Beschlussvorschlag:
Das
Evangelische Familienbildungswerk Münster e.V. wird gemäß § 75 Kinder- und
Jugendhilfegesetz (KJHG) als freier Träger der Jugendhilfe im
Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld anerkannt.
Die
öffentliche Anerkennung wird hinfällig, wenn die Voraussetzung für die
Anerkennung nicht mehr vorliegen.
Begründung:
I. Problem
Mit
Schreiben vom 11. Okt. 2007 beantragt das Evangelische Familienbildungswerk
Münster e.V. die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) im Zuständigkeitsbereich des
Kreisjugendamtes Coesfeld.
Das
Familienbildungswerk Münster e.V. betreibt seit 1950 die Ev.
Familienbildungsstätte (Fabi) Münster. Sie ist eine anerkannte Weiterbildungseinrichtung
nach dem Weiterbildungsgesetz NRW (WBG-NRW) und arbeitet nach den gesetzlichen
Grundsätzen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Rahmen der Familienbildung.
Der
Einzugsbereich erstreckt sich auf den Evangelischen Kirchenkreis Münster.
Hierzu zählen u.a. auch die Kirchengemeinden Havixbeck und Senden, wo die Fabi
entsprechende Familienbildungsveranstaltung und –kurse anbietet (weitere
Informationen unter www.ev-fabi-ms.de).
Im
Zuständigkeitsbereich des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe der Stadt
Münster ist das Evangelische Familienbildungswerk Münster e.V. bereits als
freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII (KJHG) seit Febr. 2000
anerkannt worden.
II. Lösung
Nach § 75 SGB VIII (KJHG) können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe in Sinne des § 1 SGB
VIII (KJHG) tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen
Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag
zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes
förderliche Arbeit bieten.
Ein Anspruch auf Anerkennung hat derjenige Träger, der
bereits mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist
und die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt.
Dem
Jugendamt sind keine Tatsachen bekannt, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt die
angestrebte Anerkennung des Evangelischen Familienbildungswerkes Münster e.V.
als Träger der freien Jugendhilfe zweifelhaft erscheinen lassen.
Es
wird daher vorgeschlagen, das Evangelische Familienbildungswerk Münster e.V.
als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII (KJHG) öffentlich
unbefristet anzuerkennen.
Der Antrag des Vereins auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII (KJHG), die Satzung aus Januar 1976, eine Eintragungsmitteilung des Amtsgerichts Münster vom 19. März 2007 sowie eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes Münster-Innenstadt vom 02. Okt. 2006 liegen der Sitzungsvorlage bei.
III. Alternativen
keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
keine
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Gemäß § 71 SGB VIII (KJHG) in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld und des Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.