Betreff
Fleischhygienerecht;
hier: Satzung des Kreises Coesfeld zur Änderun der Satzungen über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und Geflügelfleischhygienegesetz für die Zeit vom 01.01.1998 bis 31.12.2002
Vorlage
SV-6-0714
Aktenzeichen
139.1/593-80
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf als Anlage 1 beigefügte „Satzung des Kreises Coesfeld zur Änderung der Satzungen über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und Geflügelfleischhygienegesetz für die Zeit vom 01.01.1998 – 31.12.2002“ wird beschlossen.

Begründung:

 

I.                     Problem

 

Gem. § 24 Fleischhygienegesetz und § 26 Geflügelfleischhygienegesetz sind für Amtshandlungen nach diesen Gesetzen und den zur Ausführung dieser Gesetze erlassenen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften kostendeckende Gebühren und Auslagen zu erheben.

Auf Grund der seinerzeit geltenden landesrechtlichen Vorschriften hat der Kreis Coesfeld in der Zeit vom 01.01.1998 bis 30.06.1999 in seinen entsprechenden Gebührensatzungen die Kosten für die Schlachttier- und Fleischbeschau einschließlich Hygieneüberwachung, Trichinenuntersuchungen und Rückstandsuntersuchungen durch eine Gebühr, die Kosten für bakteriologische Untersuchungen durch einen weitere, gesonderte Gebühr abgegolten.

In der Zeit vom 01.07.1999 – 31.12.2002 wurden für die Kosten der Schlachttier- und Fleischbeschau einschließlich Hygieneüberwachung eine Gebühr und zusätzlich für die Kosten der Trichinenuntersuchungen, die Kosten der bakteriologischen Untersuchungen und die Kosten der Rückstandsuntersuchungen jeweils gesonderte Gebühren festgesetzt.

 

Durch Entscheidungen vom 30.05.2002 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass die Kosten der bakteriologischen Untersuchungen und der Trichinenuntersuchungen von der Gemeinschaftsgebühr erfasst werden, die die Mitgliedstaaten für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch erheben.

Neben der Erhebung dieser Gemeinschaftsgebühr ist eine Festsetzung von gesonderten Gebührensätzen für die Durchführung von bakteriologischen Untersuchungen und Trichinenuntersuchungen nicht zulässig.

 

Durch die „Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene“ vom 18.09.2002 hat das Land NRW rückwirkend zum 01.01.1991 die landesrechtlichen Bestimmungen den Entscheidungen des EuGH vom 30.05.2002 angepasst. Trichinen- und bakteriologische Untersuchungen sind insoweit auch nach Landesrecht nunmehr keine Amtshandlungen, für die neben der Gemeinschaftsgebühr noch gesonderte Gebühren erhoben werden dürfen.

 

Gegen einige der in der Vergangenheit erlassenen Gebührenbescheide für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienegesetz liegen  Widersprüche vor, über die bisher noch nicht entschieden wurde.

 

Eine Zurückweisung der Widersprüche als unbegründet kann zur Zeit noch nicht erfolgen, da die Satzungen des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienegesetz für die Zeit vom 01.01.1998 – 31.12.2002 nicht den rückwirkend geänderten landesrechtlichen Vorschriften sowie den Vorgaben des EuGH und insoweit auch die auf meinen Satzungen beruhenden Gebührenbescheide nicht dem geltenden Recht entsprechen.

 

II.                   Lösung

 

Durch die rückwirkende Änderung der Satzungen ab dem 01.01.1998 werden diese dem geltenden Recht und der Rechtsprechung angepasst. Dabei ist auf eine gesonderte Gebührenerhebung für die Amtshandlungen „Trichinenuntersuchung“ und „bakteriologische Untersuchung“ zu verzichten; die Kosten dieser Amtshandlungen sind vielmehr durch eine geänderte, d.h. rückwirkend erhöhte Gebühr für die Schlachttier- und Fleischbeschau einschließlich Hygieneüberwachung abzugelten.

 

Soweit die Kosten von Rückstandsuntersuchungen in der Zeit vom 01.01.1998 – 30.06.1999 mit der Gebühr für die Schlachttier- und Fleischbeschau abgegolten werden sollte, ist diese Gebühr um die Kosten der Rückstandsuntersuchungen zu verringern; die Kosten der Rückstandsuntersuchungen sind durch einen eigenen Gebührensatz abzugelten.

 

III.                  Alternativen

 

Keine

 

IV.                Kosten – Folgekosten – Finanzierung

 

In Bezug auf die Höhe der gegenüber den Zahlungspflichtigen geltend gemachten Gebührenforderungen gleichen sich in der Regel die Änderungen – Verzicht auf eine gesonderte Gebühr einerseits, Erhöhung der verbleibenden Gebührenposititon andererseits – aus, so dass sich finanzielle Auswirkungen nicht ergeben.

 

In Einzelfällen kann in den noch anhängigen Widerpruchsverfahren eine Neuberechnung und eine teilweise Erstattung der bisher erhobenen Gebühren erforderlich sein, da die Kosten der bakteriologischen Untersuchungen bisher in jedem Einzelfall durch eine gesonderte Gebührenforderung abgegolten wurden, dieses nun aber pauschaliert erfolgt. Die insoweit den Widerspruchsführern zu erstattenden Beträge werden sich nach vorläufiger Schätzung auf ca. 100 € belaufen.

 

 

V.                  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Für den Erlass der Satzung zur Änderung der Satzungen über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und nach dem Geflügelfleischhygienegesetz ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 Buchst. f der Kreisordnung).

 

Anlagen:

 

Entwurf der Satzung des Kreises Coesfeld zur Änderung der Satzungen über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und dem Geflügelfleisch-hygienegesetz für die Zeit vom 01.01.1998 – 31.12.2002