Beschlussvorschlag:
Der Stadt Olfen wird für die Renovierung der Aussenmarkise des Jugendcafés ein Kreiszuschuss in Höhe von bis zu 362.- EUR gewährt.
Begründung:
I. Problem
Seit dem Jahr 2005 unterhält die Stadt Olfen ein Angebot der Offenen Kinder- und Jugendarbeit in der Jugendeinrichtung Auszeit, einem ehemaligen Ladenlokal in der Innenstadt von Olfen.
Für
diese Jugendeinrichtung ist bereits im Jahr 2004 ein Kreiszuschuss in Höhe von 4.281.- EUR zu den Umbau- und
Einrichtungskosten gewährt worden (vgl. SV-7-183).
Eine ca. 15 Jahre alte und
marode Markise im Eingangsbereich ist reparaturbedürftig und soll saniert
werden.
II. Lösung
Gemäß den Richtlinien zur Förderung der Kinder-, Jugend- und
Familienarbeit, hier: Förderungsposition 7 - Investitionskostenförderung von
Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Familienarbeit werden gefördert;
-
der
Neu- und Erweiterungsbau, der Umbau, die Erneuerung und der zusätzliche Einbau
oder die Verbesserung von Installationen und betriebstechnischer Anlagen, der
Erwerb von Gebäuden und/oder die Erst-, Ergänzungs- bzw. Ersatzbeschaffung von
Einrichtungsgegenständen von
-
a)
Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit,
-
b)
Jugend- und Familienbildungsstätten, sofern sie mit Landesmitteln gefördert
werden oder
-
c)
Jugendgruppenräumen oder Vereins- bzw. Verbandsheimen, sofern der Bedarf
nachgewiesen werden kann.
Voraussetzung für die
Förderung ist es, dass die Maßnahme geeignet ist, die Aufgaben der Kinder-, Jugend-
und Familienarbeit zu erfüllen und nach Maßgabe der Ergebnisse der
Jugendhilfeplanung notwendig ist.
Die Finanzierung stellt sich vorläufig wie folgt dar:
voraussichtliche Gesamtkosten 1.805,52
EUR
berücksichtungsfähige Gesamtkosten 1.805,52 EUR
Kreiszuschuss i.H.v.bis zu 20%
362.- EUR
Eigenmittel der Stadt Olfen 1.443,52
EUR
Eine endgültige Festsetzung des Kreiszuschusses erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
III. Alternativen
keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Entsprechende Haushaltsmittel stehen im Sachkonto 531 200 zur
Verfügung.
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Gemäß § 71 SGB VIII (KJHG) in
Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld und des
Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für die
Entscheidung zuständig.