Betreff
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Einrichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle des Kreises Coesfeld und der Städte Coesfeld und Dülmen mit Sitz beim Kreis Coesfeld
Vorlage
SV-7-1255
Aktenzeichen
51. 2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kreis Coesfeld und die Städte Coesfeld und Dülmen richten auf Grundlage der als Anlage beigefügten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle beim Kreis Coesfeld ein.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Die Ratifizierung und Umsetzung des „Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoptionen“ in deutsches Recht führte zu einer Anpassung bestehender Gesetze. Auch das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) wurde neu gefasst.

 

Hieraus resultieren für die örtlichen Träger der Jugendhilfe weitreichende Neuerungen:

 

  1. Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bereich des Jugendamtes haben nach dem neuen AdVermiG einen Rechtsanspruch auf Eignungsüberprüfung sowie Erstellung eines Sozialberichtes.
  2. Das Gesetz überlässt es der Entscheidung des örtlichen Trägers, ob die Pflichtaufgabe der Adoptionsvermittlung in einer eigenen Adoptionsvermittlungsstelle oder in einer mit anderen Kommunen gebildeten Adoptionsvermittlungsstelle erledigt wird.
  3. Diese Entscheidung ist in der Praxis abhängig davon, ob die Vorgaben hinsichtlich der personellen Ausstattung erfüllt werden können: Das Gesetz schreibt nunmehr vor, dass in jeder Adoptionsvermittlungsstelle mindestens zwei Vollzeitkräfte (oder eine entsprechende Zahl an Teilzeitkräften) tätig sein müssen, die mit mindestens 50 Prozent ihrer Tätigkeit Adoptionsvermittlung durchführen. Dies soll dazu beitragen, die Qualität der Arbeit zu erhöhen.

 

Die Jugendämter der Städte Coesfeld und Dülmen erfüllen diese personellen Anforderungen nicht.

 

II.  Lösung

Das Jugendamt des Kreises Coesfeld verfügt über zwei Vollzeitkräfte, die mit mindestens 50 Prozent in der Adoptionsvermittlung tätig sind, sodass die Fachkraftanforderungen erfüllt sind. Daher haben sich die Städte Coesfeld und Dülmen nach intensiven Beratungen dazu entschlossen, mit dem Kreis Coesfeld eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle zu bilden. 

 

Aus diesem Grund wurde eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung formuliert, die auf einem Mustervertrag des Landesjugendamtes beruht. Hierin übertragen die genannten Kommunen und der Kreis der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle ihre Aufgaben. Die Vermittlungsstelle wird beim Kreis Coesfeld angesiedelt. Von hier aus werden die Leitung übernommen und die Aufgaben gegenüber Institutionen und Einrichtungen, insbesondere gegenüber der zentralen Adoptionsvermittlungsstelle des Landesjugendamtes wahrgenommen.

 

Zur Zeit wird die Adoptionsvermittlung in Dülmen durch den ortsansässigen Sozialdienst katholischer Frauen e.V. (SkF) durchgeführt. Dies soll, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist, auch weiterhin fortgeführt werden. Hierzu schließt die gemeinsame Vermittlungsstelle mit dem SkF e.V. Dülmen im Einzelfall Verträge ab. Die Ergebnisse dieser Arbeit macht sich die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle nach Abschluss der Arbeiten zu Eigen und trägt nach außen die Verantwortung hierfür.

 

 

 

III. Alternativen

       Keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die in der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle entstehenden Kosten für Personal, Sach- und Gemeinkosten erstatten die Städte Coesfeld und Dülmen dem Kreis Coesfeld in Form der Vergütung von Fachleistungsstunden im vollen, tatsächlich entstandenen Umfang. Als Grundlage dienen hierfür die jeweils aktuellen Berechnungen zu den Kosten eines Arbeitsplatzes der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt).

Auch die Kosten, die im Rahmen der Beauftragung des Sozialdienstes katholischer Frauen e.V. Dülmen entstehen, werden dem Sozialdienst durch die Stadt Dülmen ebenfalls nach dem Prinzip der Fachleistungsstunden erstattet.

 

Dem Kreis Coesfeld entstehen somit keine Mehrkosten.

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist die Zuständigkeit des Kreistages

gegeben.