Betreff
Bestellung des stellv. Wahlleiters für die Kommunalwahl 2009
Vorlage
SV-7-1212
Aktenzeichen
15 74 02
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Für die Kommunalwahl 2009 wird Kreisverwaltungsdirektor Norbert Eyinck zum stellv. Wahlleiter bestellt.

Begründung:

 

I.   Problem

Gemäß § 2 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) ist Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde der Bürgermeister, für das Wahlgebiet des Kreises der Landrat, stellvertretender Wahlleiter jeweils sein Vertreter im Amt. Dies ist jedoch nicht mehr durchgängig der Fall. So wird im § 2 Abs. 2 Satz 2 KWahlG bestimmt, dass Bürgermeister, Landräte und ihre Vertreter im Falle ihrer Bewerbung für das Amt des Bürgermeisters oder des Landrates ab ihrer Aufstellung nicht mehr Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter in dem Wahlgebiet sein können, in dem sie sich bewerben; an ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt.

Unabhängig hiervon besteht nach Änderung des Kommunalwahlgesetzes die Möglichkeit, dass Wahlleiter und ihre Vertreter von vornherein auf ihr Amt als Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter verzichten können; an ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt.

Nach der Gesetzesbegründung zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes im Jahre 2007 soll mit den vorstehenden Regelungen ein möglicher Anschein einer nicht völlig neutralen Wahrnehmung der Funktion des Wahlleiters im Wahlgebiet vermieden werden.

Mit Erklärung vom 12.08.2008 hat Landrat Püning gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 KWahlG auf die Ausübung des Amtes als Wahlleiter für die Kommunalwahl 2009 verzichtet. Aufgrund dieser Erklärung ist Kreisdirektor Joachim L. Gilbeau Wahlleiter für die Kommunalwahl 2009. Da die Kommunalverfassung der Kreise keine allgemeine Vertretung des Landrates über den Kreisdirektor hinaus kennt, wurde Kreisverwaltungsdirektor Norbert Eyinck durch den Landrat zum stellv. Wahlleiter für die Kommunalwahl 2009 bestellt.

Nach neueren Erkenntnissen handelt es sich bei der Bestellung zum stellv. Wahlleiter nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne von § 42 KrO NRW. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Angelegenheit, die aufgrund ihrer Bedeutung der Entscheidung des Kreistages bedarf.

 

II.  Lösung

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte Kreisverwaltungsdirektor Norbert Eyinck durch den Kreistag zum stellv. Wahlleiter für die Kommunalwahl 2009 bestellt werden.

 

III. Alternativen

Dem Kreistag bleibt es unbenommen, einen anderen Bediensteten zu bestellen.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung ist gemäß § 26 Abs. 1 KrO NRW die Zuständigkeit des Kreistages gegeben.