Betreff
Sicherheitsstandards und interne Aufsicht in der Finanzbuchhaltung
Vorlage
SV-7-1111
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

ohne - Kenntnisnahme

Begründung:

 

I.   Problem

Um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen sicherzustellen, sind vom Landrat nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) nähere Vorschriften unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erlassen. Die Vorschriften können ein Weisungsrecht oder einen Zustimmungsvorbehalt des Landrats vorsehen, müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein und bedürfen der Schriftform (§ 31 Abs. 1 Satz 2 GemHVO NRW).

 

II.  Lösung

Um den Anforderungen des § 31 GemHVO NRW zu genügen, wurden durch die Verwaltung drei Dienstanweisungen entwickelt, die in ihrer Gesamtheit als ein Regelwerk im Sinne von § 31 GemHVO anzusehen sind.

Mit den Dienstanweisungen werden Regelungen getroffen für

  • die Finanzbuchhaltung
  • die zentrale Zahlungsabwicklung
  • Stundungen, Niederschlagungen und Erlass von Forderungen.

 

Die Dienstanweisungen enthalten die für den Kreis Coesfeld notwendigen näheren und ergänzenden Vorschriften und Regelungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung. Sie wurden unter Einbeziehung von Erfahrungen und Auszügen aus praxiserprobten Regelwerken bereits umgestellter NKF-Kommunen entwickelt. Die örtliche Rechnungsprüfung wurde bei der Vorbereitung beteiligt. Die Beteiligungsrechte des Personalrats wurden beachtet.

 

Nach Unterzeichnung durch den Landrat sind die Dienstanweisungen am 12.08.2008 in Kraft getreten. Alle bisherigen Dienstanweisungen, die diesen Dienstanweisungen entgegenstehen, werden mit Inkrafttreten dieses Regelwerks außer Kraft gesetzt.

 

 

III. Alternativen

keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Personalaufwendungen für die Erstellung der Dienstaufwendungen

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die vg. Vorschriften sind dem Kreistag gem. § 31 Abs. 1 Satz 3 GemHVO NRW zur Kenntnis zu geben.