Betreff
Förderantrag der Familienunterstützenden Dienste zur Qualifizierung von Helfern für die nebenamtliche Unterstützung von Menschen mit Behinderung in Familien im Kreis Coesfeld in 2009
Vorlage
SV-7-1180
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Dem Förderantrag des Caritasverbandes für den Kreis Coesfeld e.V., der Stiftung Haus Hall,  der Kinderheilstätte Nordkirchen, und des Stiftes Tilbeck auf  Qualifizierung von Helferinnen und Helfern für die nebenamtliche Unterstützung von Menschen mit Behinderungen  in Familie wird stattgegeben. Die Familienunterstützenden Dienste erhalten einen Kreiszuschuss in Höhe von insgesamt 16.000 €.

 

 

Begründung:

I.   Problem

 

Der Caritasverband für den Kreis Coesfeld e.V., Wiesenstr. 18, 48653 Coesfeld, die Stiftung Haus Hall, Tungerloh-Capellen 4, 48712 Gescher, die Kinderheilstätte Nordkirchen, Mauritiusplatz 6, 59394 Nordkirchen und die Stift Tilbeck GmbH, Tilbeck 2, 48329 Havixbeck haben am 08.10.2008 einen gemeinsamen Antrag auf Gewährung eines Kreiszuschusses für die Qualifizierung von Helferinnen und Helfern im Rahmen von Familienunterstützenden Diensten gestellt (siehe Anlage 1). Für drei Qualifizierungsmaßnahmen in 2009 wird ein Kreiszuschuss in Höhe von insgesamt 24.674,04  € beantragt.

 

Die Antragsteller unterhalten seit Jahren eigene Familienunterstützende Dienste (FuD Haus Hall, FuD Stift Tilbeck) bzw. einen gemeinsamen Dienst (FuD Direkt der Kinderheilstätte Nordkirchen und des Caritasverbandes für den Kreis Coesfeld). Gleichzeitig sind sie Träger von ambulanten, teilstationären und stationären Angeboten für Menschen mit Behinderung.

 

Unter der Zielsetzung „ambulant vor stationär“ bemühen sie sich gemeinsam um die Gewinnung und Qualifizierung von nebenamtlichen Helferinnen und Helfern, die dann stundenweise in Familien mit behinderten Menschen für die dringend notwendige Unterstützung und Entlastung sorgen.

 

Die Antragsteller berichten, dass die Nachfrage nach solchen Unterstützungsangeboten stetig steige, es jedoch eine starke Fluktuation der Anzahl der Helferinnen und Helfer gebe.

 

Im Jahr 2007 und 2008 wurden jeweils Kreiszuschüsse in Höhe von insgesamt 16.000 € an die Antragsteller gewährt. Es wurden Schulungsmaßnahmen an drei  Standorten, Coesfeld, Lüdinghausen und Havixbeck,  durchgeführt.

 

II.  Lösung

 

Dem Förderantrag zur Qualifizierung von Helferinnen und Helfern für die nebenamtliche Unterstützung von Menschen mit Behinderung in Familien wird in Höhe von 16.000 € zugestimmt. 

 

Aufgrund des betroffenen Personenkreises wurde grundsätzlich eine Zuständigkeit des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe  (LWL) in Münster gesehen, da dieser für die stationäre Hilfe behinderter Menschen zuständig ist.

 

Dies   wurde dem LWL bereits im Februar 2006 mitgeteilt. Aufgrund des Schreibens des Kreises Coesfeld und einiger anderer Kommunen im Bereich des LWL wurde das Bewusstsein beim LWL für die enge Verbindung der Familienunterstützenden Dienste mit den LWL-Steuerungszielen (ambulant vor stationär) geweckt.

 

Der LWL ist nach der Ausführungsverordnung zum SGB XII nämlich für ambulante und stationäre Wohnangebote für behinderte Menschen zuständig. Die Unterstützung des Wohnens in der eigenen Familie gehört zwar nicht zu diesen Leistungsformen. Aus wirtschaftlichen Gründen könnte es für den LWL jedoch zweckmäßig sein, Familien zu unterstützen, in denen erwachsene Kinder mit Behinderungen leben, um dadurch den Eintritt in die ambulante oder stationäre Wohnbetreuung zu verhindern bzw. hinauszuschieben.

 

In der Sitzung des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe am 18.10.2007 wurde eine zunächst projekthafte Erprobung der Förderung von Familienunterstützenden Diensten empfohlen, um die erforderlichen empirischen Erkenntnisse zu sammeln. In der nächsten Sozialausschusssitzung des LWL sollte das Modellprojekt vorgestellt werden. Es wurde erwartet, dass danach detaillierte Informationen zu den Rahmenbedingungen, der Förderhöhe sowie dem Beginn des Projektes vorliegen werden.

 

Der Kreis Coesfeld hatte großes Interesse, sich an dem Modellvorhaben zu beteiligen.

 

Nunmehr hat der LWL in der Sitzung des Sozialausschusses des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe am 23.09.2008 das Projekt „Familienunterstützende Hilfen“ des LWL auf den Weg gebracht.

 

Im Rahmen des Modellprojektes soll geprüft werden, ob es aus wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist, Familien zu unterstützen, in denen erwachsene Kinder mit Behinderung leben, um dadurch den Eintritt in die ambulante oder stationäre Wohnbetreuung hinauszuschieben bzw. die dort eintretenden Hilfebedarfe zu verringern.

 

Das Modellprojekt besteht aus zwei Phasen. Phase I (Analysen, Hypothesen Hilfekonzepte) und Projektphase II (Umsetzung des Hilfekonzepts und Evaluation).

 

Für die Projektphase I wurde die Technische Universität Dortmund – Fachbereich Rehabilitationswissenschaften - beauftragt. Projektkommunen hierfür sind der Kreis Herford und die Stadt Dortmund.

 

Das Modellprojekt beinhaltet keine direkte Unterstützung von Familienunterstützenden Diensten,  wie im letzten Jahr noch vermutet wurde.

 

Mit einer Förderung der Familienunterstützenden Dienste durch den LWL im Jahr 2009 ist nicht zu rechnen. 

 

Es wird empfohlen, die Familienunterstützenden Dienste, wie in den Vorjahren, durch einen Kreiszuschuss für die Ausbildung nebenamtlicher Helferinnen und Helfer in Höhe von        16.000 € zu unterstützen.

 

III. Alternativen

 

Dem Förderantrag der Familienunterstützenden Dienste im Kreis Coesfeld zur Qualifizierung von Helferinnen und Helfern für die nebenamtliche Unterstützung von Menschen mit Behinderung in Familien wird nicht entsprochen.


 

IV.       Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Zur Förderung der Familienunterstützenden Dienste ist im Entwurf für das  Haushaltsjahr 2009 bei dem Ansatz „Kreiszuschüsse Eingliederungshilfe“ im Produkt 50.02.02 – Leistungen für ältere und behinderte Menschen – ein Betrag von 16.000 € berücksichtigt worden.

 

Alternative

 

- keine -

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NW).