinbarten Instrumente und Verfahrensweisen fortzuführen und in das Hilfeplanverfahren des LWL einzubetten.

 

Wesentliche Grundlagen für die Hilfegewährung und -bemessung sowie die Abstimmung und Verknüpfung von Leistungen sind demnach für das ambulant betreute Wohnen für Menschen mit Behinderungen im Kreis Coesfeld

-          die Anwendung der hier in Zusammenarbeit mit den Leistungsanbietern entwickelten Merkmal- und Kriterienkataloge für die einzelnen Zielgruppen,

-          die Durchführung von individuellen Helferkonferenzen,

-          die Erstellung von Hilfeplänen nach einem standardisierten Verfahren und

-          die abschließende Beratung zur Leistungsentscheidung in einer Clearingstelle.

An den unter der Moderation des Sozialpsychiatrischen Dienstes durchgeführten Helferkonferenzen, der Erstellung der Hilfepläne und an den Sitzungen der Clearingstelle sind die Leistungsempfänger und ggf. Personen ihres Vertrauens unmittelbar beteiligt.

 

Für stationäre Hilfen gilt das Hilfeplanverfahren des LWL mit

-          der Erstellung von Hilfeplänen nach einem standardisierten Verfahren und

-          der abschließenden Beratung zur Leistungsentscheidung in einer Clearingstelle.

Auch hier sind die Betroffenen und ggf. Personen ihres Vertrauens direkt beteiligt.

 

Die Zielvereinbarung zwischen dem LWL und dem Kreis sieht vor, dass zukünftig zur Weiterentwicklung der Angebotsstruktur regelmäßig und in Federführung des Kreises Regionale Planungskonferenzen für alle Menschen mit Behinderungen und mit Beteiligung von Leistungsanbietern, Vertretern der Selbsthilfe sowie des LWL und dem Kreis Coesfeld durchgeführt werden. Die wohnbezogenen Hilfen sollen dabei besondere Beachtung finden. Die Regionale Planungskonferenz soll u.a. die 1988 im Kreis Coesfeld gegründete Psychiatrie-Koordinierungsgruppe ersetzen. Durch die Möglichkeit der Entsendung von Mitgliedern ist eine Einbeziehung der von ihr 1991 ins Leben gerufenen Facharbeitskreise in die Regionale Planungskonferenz sichergestellt.

 

Die zwischen dem Kreis Coesfeld und dem LWL ausgehandelte Zielvereinbarung entspricht weitgehend den zwischen dem LWL und anderen Kreisen und kreisfreien Städten bereits abgeschlossenen Vereinbarungen. Nach eigenen Angaben hat der LWL inzwischen mit 24 seiner 27 Mitgliedskörperschaften eine Zielvereinbarung zu den wohnbezogenen Hilfen unterzeichnet oder befindet sich damit im Unterschriftsverfahren.

 

Am 31.12.2007 wurden im Kreis Coesfeld 1.341 Plätze in Wohnheimen für erwachsene behinderte Menschen vorgehalten. 628 behinderten Menschen aus dem Kreisgebiet gewährte der LWL am Stichtag im Rahmen der Eingliederungshilfe Leistungen im stationär betreuten Wohnen und 211 Leistungen des ambulant betreuten Wohnens.

Anlagen:

 

Zielvereinbarung Eingliederungshilfe Wohnen zwischen LWL und Kreis Coesfeld

(ohne Anlagen)