Betreff
Haushalt 2003 - Jahresrechnung
Vorlage
SV-6-0843
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Jahresrechnung des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2003 wird dem Rechnungsprüfungsausschuss zugeleitet.

Begründung:

 

I.   Problem

 

Nach § 53 Abs. 1 KrO NW i.V.m. § 93 Abs. 1 GO NW ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Vermögens und der Schulden zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres in der Jahresrechnung nachzuweisen. Die Jahresrechnung wird gem. § 93 Abs. 2 GO NW vom Kämmerer aufgestellt und vom Landrat festgestellt. Der Landrat leitet sie dem Kreistag innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zu.

 

Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i) KrO NW i.V.m. § 94 GO NW beschließt der Kreistag über die Jahresrechnung und über die Entlastung des Landrates. Dieser Beschlussfassung muss die Prüfung der Jahresrechnung vorausgehen. Zuständig hierfür ist der Rechnungsprüfungsausschuss. Der Rechnungsprüfungsausschuss bedient sich hierbei des Rechnungsprüfungsamtes.

 

Vom Rechnungsprüfungsamt wird ein Prüfungsbericht erstellt, der dann zusammen mit der Stellungnahme des Landrates im Rechnungsprüfungsausschuss beraten wird. Aus der Beratung wird dann der Beschlussvorschlag für den Kreistag entwickelt.

 

Die Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung 2003 und die Entlastung des Landrates muss bis spätestens zum 31.12.2004 erfolgen (§ 53 Abs. 1 KrO NW i.V.m. § 94 Abs. 1 GO NW).

 

II.  Lösung

 

Das Ergebnis der Jahresrechnung 2003 wurde in einer Broschüre zusammengestellt, die als Tischvorlage in der Kreistagssitzung am 18.02.2004 vorgelegt wird. Die Jahresrechnung wird Ihnen hierdurch entsprechend den v. g. gesetzlichen Bestimmungen zugeleitet.

 

Für die Durchführung des Prüfungsverfahrens ist die Jahresrechnung 2003 dann an den Rechnungsprüfungsausschuss weiterzuleiten.

 

III. Alternativen

 

Keine.

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Personal- und Sachaufwand für die Erstellung, Prüfung und  Beratung der Jahresrechnung.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach § 53 Abs. 1 KrO NW i.V.m. § 93 Abs. 2 GO NW ist der Kreistag zuständig.