Entwurf der Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Coesfeld
Beschlussvorschlag:
Der
Jugendhilfeausschuss beschließt die Förderbestimmungen zum Kinder-
und Jugendförderplan des Kreises Coesfeld entsprechend dem vorgelegten Entwurf.
Die Förderbestimmungen
zum Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Coesfeld treten rückwirkend zum 01.Jan. 2009 in
Kraft.
Begründung:
I. Problem
Gemäß § 15 Abs. 1 des Kinder- und Jugendfördergesetzes NRW (KJFöG)
sollen die örtlichen Träger der Jugendhilfe im Rahmen ihrer finanziellen
Leistungsfähigkeit die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste,
Veranstaltungen und Fachkräfte der Kinder und Jugendarbeit, der
Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
gewährleisten und/oder zur Verfügung stellen.
In diesem Kontext ist auf der Grundlage der kommunalen
Jugendhilfeplanung (gem. § 80
SGB VIII) ein Förderplan zu erarbeiten, der jeweils für eine Wahlperiode
der Vertretungskörperschaft festgeschrieben wird.
Mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses (JHA) vom 29.09.2005 wurde die
Verwaltung beauftragt, unter Beteiligung der betroffenen freien Träger der
Jugendhilfe einen Kinder- und Jugendförderplan zu erarbeiten (SV-7-0249).
In der Sitzung am 22. Nov. 2007 wurde dem JHA die Entwurfsfassung eines
Kinder- und Jugendförderplans zur Kenntnisnahme vorgelegt. (SV-7-0789). Die
Verwaltung wurde beauftragt, die Städte und Gemeinden sowie die freien Träger
der Jugendhilfe aus dem Zuständigkeitsbereich anzuhören und um Stellungnahme zu
bitten.
Das Manuskript ist den Städten und Gemeinden sowie den freien Trägern
der Jugendhilfe (hier den Kirchengemeinden, den Dachorganisation der
Jugendverbände sowie den im Kreisjugendamtsbezirk anerkannten freien Träger der
Jugendhilfe) im Januar 2008 zugeleitet worden.
Darüber hinaus ist der Entwurf des Kinder- und Jugendförderplans in vier
sozialpolitischen Kommunalgremien vorgestellt und mehrfach in der
Bürgermeisterkonferenz beraten worden.
Die Ergebnisse sind dem Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am
28.Aug. 2008 zur Kenntnisnahme vorgelegt worden (SV-7-1019).
Nach Beratung ist die Verwaltung beauftragt worden,
1.
folgende
Grundlagen zu verwenden:
a.
die
Planungsergebnisse gem. Ziffer 6 des Entwurfs (Anlage 1) unter Berücksichtigung
der Bewertung zu den vorgelegten Stellungnahmen (Anlage 2)
b.
die
Schwerpunkte (Anlage 4) unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der
Bürgermeisterkonferenz (Anlage 5)
2.
folgende
Auswertungen vorzunehmen:
a.
Ziele
und Kennzahlen entsprechend den Vorgaben des Neuen Kommunalen Finanzmanagement
zu erarbeiten,
b.
das
voraussichtliche Finanzvolumen ab 2009 in Anlehnung an die formulierten Ziele
und Kennzahlen für den zukünftigen Kinder- und Jugendförderplan zu ermitteln,
c.
entsprechende
Förderbestimmungen für den Kinder- und Jugendförderplan zu formulieren.
II. Lösung
Die Erarbeitung von Zielen und Kennzahlen für die Aufgabenbereiche des
Kinder- und Jugendförderplans werden zurzeit noch erstellt.
Das Finanzvolumen ist bereits im Rahmen der Haushaltsplanung für das
Haushaltjahr 2009 ermittelt und dargestellt worden (SV-7-1197).
Der Entwurf der Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan des
Kreises Coesfeld ist der Sitzungsvorlage beigefügt (Anlage 1).
Die Arbeitsgemeinschaft 78 –Jugendarbeit- hat den Entwurf in Ihrer
Sitzung am 25. Nov. 2008 zur Kenntnis genommen. Eine Stellungnahme liegt noch
nicht vor.
III. Alternativen
keine
IV.
Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die finanziellen Ressourcen sind im Rahmen der Haushaltsplanung für das
Jahr 2009 eingestellt und verabschiedet worden (siehe SV-7-1216/2).
Die Ansätze ergeben sich wie folgt;
HAST |
Sachkonto |
Bezeichnung |
Ansatz
2008 |
Ansatz
2009 |
|
|
|
|
|
4510718100 |
531850 |
KRZ
Kinder- und Jugenderholung |
145.000,00 € |
160.000,00 € |
4510718300 |
531851 |
KRZ
Mitarbeiterfortbildung |
10.000,00 € |
15.000,00 € |
4510765000 |
531852 |
KRZ
Jugendpflegemaßnahmen und - material |
8.000,00 € |
8.000,00 € |
4530761100 |
533153 |
Familienerholung |
15.850,00 € |
15.850,00 € |
4600718000 |
531857 |
KRZ
Jugend-Sozialarbeit/-Berufshilfen |
30.000,00 € |
60.000,00 € |
4600718100 |
531801 |
Betriebskostenzuschüsse
TOT, KOT, HOT |
622.827,21 € |
660.000,00 € |
|
neu |
KRZ
Internationale Jugendbegegnungen, |
0 |
15.000,00 € |
|
neu |
KRZ
off. Kinder- u. Jugendarbeit (Schwer- |
0 |
85.000,00 € |
4600718200 |
531858 |
KRZ
Havixbecker Modell |
31.000,00 € |
45.000,00 € |
4620718000 |
531802 |
Betriebskostenzuschuss
Familienbildungsstätten |
7.670,00 € |
7.670,00 € |
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt
des Kreises Coesfeld und des Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der
Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.