Beschlussvorschlag:
Die Jahresrechnung des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2003 wird dem Rechnungsprüfungsausschuss zugeleitet.
Begründung:
I. Problem
Nach § 53 Abs. 1 KrO NW i.V.m. § 93 Abs. 1 GO NW ist
das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Vermögens
und der Schulden zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres in der
Jahresrechnung nachzuweisen. Die Jahresrechnung wird gem. § 93 Abs. 2 GO NW vom
Kämmerer aufgestellt und vom Landrat festgestellt. Der Landrat leitet sie dem
Kreistag innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zu.
Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i) KrO NW i.V.m. § 94 GO NW beschließt der Kreistag über die Jahresrechnung und über die Entlastung des Landrates. Dieser Beschlussfassung muss die Prüfung der Jahresrechnung vorausgehen. Zuständig hierfür ist der Rechnungsprüfungsausschuss. Der Rechnungsprüfungsausschuss bedient sich hierbei des Rechnungsprüfungsamtes.
Vom Rechnungsprüfungsamt wird ein Prüfungsbericht erstellt, der dann zusammen mit der Stellungnahme des Landrates im Rechnungsprüfungsausschuss beraten wird. Aus der Beratung wird dann der Beschlussvorschlag für den Kreistag entwickelt.
Die Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung 2003 und die Entlastung des Landrates muss bis spätestens zum 31.12.2004 erfolgen (§ 53 Abs. 1 KrO NW i.V.m. § 94 Abs. 1 GO NW).
II. Lösung
Das Ergebnis der Jahresrechnung 2003 wurde in einer Broschüre zusammengestellt, die als Tischvorlage in der Kreistagssitzung am 18.02.2004 vorgelegt wird. Die Jahresrechnung wird Ihnen hierdurch entsprechend den v. g. gesetzlichen Bestimmungen zugeleitet.
Für die Durchführung des Prüfungsverfahrens ist die Jahresrechnung 2003 dann an den Rechnungsprüfungsausschuss weiterzuleiten.
III. Alternativen
Keine.
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Personal- und Sachaufwand für die Erstellung, Prüfung und Beratung der Jahresrechnung.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach § 53 Abs. 1 KrO NW i.V.m. § 93 Abs. 2 GO NW ist der Kreistag zuständig.