Betreff
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausweisung von Naturdenkmalen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Kreis Coesfeld
hier: Offenlegungsbeschluss gemäß § 42 Buchstaben a, b und c Landschaftsgesetz NRW
Vorlage
SV-6-0716
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, das Aufstellungsverfahren für die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung von Naturdenkmalen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Kreis Coesfeld gemäß §§ 42a, 42b und 42 c Landschaftsgesetz NRW (LG) – hier: Offenlegung – fortzuführen.

 

Begründung:

 

I. – V.

 

Die untere Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld betreut zur Zeit 130 Naturdenkmale im gesamten Kreisgebiet. Die einzelnen Objekte werden in der Regel zweimal jährlich kontrolliert, um die rechtlich erforderliche Verkehrssicherheit zu gewährleisten, für die der Kreis Coesfeld verantwortlich ist.

 

Im Rahmen der Fortschreibung und Überwachung der Schutzobjekte ist beabsichtigt, die bestehenden Rechtsverordnungen zur Ausweisung von Naturdenkmalen zu aktualisieren. Die folgenden Gründe sind hierfür ausschlaggebend:

 

-          Einzelne Objekte sind nicht mehr vorhanden oder abgängig und werden in Kürze beseitigt.

-          Einzelne Objekte sind nicht mehr „naturdenkmalwürdig“, d.h. sie werden nicht mehr als schützenswert angesehen.

-          Einzelne Objekte bekommen im Rahmen der Landschaftsplanung einen anderen Schutzstatus, z.B. als geschützter Landschaftsbestandteil.

-          Des weiteren ist es sinnvoll, die unterschiedlich z.T. rechtsunsicheren Altverordnungen in einer Neuverordnung zusammenzufassen.

 

 

Für die Ausweisung von Naturdenkmalen sind zuständig:

-          im baurechtlichen Innenbereich: der Kreis,

-          im baurechtlichen Außenbereich innerhalb von Landschaftsplangebieten: der Kreis,

-          im baurechtlichen Außenbereich außerhalb von Landschaftsplangebieten: die Bezirksregierung.

 

Parallel zur Überarbeitung der Festsetzung von Naturdenkmalen im Rahmen der Landschaftsplanung und im baurechtlichen Innenbereich wird zur Zeit ein Verordnungsentwurf für die Bezirksregierung erarbeitet, um auch die Naturdenkmale im Außenbereich außerhalb der Landschaftspläne nach dem selben Standard unter Schutz zu stellen.

 

Die Kosten von Maßnahmen zur Verkehrssicherung und Erhalt der Naturdenkmale sind förderfähig. Der Landeszuschuss beträgt innerhalb von Landschaftsplangebieten 80 % und außerhalb der Landschaftspläne 70 % der Gesamtkosten. Durch die Überarbeitung der Naturdenkmalverordnungen ist mit einer Kostenreduktion zu rechnen, da die Anzahl der zu betreuenden Objekte reduziert wird. Die tatsächlich anfallenden Kosten sind vor allem abhängig vom Witterungsverlauf und werden derzeit vom Umfang der bewilligten Landesmittel begrenzt. Diese sind deutlich rückläufig.

 

Im Jahr 2002 fielen für die Pflege von Naturdenkmalen folgende Kosten an:

 

Maßnahmen außerhalb von Landschaftsplänen:

            17.100 € bei 30 % Kreisanteil (5.130 €)

Maßnahmen innerhalb von Landschaftsplänen:

            9.250 € bei 20 % Kreisanteil (1.850 €)

 

Im Folgenden wird der Text des Verordnungsentwurfs mit der Objektliste zur Ausweisung von Naturdenkmalen im baulichen Innenbereich wiedergegeben, des weiteren die nicht mehr als Naturdenkmal ausgewiesenen Objekte. Die Karten zur Bezeichnung der Lage des jeweiligen Schutzobjektes sind als Anlage beigefügt.

 

 

 

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung von Naturdenkmalen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Kreis Coesfeld vom

 

Aufgrund des § 42 a Abs. 1 und 3 in Verbindung mit den §§ 8, 9, 22 und 34 Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV.NRW Seite 568) in der zur Zeit geltenden Fassung sowie der §§ 12 und 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NRW Seite 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GV.NRW. S. 1115 870), wird verordnet:

 

§ 1

Allgemeines

 

(1) Die in der Anlage Nr. 1 aufgeführten Einzelschöpfungen der Natur werden hiermit als Naturdenkmale

 

a) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder

 

b) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit festgesetzt.

 

(2) Die Anlage Nr. 1 ist Bestandteil dieser Verordnung.

 

§ 2

Abgrenzung

 

(1) Die Lage der Objekte ergibt sich aus der als Anlage Nr. 2 beigefügten Karte im Maßstab 1:50.000, die ebenfalls Bestandteil dieser Verordnung ist.

 

(2) Bei den als Naturdenkmal ausgewiesenen Bäumen ist auch der Wurzelbereich und die Fläche unter der Baumkrone (Traufbereich) sowie ein 2 m breiter Streifen rund um den Traufbereich unter Schutz gestellt. Der Traufbereich, der Wurzelbereich und der 2 m breite Streifen bilden zusammen den jeweiligen Schutzbereich.

 

(3) Diese Verordnung mit den Anlagen Nr. 1 bis Nr. 2 kann während der Dienststunden beim Landrat Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 7, 48653 Coesfeld, eingesehen werden.

 

§ 3

Verbote

 

(1) Nach § 42 a Abs. 3 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Landschaftsgesetz sind, soweit § 4 dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt, die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, verboten.

