Betreff
Einführung einer Kreisergebnisrechnung für die Verlustabdeckung der Regionalverkehr Münsterland GmbH
Vorlage
SV-6-0831
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage einer Kreisergebnisrechnung für das Wirtschaftsjahr 2004 der RVM eine GKG-Vereinbarung zur Defizitabdeckung abzuschließen.
  2. Die Verwaltung wird beauftragt, ab dem Wirtschaftsjahr 2005 der RVM den Abschluss beihilferechtskonformer Verkehrsverträge vorzubereiten.

Begründung:

 

I.   Problem

Die Aufteilung des Defizits der Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) ist in einer „GkG-Vereinbarung (Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit) vom 18.03.1986 zwischen den Münsterlandkreisen und der Stadt Münster geregelt. Danach erfolgt die Aufteilung des Betriebskostendefizits der RVM entsprechend den in den Kreisgebieten gefahrenen Fahrplankilometern (= „Betriebsleistungsschlüssel (BLS)“). Die Stadt Münster beteiligt sich mit einer festen Summe am Defizit der RVM.

 

Die GkG-Vereinbarung wurde mit Schreiben vom 17.10.2001 durch den Kreis Steinfurt mit Wirkung zum 31.12.2003 gekündigt. Hintergrund dieser Kündigung war der Wunsch des Kreises Steinfurt, den BLS zugunsten einer differenzierten Abrechnung, die die tatsächlich entstandenen Kosten und erzielten Einnahmen berücksichtigt,  abzulösen.

 

Die inhaltliche Darstellung der Kreisergebnisrechnung erfolgte bereits in den Sitzungsvorlagen   6-632 sowie 6-678 aus dem letzten Jahr. Ein Beschluss des Kreistages erfolgte in dieser Thematik noch nicht. In der Vorberatung des Kreisausschusses am 18.06.2003 wurde die Vorlage aufgrund nicht abschließend geklärter Fragen zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Kreisergebnisrechnung für die Kreistagssitzung am 25.06.2003 von der Tagesordnung genommen.

 

Seit der letztmaligen Befassung mit dieser Thematik ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Altmark Trans ergangen. Dieses Urteil beinhaltet die Möglichkeiten einer beihilferechtskonformen Bezuschussung von ÖPNV-Verkehrsleistungen. Unabhängig von der Kündigung der GkG-Vereinbarung durch den Kreis Steinfurt sowie dem Wunsch nach einer differenzierten und transparenten Abrechnung erfordert es auch das EuGH-Urteil, die Finanzierung der ÖPNV-Leistungen diesen Anforderungen anzupassen.

 

Das EuGH-Urteil sieht eine ausschreibungsfreie, beihilferechtskonforme Bezuschussung von ÖPNV-Verkehrsleistungen im Einzelfall dann gegeben, wenn kumulativ die vier nachfolgend aufgeführten Kriterien erfolgt sind:

 

1.    Das begünstigte Unternehmen muss „tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut“ und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein.

 

2.    Die Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wird, sind zuvor objektiv und transparent aufgestellt worden.

 

3.    Der Ausgleich darf tatsächlich nur die Kosten für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns decken.

 

4.    Die Höhe des erforderlichen Ausgleichs ist, wenn die Auswahl des Unternehmens nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, im Vergleich mit den Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Verkehrsunternehmen zu tragen hätte.

 

Aufgrund dieser neuen Rahmenbedingungen ist eine abermalige Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Sicherheit, Gesundheit und Verkehr erforderlich.

 

II.  Lösung

Der Kreis Coesfeld schließt für die gemeinschaftliche Deckung der Verluste aus dem Wirtschaftsjahr 2004 der RVM auf Grundlage einer Kreisergebnisrechnung mit den Münsterlandkreisen eine neue GkG-Vereinbarung. Die neue Vereinbarung ist zunächst auf ein Jahr befristet. Für die Folgejahre wird der Kreis Coesfeld die Bezuschussung der ÖPNV-Verkehrsleistungen den Anforderungen des EU-Rechts anpassen und die notwendigen Verkehrsverträge erarbeiten.

 

III. Alternativen

Keine.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Durch die Einführung einer Verlustabdeckung auf Basis einer Kreisergebnisrechung - unter Berücksichtigung der im Kreis entstehenden Kosten und Einnahmen, wird es für den Kreis Coesfeld wie bereits in den Sachdarstellungen der Sitzungsvorlagen 6-632 bzw. 6-678 beschrieben, zu einer Kostensteigerung kommen.  Die konkreten Kosten variieren entsprechend den Abschlüssen des jeweiligen Wirtschaftsjahres der RVM.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach Beschluss des Kreistags vom 20.10.1999 (Regelung der Ausschüsse) ist der Ausschuss für öffentliche Sicherheit, Gesundheit und Verkehr für die Vorberatung des Budgets I einschließlich der Angelegenheiten des ÖPNV zuständig.