Betreff
Zusätzliche Förderung nach § 20 Abs. 3 KiBiz für eingruppige Kindertageseinrichtungen
Vorlage
SV-7-1098
Aktenzeichen
51.2.3
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Vestischen Caritas-Kliniken GmbH wird für ihre KiBiz-finanzierte Gruppe der Kinderheilstätte Nordkirchen für das Kindergartenjahr 2008/09 eine zusätzliche Pauschale nach § 20 Abs. 3 KiBiz in Höhe von 15.000 EUR - abzüglich gesetzlichem Trägeranteil – gewährt.

Begründung:

 

I.   Problem

Nach § 20 Abs. 3 KiBiz kann für eingruppige Kindertageseinrichtungen unter Berücksichtigung des Trägeranteils ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15.000 EUR zu den Betriebskosten geleistet werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung unter Berücksichtigung der nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder zugrunde gelegten anerkennungsfähigen Kosten nicht ausreichend finanzieren kann.

Mehrere Träger von eingruppigen Tageseinrichtungen haben diesen zusätzlichen Pauschalbetrag zunächst formlos beantragt. Von der Jugendamtsverwaltung wurden in diesen Fällen ergänzende Unterlagen zur Prüfung angefordert.

Für zwei Tageseinrichtungen ist nach Vervollständigung der Antragsunterlagen bereits in der Jugendhilfeausschusssitzung am 29.05.2008 über die Gewährung der zusätzlichen Pauschale entschieden worden. Inzwischen haben auch die Kindertagesstätte Tabaluga e.V., Havixbeck, und die Kinderheilstätte Nordkirchen weitere Unterlagen eingereicht.

-> Anlage 1

Die Unterlagen zur Kita Tabaluga reichen für eine Entscheidung über den Antrag noch nicht aus. Ergänzende Unterlagen wurden telefonisch angefordert. Diese werden von mir zusammen mit einem Beschlussvorschlag entweder als Tischvorlage nachreicht oder zur nächsten Jugendhilfeausschusssitzung vorgelegt.

Zum Antrag der Kinderheilstätte ist nun eine Entscheidung, ob der zusätzliche Betrag gewährt werden kann, zu treffen.

 

 Kinderheilstätte Nordkirchen:

In der Kinderheilstätte Nordkirchen wird neben den heilpädagogischen Plätzen eine Kindergartengruppe geführt, die nach dem KiBiz finanziert wird. Da nur die Plätze dieser Gruppe in den Geltungsbereich des KiBiz fallen, ist die Kinderheilstätte als eingruppige Einrichtung im Sinne des KiBiz zu bewerten.

Nach den hier vorgelegten Unterlagen treten für die 20 Plätze der Gruppe des KiBiz-Typs III (3- bis 6jährige Kinder) neben den Personalkosten Betriebskosten in Höhe der bisherigen Sachkosten (GTK-Pauschalen: Grundpauschale GTK: rd. 14.500 EUR, Tagesstättenpauschale rd. 3.500 EUR, Erhaltungspauschale  rd. 4.200 EUR) auf. Dieses wären rd. 20.200 EUR. Die Personalkosten liegen nach den Antragsunterlagen bei rd. 148.000 EUR. Insgesamt betragen die Betriebskosten damit voraussichtlich 168.200 EUR. Bei weiterer Geltung des GTK wären rd. 137.000 EUR Personalkosten refinanziert worden. Die refinanzierbaren Betriebskosten hätten dann bei 157.200 EUR gelegen.

Das KiBiz sieht eine Refinanzierung von Betriebskosten in Höhe von rd. 122.700 EUR vor. Es zeichnet sich demnach (selbst bei Bewilligung der zusätzliche Förderung nach § 20 Abs. 3 KiBiz) ein Fehlbetrag ab.

