Antrag der Initiative Schloss Senden e.V.
Beschlussvorschlag der
Initiative Schloss Senden e.V.
Der
Kreistag Coesfeld erklärt grundsätzlich seine Bereitschaft, den Verein
Initiative Schloss Senden bei seinen Bemühungen zu unterstützen, das
denkmalgeschützte Schloss Senden mit dem dazugehörigen Grundstück in den Besitz
der öffentlichen Hand zu überführen, um es mit Hilfe öffentlicher Fördermittel
des Landes NRW nach einer stufenweisen Sanierung zur kulturellen und sozialen
Nutzung der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen.
Begründung:
I. Problem
Gemäß § 21 Kreisordnung NRW (KrO NRW) hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten des Kreises an den Kreistag zu wenden.
Kreisangelegenheiten sind alle Aufgaben des Kreises, unabhängig von ihrem Aufgabencharakter als freiwillige Aufgabe, Pflichtaufgabe oder Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Aufgaben, die der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde obliegen, sind keine Kreisaufgaben und fallen daher nicht in die Zuständigkeit des Kreistages.
Die Zuständigkeiten des Kreisausschusses, der Ausschüsse und des Landrats werden hierdurch nicht berührt. Die Antragsteller sind über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten. Von der Bescheidung, wie die Anregung behandelt wurde, ist die sachliche Entscheidung, worauf kein Anspruch besteht zu trennen.
Ein Anspruch auf mündliche Anhörung der Antragsteller vor dem Kreistag oder einem Ausschuss besteht nicht.
Die Initiative Schloss Senden e.V. hat mit Schreiben vom 27.08.2008 bzw. 29.09.2008 eine Anregung gemäß § 21 KrO NRW an den Kreistag des Kreises Coesfeld gerichtet (siehe Anlagen). Das Ziel der Initiative und die Begründung der Anregung können den beigefügten Schreiben entnommen werden.
II. Lösung
Dem Beschlussvorschlag der Initiative Schloss Senden e.V. wird entsprochen.
III. Alternativen
Dem Beschlussvorschlag der Antragsteller wird nicht entsprochen.
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeiten des Kreisausschusses ergeben sich aus § 50 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 19 Abs. 4 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld vom 13.10.2004. Die Zuständigkeiten des Kreistages ergeben sich aus § 26 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 12 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld vom 13.10.2004.