Betreff
Aufstellung eines Kinder- und Jugendförderplans für den Kreis Coesfeld – Jugendamt
Entwurf der Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-7-1249
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Coesfeld entsprechend dem vorgelegten Entwurf.

Die Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Coesfeld treten rückwirkend zum 01.Jan. 2009 in Kraft.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

Gemäß § 15 Abs. 1 des Kinder- und Jugendfördergesetzes NRW (KJFöG) sollen die örtlichen Träger der Jugendhilfe im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste, Veranstaltungen und Fachkräfte der Kinder und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gewährleisten und/oder zur Verfügung stellen.

In diesem Kontext ist auf der Grundlage der kommunalen Jugendhilfeplanung (gem. § 80

SGB VIII) ein Förderplan zu erarbeiten, der jeweils für eine Wahlperiode der Vertretungskörperschaft festgeschrieben wird.

 

Mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses (JHA) vom 29.09.2005 wurde die Verwaltung beauftragt, unter Beteiligung der betroffenen freien Träger der Jugendhilfe einen Kinder- und Jugendförderplan zu erarbeiten (SV-7-0249).

 

In der Sitzung am 22. Nov. 2007 wurde dem JHA die Entwurfsfassung eines Kinder- und Jugendförderplans zur Kenntnisnahme vorgelegt. (SV-7-0789). Die Verwaltung wurde beauftragt, die Städte und Gemeinden sowie die freien Träger der Jugendhilfe aus dem Zuständigkeitsbereich anzuhören und um Stellungnahme zu bitten.

 

Das Manuskript ist den Städten und Gemeinden sowie den freien Trägern der Jugendhilfe (hier den Kirchengemeinden, den Dachorganisation der Jugendverbände sowie den im Kreisjugendamtsbezirk anerkannten freien Träger der Jugendhilfe) im Januar 2008 zugeleitet worden.

Darüber hinaus ist der Entwurf des Kinder- und Jugendförderplans in vier sozialpolitischen Kommunalgremien vorgestellt und mehrfach in der Bürgermeisterkonferenz beraten worden.

 

Die Ergebnisse sind dem Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 28.Aug. 2008 zur Kenntnisnahme vorgelegt worden (SV-7-1019).

 

Nach Beratung ist die Verwaltung beauftragt worden,

1.      folgende Grundlagen zu verwenden:

a.      die Planungsergebnisse gem. Ziffer 6 des Entwurfs (Anlage 1) unter Berücksichtigung der Bewertung zu den vorgelegten Stellungnahmen (Anlage 2)

b.      die Schwerpunkte (Anlage 4) unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Bürgermeisterkonferenz (Anlage 5)

 

2.      folgende Auswertungen vorzunehmen:

a.      Ziele und Kennzahlen entsprechend den Vorgaben des Neuen Kommunalen Finanzmanagement zu erarbeiten,

b.      das voraussichtliche Finanzvolumen ab 2009 in Anlehnung an die formulierten Ziele und Kennzahlen für den zukünftigen Kinder- und Jugendförderplan zu ermitteln,

c.      entsprechende Förderbestimmungen für den Kinder- und Jugendförderplan zu formulieren.

 

 

II.  Lösung

Die Erarbeitung von Zielen und Kennzahlen für die Aufgabenbereiche des Kinder- und Jugendförderplans werden zurzeit noch erstellt.

 

Das Finanzvolumen ist bereits im Rahmen der Haushaltsplanung für das Haushaltjahr 2009 ermittelt und dargestellt worden (SV-7-1197).

 

Der Entwurf der Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Coesfeld ist der Sitzungsvorlage beigefügt (Anlage 1).

Die Arbeitsgemeinschaft 78 –Jugendarbeit- hat den Entwurf in Ihrer Sitzung am 25. Nov. 2008 zur Kenntnis genommen. Eine Stellungnahme liegt noch nicht vor.

 

 

III. Alternativen

keine

 

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die finanziellen Ressourcen sind im Rahmen der Haushaltsplanung für das Jahr 2009 eingestellt und verabschiedet worden (siehe SV-7-1216/2).

Die Ansätze ergeben sich wie folgt;

 

HAST

Sachkonto
NKF

Bezeichnung

Ansatz 2008

Ansatz 2009

 

 

 

 

 

4510718100

531850

KRZ Kinder- und Jugenderholung

 145.000,00 €

 160.000,00 €

4510718300

531851

KRZ Mitarbeiterfortbildung

   10.000,00 €

   15.000,00 €

4510765000

531852

KRZ Jugendpflegemaßnahmen und - material

     8.000,00 €

     8.000,00 €

4530761100

533153

Familienerholung

   15.850,00 €

   15.850,00 €

4600718000

531857

KRZ Jugend-Sozialarbeit/-Berufshilfen

   30.000,00 €

   60.000,00 €

4600718100

531801

Betriebskostenzuschüsse TOT, KOT, HOT

 622.827,21 €

 660.000,00 €

 

neu

KRZ Internationale Jugendbegegnungen,
Bildung und Kulturarbeit

 0

   15.000,00 €

 

neu

KRZ off. Kinder- u. Jugendarbeit (Schwer-
punkt- und Bedarfsförderung)

 0

   85.000,00 €

4600718200

531858

KRZ Havixbecker Modell

   31.000,00 €

   45.000,00 €

4620718000

531802

Betriebskostenzuschuss Familienbildungsstätten

     7.670,00 €

     7.670,00 €

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld und des Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.