Beschlussvorschlag:
1. An der Landkreisversammlung des Landkreistages Nordrhein-Westfalen am 29.10.2008 im Kreishaus des Kreises Unna in Unna nehmen neben dem Landrat und der 1. stellvertretenden Landrätin folgende Kreistagsabgeordnete teil:
______________________________
______________________________
______________________________
______________________________
- Den vorgenannten Kreistagsabgeordneten wird gem. § 9 Abs. 7 der Hauptsatzung die Dienstreisegenehmigung für die Teilnahme an der Landkreisversammlung erteilt.
Begründung:
I. Problem
Am 29.10.2008 findet eine Landkreisversammlung des Landkreistages NRW in Unna statt.
Satzungsgemäß sind hierzu der Landrat und die 1. stellvertretende Landrätin eingeladen.
An den Internen Teil der Landkreisversammlung schließt sich der Öffentliche Teil an, der um 11:00 Uhr beginnen soll. Unter dem Thema „222 Tage vor der Kommunalwahl – Perspektiven für die Kreise, Städte und Gemeinden in NRW“ werden die vier Fraktionsvorsitzenden aus dem Landtag NRW für eine Podiumsdiskussion sowie für Fragen aus der Landkreisversammlung zur Verfügung stehen. Angesichts dieser hochkarätigen Besetzung soll in Abstimmung mit dem Präsidenten, Herrn Landrat Kubendorff, sowie dem gastgebenden Landrat Michael Makiolla, die Gelegenheit genutzt werden, auch weitere interessierte Kreistagsabgeordnete zur Teilnahme am Öffentlichen Teil der Landkreisversammlung einzuladen. Deshalb hat jeder Kreis die Möglichkeit, über die zwei Delegierten hinaus auch bis zu vier weitere Vertreterinnen und Vertreter aus den Kreistagsfraktionen zu der Veranstaltung zu entsenden. Dabei wird insbesondere mit Fraktionsvorsitzenden, stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden sowie Fraktionsgeschäftsführern der Kreistagsfraktionen gerechnet.
II. Lösung
Die Kreistagsfraktionen schlagen die vier Kreistagsabgeordneten vor, die gemäß der Mitteilung des Landkreistages an der Veranstaltung neben dem Landrat und der 1. stellvertretenden Landrätin teilnehmen können.
Für die 1. stellvertretende Landrätin gilt die Dienstreisegenehmigung nach § 9 Abs. 7 der Hauptsatzung als erteilt. Die vier weiteren Kreistagsabgeordneten benötigen eine Dienstreisegenehmigung gem. § 9 Abs. 7 der Hauptsatzung.
Diesen Abgeordneten wird die erforderliche Dienstreisegenehmigung erteilt.
III. Alternativen
Auf eine Teilnahme der vier Kreistagsabgeordneten an der Landkreisversammlung des Landkreistages NRW wird verzichtet.
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Fahrtkostenentschädigung und Verdienstausfallersatz sind im Produkthaushalt veranschlagt.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 26. Abs. 5 KrO NRW ist der Kreistag zuständig.