Betreff
Prüfung der Jahresrechnung 2007
Vorlage
SV-7-1031
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.                  Der Kreistag nimmt den Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses vom 09.06.2008 zur Kenntnis.

 

 

2.                  Der Kreistag stellt das Ergebnis der Haushaltsrechnung 2007 wie folgt fest:

 

Soll-Einnahme:                      234.341.773,03  Euro

Soll-Ausgabe:                        234.341.773,03  Euro

Überschuss/Fehlbetrag:                      0,00  Euro

 

 

3.                  Die vom Landrat festgestellte, mit Schreiben vom 19.03.2008 dem Kreistag zugeleitete und in der Sitzung des Kreistages am 07.05.2008 an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesene  Jahresrechnung 2007 wird beschlossen.

 

4.                  Der Kreistag erteilt dem Landrat gemäß § 53 Abs. 1 Kreisordnung NRW (KrO NRW) in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW a.F. (GO NRW a.F.) für die Jahresrechnung 2007 Entlastung.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

Gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 94 Abs. 1 GO NRW a.F. beschließt der Kreistag über die vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüfte Jahresrechnung bis spätestens 31.12. des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres; zugleich entscheidet er über die Entlastung des Landrats. Beratungsgrundlage ist der vom Rechnungsprüfungsausschuss zu beschließende Schlussbericht (§ 101 Abs. 3 GO NRW a.F.).

 

II.  Lösung

     Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 09.06.2008 den vom Rechnungsprüfungsamt des Kreises Coesfeld vorgelegten Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung 2007 des Kreises Coesfeld beraten und einschließlich der sich in der Sitzung ergebenen Änderungen als Schlussbericht beschlossen. Er hat weiterhin den umseitig vorgelegten Beschlussvorschlag beschlossen. Insofern wird in diesem Zusammenhang auf die Sitzungsvorlage 7-1030 verwiesen.

 

III. Alternativen

     Keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

     Bis auf Personal- und Sachaufwand für die Sitzung entstehen keine Kosten.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

     Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Buchst. i) KrO NRW.