Beschlussvorschlag:
Der Kinderwohnheim Dülmen gGmbH wird der Bereitschaftsdienst zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen in Krisen- und Notsituationen außerhalb der allgemeinen Dienstzeiten des Kreisjugendamtes auf der Grundlage der am 26.11.2007 getroffenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung unbefristet mit einem jährlichen Kündigungsrecht übertragen.
Begründung:
Zusammen mit den Jugendämtern der Städte Coesfeld und Dülmen hat das Kreisjugendamt auf der Grundlage des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 30.08.2007 (SV-7-0722) durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 26.11.2007 einen gemeinsamen Bereitschaftsdienst eingerichtet.
I. Problem
Mit dieser Vereinbarung, die zunächst für ein Jahr vom 01.12.2007 – 30.11.2008 abgeschlossen wurde, wurde ein weiterer Baustein zur verbesserten Erfüllung des Schutzauftrages durch die Kinder- und Jugendhilfe gelegt. Durch die Rufbereitschaft ist die durchgängige Versorgung von Kindern und Jugendlichen in Krisen- und Notsituationen auch außerhalb der allgemeinen Sprechzeiten des Jugendamtes gewährleistet.
Der Kinderwohnheim Dülmen gGmbH wurden im Rahmen dieser Bereitschaft folgende Aufgaben übertragen:
n
Telefonische
Beratung von Behörden und – von Behörden vermittelten – Privatpersonen
n
Klärung von
Abgrenzungsfragen zur Jugendhilfe und gegebenenfalls Weiterverweisung an
zuständige Stellen
n
Krisenintervention
vor Ort in Zusammenarbeit mit Polizei und Ordnungsamt
n
Inobhutnahme von
Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIIII, einschließlich Inaugenscheinnahme
zur Abwendung von Kindeswohlgefährdungen
n
Haftentscheidungshilfe
nach §§ 71 und 72 Jugendgerichtsgesetz
Die
Kontaktaufnahme zum Bereitschaftsdienst erfolgt über öffentliche Stellen, wie
zum Beispiel der Polizei, dem Ordnungsamt oder dem Jugendamt, in der Zeit von
montags bis donnerstags jeweils von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des darauffolgenden
Tages, freitags ab 12.00 Uhr bis montags 08.00 Uhr, an den Wochenenden und Feiertagen
ganztägig. Damit wäre einschließlich der Dienstzeiten des Jugendamtes eine
ganztägige Bereitschaft für Not- und Akutfälle gegeben.
Die
Stadt Haltern am See hat bereits am 01.09.2005 einen vergleichbaren Vertrag mit
dem Kinderwohnheim Dülmen abgeschlossen. Dort hat man bislang sehr gute
Erfahrungen sowohl mit dem Konzept als auch mit dem freien Träger gemacht.
Das
Landesjugendamt hat gegen die Übertragung des Bereitschaftsdienstes nach § 76
SGB VIII auf einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe keine Bedenken. Es
muss gewährleistet sein, dass die Aufgaben durch qualifiziertes Fachpersonal
ausgeführt werden und sich der öffentliche Träger ein Weisungs- und
Kontrollrecht vorbehält. Das Kreisjugendamt Coesfeld bleibt gemäß § 76 Abs. 2
SGB VIII für die Erfüllung der Aufgaben zum Schutze von Kindern und
Jugendlichen verantwortlich. Im Falle der Inobhutnahme von Kindern und
Jugendlichen verbunden mit einer Herausnahme aus der Familie gegen den Willen
der Erziehungsberechtigten (§ 42 Abs. 3 SGB VIII) obliegt die hoheitliche
Entscheidungsbefugnis weiter dem Jugendamt, unbeschadet der Befugnisse von
Polizei und Ordnungsamt. Zur Kontaktaufnahme mit Mitarbeitern des Jugendamtes
werden deren Erreichbarkeitsdaten beim Kinderwohnheim und der Polizei hinterlegt.
Vereinbarungsgemäß haben die drei Träger der öffentlichen Jugendhilfe am
17.11.2008 vor Ablauf der Vereinbarung mit der Kinderwohnheim Dülmen gGmbH eine
Bilanz der bisherigen Zusammenarbeit gezogen. Insgesamt wurden im
Vereinbarungszeitraum 36 Anfragen an die Rufbereitschaft gerichtet; in 10
Fällen waren Einsätze vor Ort erforderlich.
II. Lösung
Da die Laufzeit des Vertrages allerdings mit dem 30.11.2008 endete, wurde zwischen den Verwaltungen der öffentlichen Träger der Jugendhilfe vereinbart, den jeweiligen Jugendhilfeausschüssen zu empfehlen, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Kinderwohnheim Dülmen gGmbH bis auf Weiteres mit einem jährlichen Kündigungsrecht zu verlängern
III. Alternativen
Bei Einrichtung eines formalen
Bereitschaftsdienstes mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilung 51 -
Jugendamt entstünden Personalkosten in Höhe von mindestens rd. 20.000,00 Euro
jährlich, ohne dabei die jeweiligen konkreten Einsätze zu berücksichtigen.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die Gesamtkosten für den
Bereitschaftsdienst werden kreisweit für die Laufzeit des nächsten Jahres
23.000 € betragen. Die Verteilung der Grundkosten erfolgt auf der Basis der
Einwohnerzahlen. Danach errechnet sich für das Kreisjugendamt Coesfeld ein
Betrag von 14.260 € im Jahr. Haushaltsmittel wurden für 2009 für das Produkt
50.01.01 – Abwendung einer Kindeswohlgefährdung –eingeplant.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach § 71 SGB VIII und § 5 Abs. 2 der Satzung für das
Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die
Entscheidung zuständig.