Betreff
Anerkennung des Evangelischen Familienbildungswerkes Münster e.V. als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Vorlage
SV-7-1085
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Das Evangelische Familienbildungswerk Münster e.V. wird gemäß § 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) als freier Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld anerkannt.

Die öffentliche Anerkennung wird hinfällig, wenn die Voraussetzung für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Mit Schreiben vom 11. Okt. 2007 beantragt das Evangelische Familienbildungswerk Münster e.V. die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld.

 

Das Familienbildungswerk Münster e.V. betreibt seit 1950 die Ev. Familienbildungsstätte (Fabi) Münster. Sie ist eine anerkannte Weiterbildungseinrichtung nach dem Weiterbildungsgesetz NRW (WBG-NRW) und arbeitet nach den gesetzlichen Grundsätzen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Rahmen der Familienbildung.

 

Der Einzugsbereich erstreckt sich auf den Evangelischen Kirchenkreis Münster. Hierzu zählen u.a. auch die Kirchengemeinden Havixbeck und Senden, wo die Fabi entsprechende Familienbildungsveranstaltung und –kurse anbietet (weitere Informationen unter www.ev-fabi-ms.de).

 

Im Zuständigkeitsbereich des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe der Stadt Münster ist das Evangelische Familienbildungswerk Münster e.V. bereits als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII (KJHG) seit Febr. 2000 anerkannt worden.

 

 

II.  Lösung

Nach § 75 SGB VIII (KJHG) können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe in Sinne des § 1 SGB VIII (KJHG) tätig sind,

2. gemeinnützige Ziele verfolgen,

3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und

4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

Ein Anspruch auf Anerkennung hat derjenige Träger, der bereits mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist und die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt.

 

Dem Jugendamt sind keine Tatsachen bekannt, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt die angestrebte Anerkennung des Evangelischen Familienbildungswerkes Münster e.V. als Träger der freien Jugendhilfe zweifelhaft erscheinen lassen.

 

Es wird daher vorgeschlagen, das Evangelische Familienbildungswerk Münster e.V. als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII (KJHG) öffentlich unbefristet anzuerkennen.

 

Der Antrag des Vereins auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII (KJHG), die Satzung aus Januar 1976, eine Eintragungsmitteilung des Amtsgerichts Münster vom 19. März 2007 sowie eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes Münster-Innenstadt vom 02. Okt. 2006 liegen der Sitzungsvorlage bei.

 

 

III. Alternativen

keine

 

IV.       Kosten-Folgekosten-Finanzierung

keine

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 SGB VIII (KJHG) in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld und des Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.