Beschlussvorschlag:
1. Die „Richtlinie der Münsterlandkreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf zur Weiterleitung der ÖPNV-Pauschale gemäß § 11 Absatz 2 ÖPNVG NRW“ wird beschlossen.
2. Der Landrat wird beauftragt, die Fördermittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG auf der Grundlage dieser Richtlinie zu 80 % an öffentliche und private Verkehrsunternehmen zu vergeben.
Begründung:
I. – II.
Das Land NRW gewährt
den Kreisen gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW eine ÖPNV-Pauschale. Diese beträgt für
den Kreis Coesfeld ca. 609.000 € jährlich. Mit der ÖPNV-Pauschale wurde die bis
2007 geltende Fahrzeugförderung abgelöst.
Die Fördermittel sind
im Teilergebnisplan 81.01 ÖPNV im Haushaltsplan veranschlagt. 80 % der Mittel
sind zweckgebunden für Zwecke des ÖPNV an öffentliche und privaten
Verkehrsunternehmen weiterzuleiten. 20 % können analog der bisherigen
Aufgabenträgerpauschale verwendet werden.
Mit Erlass des
Ministeriums für Bauen und Verkehr (MBV) vom 22.08.2007 wurde den Kreisen und
kreisen Städten als Aufgabenträger im ÖPNV mitgeteilt, dass mit der
Novellierung des ÖPNVG NRW der Zuwendungstatbestand der Fahrzeugförderung zum
01.01.2008 entfällt. Der grundsätzliche Handlungsspielraum der Kreise über die
Verwendung der Mittel wurde mit der Novellierung des ÖPNV-Gesetzes ab 2008
deutlich erhöht.
In Umsetzung des o.g.
Erlasses wurden in einer intensiven Diskussion mit den in den
Münsterlandkreisen tätigen Verkehrsunternehmen die Vor- und Nachteile der
Verwendung der ÖPNV-Pauschale als Investitionskosten- oder
Betriebskostenzuschuss diskutiert. Als Ergebnis dieser Diskussion soll vorerst
an einer investiven Förderung festgehalten werden. Die Förderung soll sich an
verschiedenen fahrzeuggebundenen Qualitätsstandards orientieren. Es würde somit
nicht mehr nur die reine Anschaffung des Fahrzeugs, sondern vielmehr auch die
Ausstattung dieses Fahrzeugs mit definierten Standards gefördert. Mit dieser
Vorgehensweise können die Münsterlandkreise die Einführung einzelner
gewünschter Förderkomponenten ganz gezielt unterstützen. So sind z.B.
Einhaltung hoher Umweltstandards, erleichterte Einstiege und Niederflur,
Haltestellen-Innenanzeige, kundenfreundliche Bestuhlung sowie
behindertengerechte Ausstattung Grundvoraussetzung der Förderung. Eine
allgemeine Förderung des Fuhrparks, wie es bei der klassischen
Fahrzeugförderung der Fall war, soll somit nicht mehr erfolgen.
Des Weiteren wollen die Münsterlandkreise im Gegensatz
zur früheren Fahrzeugförderung mehr Einfluss darauf nehmen, wo die geförderten
Qualitäten den Kunden zu Gute kommen. So ist derzeit vorgesehen, dass nur die
Unternehmen anspruchsberechtigt sind, die mit den geförderten Fahrzeugen auch
einen überwiegenden Teil der Verkehrsleistung in den Münsterlandkreisen
erbringen.
Die investive
Förderung soll nur eine vorübergehende Lösung sein und ist in den nächsten 2
Jahren, ggf. nach Ausgestaltung von Landesrichtlinien auch im Hinblick auf die
Pauschalierung der Ausgleichsleistungen gem. § 45 a PBefG, anzupassen.
Mittelfristiges Ziel sollte es sein, die ÖPNV-Pauschale als
Verkehrsleistungsfinanzierung dem ÖPNV zufließen zu lassen.
Die „Richtlinie der
Münsterlandkreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf zur Weiterleitung
der ÖPNV-Pauschale gemäß § 11 Absatz 2 ÖPNVG NRW“ liegt als Anlage bei.
III.
Die
Anpassung der Förderung im Sinne einer Verkehrsleistungsfinanzierung soll
bereits frühzeitiger umgesetzt werden.
IV.
Keine.
V.
Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NW).