Betreff
Wahl der Vertrauenspersonen für die Wahl der Schöffinnen, Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtsgerichte Coesfeld, Dülmen und Lüdinghausen
Vorlage
SV-7-0977
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Als Vertrauenspersonen für die Wahl der Schöffinnen, Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen werden die in der beigefügten Aufstellung genannten Personen gewählt.

Begründung:

 

I.   Problem

Nach § 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i.V.m. dem Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz und des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie, Gesundheit vom 27.08.1998 zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffinnen, Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen, zuletzt geändert durch Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration vom 20.09.2007, tritt bei jedem Amtsgericht in jedem fünften Jahr (bisher in jedem vierten Jahr) ein Ausschuss zusammen, der die Schöffinnen, Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen aus den Vorschlagslisten der Gemeinden bzw. der Jugendhilfeausschüsse wählt. Dieser Ausschuss besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden, einem Verwaltungsbeamten und sieben Vertrauenspersonen.

 

Die letzte Wahl der Vertrauenspersonen für die Ausschüsse fand im Jahr 2004 statt. Die diesjährige Wahl ist nach dem Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration bis zum 31.05.2008 durchzuführen.

 

Die Vertrauenspersonen sind aus den Einwohnern des jeweiligen Amtsgerichtsbezirkes vom Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl zu wählen.

 

II.  Lösung

Der Kreis Coesfeld umfasst die drei Amtsgerichtsbezirke Coesfeld, Dülmen und Lüdinghausen. Nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen der Städte und Gemeinden innerhalb der einzelnen Amtsgerichtsbezirke verteilt sich die Anzahl der Vertrauenspersonen wie folgt:

 

Amtsgericht Coesfeld

Billerbeck                                1

Coesfeld                                  3

Havixbeck                                1

Nottuln                                     1

Rosendahl                               1

 

Amtsgericht Dülmen

Dülmen                                   7

 

Amtsgericht Lüdinghausen

Ascheberg                               1

Lüdinghausen                         2

Nordkirchen                             1

Olfen                                       1

Senden                                    2

 

Von den Städten und Gemeinden werden die in der beigefügten Anlage aufgeführten Personen vorgeschlagen.

 

III. Alternativen

Der Kreistag kann von dem Vorschlag abweichen und von sich aus Personen benennen.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 40 Abs. 3 GVG i.V.m. Ziffer 4.3.2 des Runderlasses vom 20.09.2007 ist der Kreistag zuständig.

 

 

Anlage:

Aufstellung über die von den Städten und Gemeinden vorgeschlagenen Personen.