Betreff
Verwendung der ÖPNV-Pauschale gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW
Vorlage
SV-7-1225
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1. Die „Richtlinie der Münsterlandkreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf zur Weiterleitung der ÖPNV-Pauschale gemäß § 11 Absatz 2 ÖPNVG NRW“ wird beschlossen.

 

2.  Der Landrat wird beauftragt, die Fördermittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG auf der Grundlage dieser Richtlinie zu 80 % an öffentliche und private Verkehrsunternehmen zu vergeben.

Begründung:

 

I. – II.  

 

Das Land NRW gewährt den Kreisen gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW eine ÖPNV-Pauschale. Diese beträgt für den Kreis Coesfeld ca. 609.000 € jährlich. Mit der ÖPNV-Pauschale wurde die bis 2007 geltende Fahrzeugförderung abgelöst.

 

Die Fördermittel sind im Teilergebnisplan 81.01 ÖPNV im Haushaltsplan veranschlagt. 80 % der Mittel sind zweckgebunden für Zwecke des ÖPNV an öffentliche und privaten Verkehrsunternehmen weiterzuleiten. 20 % können analog der bisherigen Aufgabenträgerpauschale verwendet werden.

 

Mit Erlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr (MBV) vom 22.08.2007 wurde den Kreisen und kreisen Städten als Aufgabenträger im ÖPNV mitgeteilt, dass mit der Novellierung des ÖPNVG NRW der Zuwendungstatbestand der Fahrzeugförderung zum 01.01.2008 entfällt. Der grundsätzliche Handlungsspielraum der Kreise über die Verwendung der Mittel wurde mit der Novellierung des ÖPNV-Gesetzes ab 2008 deutlich erhöht.

 

In Umsetzung des o.g. Erlasses wurden in einer intensiven Diskussion mit den in den Münsterlandkreisen tätigen Verkehrsunternehmen die Vor- und Nachteile der Verwendung der ÖPNV-Pauschale als Investitionskosten- oder Betriebskostenzuschuss diskutiert. Als Ergebnis dieser Diskussion soll vorerst an einer investiven Förderung festgehalten werden. Die Förderung soll sich an verschiedenen fahrzeuggebundenen Qualitätsstandards orientieren. Es würde somit nicht mehr nur die reine Anschaffung des Fahrzeugs, sondern vielmehr auch die Ausstattung dieses Fahrzeugs mit definierten Standards gefördert. Mit dieser Vorgehensweise können die Münsterlandkreise die Einführung einzelner gewünschter Förderkomponenten ganz gezielt unterstützen. So sind z.B. Einhaltung hoher Umweltstandards, erleichterte Einstiege und Niederflur, Haltestellen-Innenanzeige, kundenfreundliche Bestuhlung sowie behindertengerechte Ausstattung Grundvoraussetzung der Förderung. Eine allgemeine Förderung des Fuhrparks, wie es bei der klassischen Fahrzeugförderung der Fall war, soll somit nicht mehr erfolgen.

 

Des Weiteren wollen die Münsterlandkreise im Gegensatz zur früheren Fahrzeugförderung mehr Einfluss darauf nehmen, wo die geförderten Qualitäten den Kunden zu Gute kommen. So ist derzeit vorgesehen, dass nur die Unternehmen anspruchsberechtigt sind, die mit den geförderten Fahrzeugen auch einen überwiegenden Teil der Verkehrsleistung in den Münsterlandkreisen erbringen.

 

Die investive Förderung soll nur eine vorübergehende Lösung sein und ist in den nächsten 2 Jahren, ggf. nach Ausgestaltung von Landesrichtlinien auch im Hinblick auf die Pauschalierung der Ausgleichsleistungen gem. § 45 a PBefG, anzupassen. Mittelfristiges Ziel sollte es sein, die ÖPNV-Pauschale als Verkehrsleistungsfinanzierung dem ÖPNV zufließen zu lassen. 

 

Die „Richtlinie der Münsterlandkreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf zur Weiterleitung der ÖPNV-Pauschale gemäß § 11 Absatz 2 ÖPNVG NRW“ liegt als Anlage bei.

 

III.

 

Die Anpassung der Förderung im Sinne einer Verkehrsleistungsfinanzierung soll bereits frühzeitiger umgesetzt werden.

 

IV.

 

Keine.

V. 

 

Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NW).