Betreff
Entsendung eines Vertreters der Jagdgenossenschaft in den Jagdbeirat des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-6-0842
Aktenzeichen
132 91 04
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Herr Josef Farwick, Tüllinghoff 30, 59348 Lüdinghausen, wird als Vertreter der Jagdgenossenschaften in den Jagdbeirat des Kreises Coesfeld entsandt.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Gem. § 51 Absatz 3 des Landesjagdgesetzes NRW setzt sich der Jagbeirat zusammen aus

- drei Vertretern der Jägerschaft,

- zwei Vertretern der Landwirtschaft,

- zwei Vertretern der Forstwirtschaft,

- einem Vertreter der Jagdgenossenschaften,

- einem Vertreter des Naturschutzes,

- einem Vertreter der unteren Forstbehörden und

- dem Landrat des Kreises, der die Aufgaben der unteren Jagdbehörde wahrnimmt.

 

Die Vertreter der Jägerschaft werden vom Landesjagdverband NRW e.V., die Vertreter der Landwirtschaft vom zuständigen Landwirtschaftsverband, die Vertreter der Forstwirtschaft von den Verbänden der Waldbesitzer, der Vertreter des Naturschutzes von den nach § 58 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbänden und der Vertreter der unteren Forstbehörden von der höheren Forstbehörde entsandt.

 

Der Vertreter der Jagdgenossenschaften wird von der Körperschaft, die die Aufgaben der unteren Jagdbehörde wahrnimmt, in den Jagdbeirat entsandt.

 

Die Amtszeit des Vertreters der Jagdgenossenschaften, Josef Farwick, ist zum 31.12.2003 abgelaufen.

 

Die Mitglieder des Jagdbeirates sind ehrenamtlich tätig. Sie werden für die Dauer von vier Jahren entsandt. Eine erneute Entsendung nach Ablauf der Frist ist zulässig.

 

II.  Lösung

Der Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe e.V. hat der unteren Jagdbehörde Herrn Josef Farwick, Tüllinghoff 30, 59348 Lüdinghausen, erneut als Vertreter der Jagdgenossenschaften für den Kreisjagdbeirat des Kreises Coesfeld benannt.

 

Herr Farwick gehört als Landwirt einer Jagdgenossenschaft in Lüdinghausen an und ist bereit, das Ehrenamt weiter auszuüben.

 

III. Alternativen

keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gem. § 51 Absatz 3 des Landesjagdgesetzes NRW in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Buchstabe s) der Kreisordnung ist der Kreistag zuständig.