Beschlussvorschlag:
Am Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg des Kreises Coesfeld
in Lüdinghausen - Europaschule - wird gemäß § 81 Abs. 2 Schulgesetz zum
01.08.2009 am Schulort Lüdinghausen der Bildungsgang „Zweijährige
Berufsfachschule –Fachrichtung Technik– mit dem fachlichen Schwerpunkt
Metalltechnik (Anlage C 5 APO-BK)“ eingerichtet.
Begründung:
I. Problem
Der Schulleiter des Richard-von-Weizsäcker-Berufskollegs
hat vorgeschlagen, zum 01.08.2009 am Schulort Lüdinghausen den Bildungsgang
„Zweijährige Berufsfachschule –Fachrichtung Technik– mit dem fachlichen
Schwerpunkt Metalltechnik (Anlage C 5 APO-BK)“ zu errichten.
Die Begründung für die Errichtung des Bildungsganges ist
dem Schreiben des Schulleiters vom 15.08.2008 (Anlage 1 zur Sitzungsvorlage) zu
entnehmen.
Die benachbarten Schulträger von Berufskollegs wurden über
das Vorhaben informiert. Bedenken sind nicht erhoben worden.
Weiter wurden Stellungnahmen folgender Stellen eingeholt:
-
Industrie-
und Handelskammer Nord-Westfalen
-
Handwerkskammer
Münster
-
Deutscher
Gewerkschaftsbund – Region Münsterland -
-
Kreishandwerkerschaft
Coesfeld
-
Wirtschaftsförderung
Kreis Coesfeld GmbH
-
Agentur
für Arbeit Coesfeld
Die Stellungnahme der Agentur für Arbeit ist als Anlage 2
der Sitzungsvorlage beigefügt. Hinsichtlich
der weiteren Stellungnahmen wird auf die Anlagen 2 – 6 zur Sitzungsvorlage
7-1201 verwiesen.
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Stellungnahmen
wurde die Errichtung des Bildungsganges in einem Gespräch zwischen den
Schulleitungen der Berufskollegs, der Schulaufsicht und dem Schulträger noch
einmal erörtert. Es bestand Envernehmen, den Bildungsgang zu errichten. Auf das
Schreiben des Schulleiters des Richard-von-Weizsäcker-Berufskollegs vom
07.11.2008 (Anlage 8 zur Sitzungsvorlage
7-1201) wird verwiesen.
Die Bezirksregierung Münster (Frau LRSchD’in Appler) hat im
Rahmen der schulfachlichen Beratung des Schulträgers am 26.09.2008 die
Errichtung des Bildungsganges befürwortet und die Genehmigung in Aussicht
gestellt.
Die Genehmigung des Bildungsganges wird unter der
Voraussetzung erteilt werden, dass der Klassenfrequenzwert von 22 Schülerinnen
und Schülern erreicht wird. Die Genehmigung wird unwirksam (auflösende Bedingung),
sofern ein zwei aufeinander folgenden Schuljahren die Mindestfrequenz (16
Schüler/innen) ständig unterschritten wird.
II. Lösung
Die Errichtung des Bildungsganges am
Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg - Schulort Lüdinghausen - wird befürwortet.
Die Errichtung des Bildungsganges entspricht den vom
Kreistag beschlossenen strategischen Ziel des Kreises Coesfeld im Bereich
„Bildung und Ausbildung“, das breit gefächerte Bildungsangebot der
Berufskollegs an die Bedürfnisse der jungen Menschen und der Wirtschaft in
einem angemessenen Verhältnis zueinander anzupassen.
Durch die Genehmigungsbedingung der Einhaltung von
Klassenfrequenzwerten ist gewährleistet, dass der geplante Bildungsgang nur in
Abhängigkeit von der Nachfrageintensität der jungen Menschen angeboten werden
kann. Die Frage des Bedürfnisses zur Errichtung des Bildungsganges regelt sich
damit über die Nachfrage.
In Abstimmung mit der Schulleitung wird der Bildungsgang
bis auf weiteres nur einzügig geführt.
Der Bildungsgang besteht bereits am Pictorius-Berufskolleg
des Kreises Coesfeld in Coesfeld. Die Schulleitungen des
Pictorius-Berufskollegs und des Richard-von-Weizsäcker-Berufskollegs stimmen
jährlich gemeinsam mit dem Schulträger die Aufnahmeentscheidungen ab, um unter
Berücksichtigung der Klassenstärken nach Möglichkeit den Schulbesuch am
gewünschten Beschulungsort sicherzustellen.
Es wird vorgeschlagen, den Errichtungsbeschluss zu fassen.
III. Alternativen
Keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Die anfallenden Kosten (außer Schülerfahrkosten) sind aus
dem der Schule bereitgestellten Budget zu zahlen.
Die Schülerfahrkosten sind der Produktgruppe 40.02
(Schülerbezogene Leistungen) des Budgets 02 zugeordnet. Die Höhe der
Schülerfahrkosten ist abhängig von den Schülerzahlen und den Wohnorten der Schülerinnen und Schüler.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Entscheidung ist gemäß § 26 Abs. 1 KrO die
Zuständigkeit des Kreistages gegeben.