Betreff
Förderung der Beratungsstelle der Ehe-, Familien- und Lebensberatung im Bistum Münster in Coesfeld und Lüdinghausen
Vorlage
SV-7-1191
Aktenzeichen
51
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Dem Antrag des Bistums Münster als Träger der Beratungsstellen für Ehe-, Familien- und Lebensfragen vom 10.10.2008 auf Anpassung (Erhöhung) der Förderung an den gestiegenen Beratungsbedarf wird in folgendem Umfang entsprochen:

 

  1. Zur Abgeltung des erhöhten Beratungsbedarfs wird einer Aufstockung des beratenden Personals in den Beratungsstellen Lüdinghausen und Coesfeld von aktuell 2,3 Vollzeitstellen auf 3,0 Vollzeitstellen zugestimmt.
  2. Zur Finanzierung der Beratungsstellen in Coesfeld und Lüdinghausen wird ein pauschaler Zuschuss in einem Umfang von 31,5 % der nachgewiesen Gesamtkosten, maximal bis zu einer Höhe von 85.000 Euro, gewährt.
  3. Die restlichen Personal- und Sachkosten werden vom Träger finanziert unter Anrechnung der Landesmittel und sonstiger Förderung durch Dritte.

 

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Begründung:

 

I.   Problem

 Seitens des Bistums Münster werden in den Städten Coesfeld, Dülmen und Lüdinghausen Beratungsstellen für das Segment Ehe-, Familien- und Lebensberatung für den Einzugsbereich des Kreises Coesfeld betrieben. Die Beratungsstelle in Dülmen richtet sich ausschließlich an Ratsuchende aus dem Bereich der Stadt Dülmen, die Beratungsstelle in Coesfeld an Menschen aus dem Bereich der Stadt Coesfeld und dem Bereich des Nordkreises; die Beratungsstelle in Lüdinghausen deckt Beratungsbedarfe aus dem Südkreis ab.

Seit 15 Jahren bezuschusst der Kreis Coesfeld die Beratungsstellen der EFL in Coesfeld (zusammen mit der Stadt Coesfeld) und in Lüdinghausen. Aktuell beläuft sich der Zuschuss auf rd. 61.000 Euro. Mit Schreiben vom 10.10.2008 beantragt die EFL die Anpassung der Förderung auf einen jährlichen Betrag in Höhe von 85.000 Euro mit der Begründung, dass eine deutliche Steigerung der Beratungsbedarfe festzustellen sei. Inhaltlich kann im Detail auf die Begründung im vorgelegten Antrag hingewiesen werden. Das Bistum beabsichtigt bei einer entsprechenden Zuschussgewährung, die derzeitigen Stellenanteile für die Beratungsfachkräfte von aktuell 2,3 Stellen auf 3,0 Stellen zu erhöhen. Da die Beratungsstelle am Standort Coesfeld ebenso von Ratsuchenden aus Coesfeld in Anspruch genommen wird und daher eine anteilige Bezuschussung seitens der Stadt erfolgt, ist ein Antrag auf Anpassung auch der Stadt Coesfeld zur Entscheidung vorgelegt worden.

II.  Lösung

Gemäß § 17 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) haben Väter und Mütter im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen,

 

  1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen,
  2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen,
  3. im Fall der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen.

 

Zur Sicherstellung dieses Beratungsauftrages sind die öffentlichen Jugendhilfeträger, somit die Jugendämter, verpflichtet, entsprechende Beratungsmöglichkeiten zu schaffen. Allerdings sollen sie, soweit geeignete Einrichtungen freier Träger bereits betrieben werden, von eigenen Maßnahmen absehen (§ 4 Abs. 2 SGB VIII). Die Beratungsstellen der EFL sichern den sich aus § 17 SGB VIII ergebenen Beratungsauftrag in einem erheblichen Umfang ab, so dass die Notwendigkeit der Bereithaltung eigener Beratungsstellen nicht besteht. In Abgeltung dieser Leistungserbringung gewährt der Kreis seit Jahren Zuschüsse an das Bistum zur teilweisen Finanzierung der Beratungsstellen.

Der Entwicklung im Hinblick auf die zunehmenden Beratungsbedarfe im Zusammenhang mit Partnerschaft, Familie und schwierigen Lebenssituationen und die zunehmende Inanspruchnahme im Hinblick auf präventive, beratende, bildenden Leistungen (Stichwort: Kooperation mit Familienzentren) ist Rechnung zu tragen. Die Abdeckung dieser Bedarfe ist gesetzlich normierte Aufgabe des Jugendamtes, die es vorliegend in großem Umfang durch die EFL als freiem Träger der Jugendhilfe abdecken lässt.

Die Übernahme der beantragten Finanzierungsanteile stellt die Bereithaltung einer adäquaten Versorgungssituation im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes sicher. Durch die Verbesserung der personellen Ausstattung kann sicher gestellt werden, dass Wartezeiten für erforderliche Beratungen verkürzt werden können mit dem Erfolg, dass durch eine schnelle und kompetente Beratung drohende Eskalationen in Familiensystemen mit Kindern verhindert oder in den Auswirkungen durch das Erarbeiten lebbarer Lösungsstrategien vermindert werden können.

Diese Ansätze stützen auch das Ziel, möglichst frühzeitig Unterstützungs- und Hilfebedarfe zu erkennen und fachlich kompetent, aber noch niederschwellig, zu bearbeiten.

Die Bewilligung der beantragten Anpassung der Förderung von bislang 61.000 Euro auf 31,54 v.H. der Gesamtkosten, maximal 85.000 Euro, wird daher empfohlen.

 

 

III. Alternativen

Ablehnung des Antrages unter Inkaufnahme der Folge, dass die Beratungsangebote dem Bedarf nicht mehr gerecht werden und Ratsuchende auf lange Wartezeiten verwiesen werden müssen.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Die Kostenkalkulation der EFL Beratungsstellen stellt sich wie folgt dar:

 

Kostenkalkulation

 

%

Gesamtkosten (s. Antrag)

269.462,26 €

100

beantragter Anteil Stadt Coesfeld

30.000,00 €

11,13

beantragter Anteil Kreis Coesfeld

85.000,00 €

31,54

Landesanteil

 

17.883,91 €

6,64

Trägeranteil Bistum Münster

136.578,35 €

50,69

 

Haushaltsmittel sind im Produkthaushalt 2009 bei der Produktgruppe 51.01. - Familienunterstützende Maßnahmen -, Produkt 51.01.01. – Abwendung einer Kindeswohlgefährdung -, beim Sachkonto 531853 (KRZ Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen) in Höhe von 85.000 Euro eingeplant.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Aufgrund der finanziellen Auswirkungen und der noch nicht abgeschlossenen Haushaltsberatungen ist die Zuständigkeit des Kreistages gegeben.