Die Nichtauskömmlichkeit der KiBiz-Finanzierung ist nach den vorgelegten Unterlagen der Kinderheilstätte vor allem auf folgende Kostenfaktoren zurückzuführen:

-          Die durch das GTK vorgesehene anteilige Leitungsfreistellung wird vom KiBiz nicht im gleichen Umfang refinanziert (Mehrkosten nach Angabe der Kinderheilstätte rd. 13.500 EUR)

-          es wird ein Berufspraktikant eingesetzt (Kosten nach Angabe der Kinderheilstätte rd. 19.000 EUR)

-          die Tarifabschlüsse 2008 verursachen zusätzliche Personalkosten

Neben den von der Kinderheilstätte genannten Aspekten kommen weitere Auswirkungen durch die Gesetzesumstellung hinzu. Während in der Vergangenheit eine Tagesstättengruppe angenommen wurde und eine dementsprechende Finanzierung erfolgte, wenn dauerhaft mehr als die Hälfte der Gruppe ganztags betreut wurde, werden nun individuelle Planungs- und Vertragsdaten zu den Betreuungszeiten abgerechnet.

Die personelle Besetzung verringert sich durch diese Umstellung jedoch nicht. Die Ausführungsvorschriften zum GTK sahen eine Fachkraft- und eine Ergänzungskraft sowie 19,25 Stunden Leitungsfreistellung bei eingruppigen Tagesstätten vor. Das KiBiz sieht für die 5 35-Stunden und 15 45-Stunden-Plätze der Kinderheilstätte 44,825 Fachkraft- und 44,825 Ergänzungskraftstunden sowie eine empfohlene Leitungsfreistellung von 8,15 Stunden vor.

Zudem wird bei den Sachkosten – anders als beim GTK – nicht mehr ein Zuschlag für die jeweils 1. Gruppe einer Einrichtung berücksichtigt, sondern gleicher Aufwand für alle Plätze unterstellt.

Es ist damit festzustellen, dass mit der Umstellung auf das KiBiz bei der Gruppe der Kinderheilstätte bei nahezu identischen Anforderungen an die personelle Besetzung rd. 35.000 EUR an Betriebskosten nicht refinanziert werden.

 

II.  Lösung

Nach § 20 Abs. 3 KiBiz kann ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15.000 EUR gewährt werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung unter Berücksichtigung der nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder – GTK - zugrunde gelegten anerkennungsfähigen Kosten nicht ausreichend finanzieren kann.

 

Die Nichtauskömmlichkeit der KiBiz-Finanzierung für die Kinderheilstätte ergibt sich u.a. aus der anteiligen Freistellung der Leitung. Angesichts der Aufgaben der Leiterin, die speziell in dieser Einrichtung zusätzliche Aufgabenbereiche, wie das Zusammenspiel von heilpädagogischen Plätzen und der Plätze KiBiz-Gruppe, umfasst, sollte die zusätzliche  Pauschale gewährt werden. Hinzu kommt die Beschäftigung eines Berufspraktikanten. Die Kosten für die Beschäftigung eines Berufspraktikanten waren nach dem GTK (§ 1 Abs. 1 Betriebskostenverordnung in Verbindung mit § 6 Personalvereinbarung) zusätzlich refinanzierbar.

 

 

III. Alternativen

Ablehnung des Antrag oder nur teilweise Gewährung der Fördersumme nach § 20 Abs. 3 KiBiz.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Der Anteil des Kreises Coesfeld an der zusätzlichen Pauschale beträgt 51,5 % bzw. 7.725 EUR. Das Land beteiligt sich mit 36,5 % an den Kosten des zusätzlichen Pauschalbetrages von 15.000 EUR. Der verbleibende Anteil (12 %) ist vom Träger zu finanzieren.

In der Haushaltsplanung für 2008 wurde die zusätzliche Pauschale nach § 20 Abs. 3 KiBiz in voller Höhe für sämtliche zur Zeit bereits vorhandenen eingruppigen Tageseinrichtungen berücksichtigt. Auch entsprechende Landesmittel wurden beantragt und am 16.04.2008 vom Landesjugendamt bewilligt.

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung über freiwillige Förderungen ist nach § 5 Abs. 2 der Jugendamtssatzung der Jugendhilfeausschuss zuständig.