Betreff
Errichtung des Bildungsganges „Zweijährige Berufsfachschule –Fachrichtung Technik– mit dem fachlichen Schwerpunkt Metalltechnik (Anlage C 5 APO-BK)“ am Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg in Lüdinghausen
Vorlage
SV-7-1204
Aktenzeichen
40.21.17.04.03
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Am Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg des Kreises Coesfeld in Lüdinghausen - Europaschule - wird gemäß § 81 Abs. 2 Schulgesetz zum 01.08.2009 am Schulort Lüdinghausen der Bildungsgang „Zweijährige Berufsfachschule –Fachrichtung Technik– mit dem fachlichen Schwerpunkt Metalltechnik (Anlage C 5 APO-BK)“ eingerichtet.

 

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Der Schulleiter des Richard-von-Weizsäcker-Berufskollegs hat vorgeschlagen, zum 01.08.2009 am Schulort Lüdinghausen den Bildungsgang „Zweijährige Berufsfachschule –Fachrichtung Technik– mit dem fachlichen Schwerpunkt Metalltechnik (Anlage C 5 APO-BK)“ zu errichten.

Die Begründung für die Errichtung des Bildungsganges ist dem Schreiben des Schulleiters vom 15.08.2008 (Anlage 1 zur Sitzungsvorlage) zu entnehmen.

 

Die benachbarten Schulträger von Berufskollegs wurden über das Vorhaben informiert. Bedenken sind nicht erhoben worden.

 

Weiter wurden Stellungnahmen folgender Stellen eingeholt:

 

-         Industrie- und Handelskammer Nord-Westfalen

 

-         Handwerkskammer Münster

 

-         Deutscher Gewerkschaftsbund – Region Münsterland -

 

-         Kreishandwerkerschaft Coesfeld

 

-         Wirtschaftsförderung Kreis Coesfeld GmbH

 

-         Agentur für Arbeit Coesfeld

 

Die Stellungnahme der Agentur für Arbeit ist als Anlage 2 der Sitzungsvorlage beigefügt. Hinsichtlich der weiteren Stellungnahmen wird auf die Anlagen 2 – 6 zur Sitzungsvorlage 7-1201 verwiesen.

 

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Stellungnahmen wurde die Errichtung des Bildungsganges in einem Gespräch zwischen den Schulleitungen der Berufskollegs, der Schulaufsicht und dem Schulträger noch einmal erörtert. Es bestand Envernehmen, den Bildungsgang zu errichten. Auf das Schreiben des Schulleiters des Richard-von-Weizsäcker-Berufskollegs vom 07.11.2008 (Anlage 8 zur Sitzungsvorlage 7-1201) wird verwiesen.

 

Die Bezirksregierung Münster (Frau LRSchD’in Appler) hat im Rahmen der schulfachlichen Beratung des Schulträgers am 26.09.2008 die Errichtung des Bildungsganges befürwortet und die Genehmigung in Aussicht gestellt.

Die Genehmigung des Bildungsganges wird unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der Klassenfrequenzwert von 22 Schülerinnen und Schülern erreicht wird. Die Genehmigung wird unwirksam (auflösende Bedingung), sofern ein zwei aufeinander folgenden Schuljahren die Mindestfrequenz (16 Schüler/innen) ständig unterschritten wird.

 

 

II.  Lösung

 

Die Errichtung des Bildungsganges am Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg - Schulort Lüdinghausen - wird befürwortet.

Die Errichtung des Bildungsganges entspricht den vom Kreistag beschlossenen strategischen Ziel des Kreises Coesfeld im Bereich „Bildung und Ausbildung“, das breit gefächerte Bildungsangebot der Berufskollegs an die Bedürfnisse der jungen Menschen und der Wirtschaft in einem angemessenen Verhältnis zueinander anzupassen.

 

Durch die Genehmigungsbedingung der Einhaltung von Klassenfrequenzwerten ist gewährleistet, dass der geplante Bildungsgang nur in Abhängigkeit von der Nachfrageintensität der jungen Menschen angeboten werden kann. Die Frage des Bedürfnisses zur Errichtung des Bildungsganges regelt sich damit über die Nachfrage.

 

In Abstimmung mit der Schulleitung wird der Bildungsgang bis auf weiteres nur einzügig geführt.

Der Bildungsgang besteht bereits am Pictorius-Berufskolleg des Kreises Coesfeld in Coesfeld. Die Schulleitungen des Pictorius-Berufskollegs und des Richard-von-Weizsäcker-Berufskollegs stimmen jährlich gemeinsam mit dem Schulträger die Aufnahmeentscheidungen ab, um unter Berücksichtigung der Klassenstärken nach Möglichkeit den Schulbesuch am gewünschten Beschulungsort sicherzustellen.

 

Es wird vorgeschlagen, den Errichtungsbeschluss zu fassen.

 

III. Alternativen

 

Keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Die anfallenden Kosten (außer Schülerfahrkosten) sind aus dem der Schule bereitgestellten Budget zu zahlen.

 

Die Schülerfahrkosten sind der Produktgruppe 40.02 (Schülerbezogene Leistungen) des Budgets 02 zugeordnet. Die Höhe der Schülerfahrkosten ist abhängig von den Schülerzahlen  und den Wohnorten  der Schülerinnen und Schüler.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Für die Entscheidung ist gemäß § 26 Abs. 1 KrO die Zuständigkeit des Kreistages gegeben.