Betreff
Beauftragung eines Dritten als Prüfer gem. § 92 Abs. 5 i.V.m. § 103 GO NRW
Vorlage
SV-7-1160
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.    Der Rechnungsprüfungsausschuss stimmt gem. § 92 Abs. 5 i.V.m. § 103 Abs. 5 GO NRW zu, dass sich die Rechnungsprüfung bei der Prüfung der Jahresabschlüsse eines Dritten bedient.

 

2.    Der Leiter der Rechnungsprüfung wird ermächtigt, zu einzelnen Fragen bis zu einer Auftragshöhe von jeweils 2.000,00 € einen Dritten zu beauftragen; weitergehende Aufträge bedürfen der gesonderten Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses.

 

3.    Die für die Beauftragung eines Dritten erforderlichen Haushaltsmittel sind im jeweiligen Produkthaushalt zu veranschlagen.

 

 

I.   Problem

Durch die Novellierung der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) sind dem Rechnungsprüfungsausschuss mit Einführung des NKF umfangreiche Prüfungsrechte bzw. –pflichten zugewiesen worden. Hierzu gehört auf der Grundlage des § 92 Abs. 5 GO die Prüfung des Entwurfs der Eröffnungsbilanz, über die in dieser Sitzung der Bericht einschließlich Bestätigungsvermerk vorgelegt wird, und in den Folgejahren nach § 101 ff GO die Prüfung der Jahresabschlüsse.

 

In Kommunen, in denen eine örtliche Rechnungsprüfung besteht, bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfung dieser Rechnungsprüfung (§ 101 Abs. 8 i.V.m. § 92 Abs. 5 GO NRW).

 

Nicht nur die Umstellung des Haushaltsrechts auf das System der doppelten Buchführung, sondern auch die zukünftige Überprüfung der neuen gemeindlichen Haushaltswirtschaft erfordert in diesem Fachgebiet qualifizierte und erfahrene Prüfer. Während alle Prüfer der Rechnungsprüfung des Kreises Coesfeld an entsprechenden NKF-Lehrgängen teilgenommen haben bzw. derzeit teilnehmen und sich insoweit für die neuen Aufgaben qualifiziert haben, mangelt es naturgemäß an einschlägiger Erfahrung, z.B. in der Beurteilung von Bilanzen und Erfolgsrechnungen. Diese Erfahrung kann und wird erst in Folgejahren erworben werden.

 

 

II.  Lösung

Dem Grunde nach wird die Prüfung der Eröffnungsbilanz und der Jahresabschlüsse der Folgejahre durch die Rechnungsprüfung des Kreises Coesfeld erfolgen.

 

Um aber einerseits eine flexible und wirtschaftliche Aufgabenerledigung zu gewährleisten, andererseits von den Erfahrungen von z.B. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder der Gemeindeprüfungsanstalt NRW (GPA) zu profitieren, sollte die Möglichkeit eröffnet werden, dass sich die Rechnungsprüfung in Einzelfällen eines Dritten bedienen kann.

 

Eine Unterstützung ist vor allem bei der Klärung von Einzelaspekten und –fragen, z. B. hinsichtlich der Prüfungsdurchführung oder zur Beurteilung einzelner Prüfungsgegenstände erforderlich, möglicherweise auch bei der Prüfung einzelner Bilanzpositionen.

 

Mit Anwachsen der Erfahrungen mit dem NKF in Folgejahren wird erwartet, dass die Intensität der Inanspruchnahme eines Dritten sukzessive zurückgefahren werden kann.

 

Im Rahmen der Prüfung des Entwurfs der Eröffnungsbilanz hat die Rechnungsprüfung in diesem Jahr auf die Erfahrungen der GPA zur Klärung einzelner Fragestellungen zurückgegriffen. Die Ermächtigung hierzu hatte der Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 15.10.2007, SV-7-0735, erteilt. Bei der Prüfung des Entwurfs der Eröffnungsbilanz hat sich gezeigt, dass das Limit hinsichtlich der Auftragshöhe von 2.000,00 Euro je Einzelauftrag angemessen war. Insofern sollte in diesem Punkt keine Änderung erfolgen. Allerdings hatte der Rechnungsprüfungsausschuss lediglich zugestimmt, einen Dritten zur Prüfung des Entwurfs der Eröffnungsbilanz in Anspruch zu nehmen. Gerade aber auch die Prüfung der Jahresabschlüsse wird neue Fragen aufwerfen, weil im Rahmen einer solchen Prüfung erstmalig u.a. auch Ergebnis- und Finanzrechnung, Lagebericht und Buchführung Prüfgegenstand sein werden.

 

Der Rechungsprüfungsausschuss wird daher um Zustimmung gebeten, dass sich die Rechnungsprüfung bei der Prüfung der Jahresabschlüsse bis auf Weiteres im Einzelfall eines Dritten bedient.

 

Diese Zustimmung kann vom Rechnungsprüfungsausschuss jederzeit widerrufen werden.

 

Die Beauftragung eines solchen Dritten erfolgt durch den Leiter der Rechnungsprüfung.

 

Die für die Beauftragung eines Dritten erforderlichen Haushaltsmittel werden im jeweiligen Produkthaushalt veranschlagt.

 

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Für das Haushaltsjahr 2009 soll ein Betrag in Höhe von 15.000,00 Euro eingeplant werden, der in den Folgejahren auf jährlich 10.000,00 Euro reduziert werden soll. Dieser Sockelbetrag soll im jeweiligen Haushalt verbleiben, um eine flexible Beauftragung in ausgewählten Einzelfällen zu ermöglichen.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gem. § 103 Abs. 5 GO NRW i.V.m. § 53 KrO NRW ist die Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses einzuholen, falls die örtliche Rechnungsprüfung sich eines Dritten als Prüfer bedienen möchte.