 

(2) Insbesondere ist es verboten,

 

1. das Naturdenkmal zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzutrennen oder auf andere Weise in seinem Wachstum oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen; dazu gehören auch das Beschädigen des Wurzelwerkes oder der Rinde,

 

2. die Bäume aufzuasten oder Zweige abzutrennen

 

3. die Bäume durch künstliche Veränderung des Grundwasserspiegels zu schädigen,

 

4. im Schutzbereich der Bäume den Boden zu verdichten oder zu versiegeln,

 

5. Abfallstoffe, Abwässer, Salze, Säuren, Laugen, Farben, landschaftsfremde Gegenstände, Baumaterialien, Geräte oder Maschinen, Schutt, Altmaterial, Chemikalien im Schutzbereich der Naturdenkmale zu lagern, anzuschütten oder auszugießen oder Gärfuttermieten anzulegen;

 

6. im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemittel mittel auszubringen,

 

7. im Schutzbereich Abgrabungen, Ausschachtungen (z. B. durch das Ausheben von Gräben), Aufschüttungen oder Verfüllungen vorzunehmen,

 

8. Gegenstände oder Werbeanlagen anzubringen,

 

9. Freileitungen innerhalb des Schutzbereiches zu errichten oder an dem Naturdenkmal zu befestigen sowie innerhalb des Schutzbereiches unterirdische Leitungen zu verlegen,

 

10. die derzeitige Nutzung des Schutzbereiches ohne Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde zu verändern,

 

11. im Schutzbereich Feuer zu machen oder Materialien abzubrennen,

 

12. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, - auch wenn sie keiner Genehmigung bedürfen - im Schutzbereich zu errichten oder zu ändern,

 

13. im Schutzbereich Zelte zu errichten, Wohnwagen oder Wohnmobile abzustellen, Abstellplätze für Kraftfahrzeuge neu zu erstellen,

 

14. Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten im Schutzbereich aufzustellen,

 

15. Ansitzleitern, Hochsitze oder andere jagdliche Einrichtungen zu errichten und

 

16. Wälle, Senken oder andere Bestandteile des Bodenreliefs, die zu dem Naturdenkmal gehören, zu beseitigen oder zu beschädigen.

 

§ 4

Gebote

 

(1) Alle Handlungen, die zur Erhaltung und Sicherung des Naturdenkmales notwendig sind, sind vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes, auf dem es sich befindet, zu dulden und zu ermöglichen (§ 46 LG), soweit dadurch die Nutzung oder Bewirtschaftung der Fläche nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

 

(2) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstückes auf dem sich das Naturdenkmal befindet, hat Schäden an diesem und Gefahren, die von ihm ausgehen oder auf ihn einwirken, unverzüglich der Unteren Landschaftsbehörde zu melden.

 

(3) Die Naturdenkmale sind von der unteren Landschaftsbehörde zu pflegen und zu unterhalten.

 

§ 5

Nicht betroffene Tätigkeiten

 

Unberührt von den Verboten des § 3 dieser Verordnung bleiben, soweit im Einzelfall nicht anders bestimmt oder es dem Schutzzweck nicht widerspricht:

 

1. alle vom Landrat Coesfeld als untere Landschaftsbehörde angeordneten und durchgeführten Pflege-, Entwicklungs- und Sicherungsmaßnahmen, sowie alle beantragten und genehmigten Pflege-, Entwicklungs- und Sicherungsmaßnahmen, auch wenn sie den o.g. Festsetzungen widersprechen,

 

2. wissenschaftliche Untersuchungen, soweit sie von der unteren Landschaftsbehörde genehmigt sind,

 

3. die ordnungsgemäße Nutzung der benachbarten Flächen.

 

§ 6

Ausnahmen und Befreiungen

 

(1) Die untere Landschaftsbehörde erteilt auf Antrag eine Ausnahme von den Verboten nach § 3 Abs. 2 Ziffer 2 für Maßnahmen, die den Schutzzweck nicht beeinträchtigen.

 

(2) Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag nach § 69 Abs. 1 LG Befreiung erteilen, wenn

 

a)     die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

 

aa)   zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

ab)   zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

b)     überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

 

§ 5 LG gilt entsprechend. Der Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der höheren Landschaftsbehörde erteilt werden.

(3) Mit Erteilung der Befreiung können Nebenbestimmungen zur Sicherung der Belange des Naturschutzes verbunden werden.

 

(4) Bei der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen ist die Zulässigkeit im Sinne des § 62 Abs. 2 LG zu prüfen.

 

§ 7

Ordnungswidrigkeiten und Geldbußen

 

Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 Landschaftsgesetz handelt ordnungswidrig, wer den Verboten dieser Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 Landschaftsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.

 

§ 8

Form- und Verfahrensmängel

 

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landschafts- und des Ordnungsbehördengesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrer Verkündigung geltend gemacht werden, es sei denn,

a) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder

b)der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landrat Coesfeld – untere Landschaftsbehörde - vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt (§ 42 a Abs. 4 LG).

 

§ 9

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Verkündigung im Amtsblatt für den Kreis Coesfeld in Kraft.

Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.

Coesfeld,

 

 

 

 

 

Der Landrat

des Kreises Coesfeld

untere Landschaftsbehörde

 

Anlagen:

 

Anlage 1: Liste der zukünftigen Naturdenkmale innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Kreis Coesfeld

 

Anlage 2: Liste der im Vergleich zu den Altverordnungen gestrichenen Naturdenkmale innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Kreis Coesfeld

 

Anlagen 3 – 12: Pläne der zukünftigen Naturdenkmale im Maßstab 1:5.000