Betreff
Neuorganisation der Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsämter in Nordrhein-Westfalen; Errichtung des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Münsterland-Emscher-Lippe als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
Vorlage
SV-7-1275
Aktenzeichen
391.12.20.04
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag

1. stimmt zu,

                                                   dass das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 01. Juli 2009 errichtet wird.

Die Errichtung erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) durch und nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Anlage 1),

2. beschließt,

a. dass der Kreis Coesfeld neben dem Land NRW sowie den Städten Bottrop, Gelsenkirchen, Münster und den Kreisen Borken, Recklinghausen, Steinfurt und Warendorf in die Trägerschaft der öffentlich rechtlichen Anstalt eintritt,

                                                   b. dass die Finanzierung der Anstalt des öffentlichen Rechts auf der Grundlage des unter den Trägern abgestimmten Entwurfs der Finanzsatzung (Anlage 2) erfolgt, und dass der Anteil des Kreises Coesfeld am Stammkapital in Höhe von 16.000,-- € der Anstalt rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird,

                                                   c. dass die zwischen dem Kreis Recklinghausen als Träger des Gemeinsamen Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsamtes für den Kreis Recklinghausen und die Stadt Gelsenkirchen in der Emscher – Lippe – Region (CEL) und dem Kreis Coesfeld abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die kommunale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung vom 06.12.1999 zum Zeitpunkt der Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben wird.

 

 

 

 

Begründung:

I.   Problem

Ausgangssituation:

Nach dem Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel und Bedarfsgegenständerechts (LFBRVG NRW) ist die Lebensmittelüberwachung auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen worden (Aufgabenträger). Die Kontrolltätigkeit umfasst neben der Betriebsüberprüfung die Probennahme und -analyse (§§ 42 und 43 des Gesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen –LMBG-).

Zur Durchführung der Aufgaben bedient sich der Kreis Coesfeld gem. § 3 Abs. 1 LFBRVG NRW neben dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt in Münster (CVUA MS) des Gemeinsamen Chemischen- und Lebensmitteluntersuchungsamtes für den Kreis Recklinghausen und die Stadt Gelsenkirchen in der Emscher-Lippe-Region in Recklinghausen (CEL) auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 06.12.1999. Die Untersuchungen in kommunalen als auch in staatlichen Untersuchungsein­richtungen und die damit verbundene „Zersplitterung“ der Untersuchungslandschaft sind nicht mehr zeit- und sachgemäß. In den anderen Bundesländern werden diese Auf­gaben bereits landesweit gebündelt wahrgenommen. Insofern bestehen schon seit Jahren Überlegungen, die Untersuchungseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen zu kon­zentrieren, um insbesondere zu einer effektiveren und effizienten Auslastung der Ein­richtungen zu gelangen. Hinzu kommt, dass die Untersuchung von Lebensmitteln, kos­metischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen hinsichtlich der Ana­lytik, der Geräteausstattung, der räumlichen Ausstattung sowie der fachlichen Anforde­rungen an das Personal zunehmend spezieller wird. Eine Zusammenführung der Le­bensmittelüberwachung mit der Futtermittelüberwachung und den veterinärmedizi­nischen Untersuchungen ermöglicht eine optimierte Geräteauslastung sowie den Ein­satz von Spezialisten unter Berücksichtigung des Leitgedankens eines ganzheitlichen Verbraucherschutzes nach den Vorgaben des Weißbuches der Europäischen Kommis­sion „vom Acker bis auf den Tisch“.

 

Rechtsgrundlage zur Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts:

Das Gesetz zur Bildung integ­rierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbrau­cherschutzes (IUAG NRW) ist am 01.01.2008 in Kraft getreten. Damit hat der Landes­gesetzgeber die gesetzliche Grundlage zur Zusammenführung von kommunalen und staatlichen Untersuchungseinrichtungen und damit zur Bildung einer effizienten, quali­tativ homogenen und leistungsstarken hoheitlichen Untersuchungsstruktur für Bereiche des Verbraucherschutzes in NRW geschaffen.

Die vom IUAG NRW vorgegebene Rechtsform der rechtsfähigen Anstalt des öffent­lichen Rechts ist besonders geeignet, die kommunalen und staatlichen Untersuchungs­einrichtungen in eine rechtlich selbstständige Einheit zusammenzuführen. Dadurch wird die historisch gewachsene - oft als künstlich empfundene -  doppelte „Aufgabenwahr­nehmung“ zwischen Land und Kommunen im Bereich der amtlichen Untersuchung innerhalb eines Regierungsbezirks gebündelt. Das IUAG regelt den Rahmen und schafft die formalgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Errichtung entsprechen­der integrierter Untersuchungsanstalten des öffentlichen Rechts durch Rechtsverord­nung des fachlich zuständigen Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse der kommunalen Träger der Untersuchungsanstalt.

Gemeinsame Träger der integrierten Untersuchungsanstalt sind nach § 2 Abs. 3  Satz 1 IUAG NRW die Träger der zusammengeführten Untersuchungsämter. Die Aufgabenträger, die im jeweiligen Einzugsbereich der integrierten Untersuchungsämter deren Leistungen in Anspruch nehmen, können zusätzlich Träger sein. Das IUAG NRW lässt den Aufgabenträgern aber auch die Möglichkeit, lediglich Kunde (Nutzer) dieses Untersuchungsamtes zu sein. In jedem Fall besteht für alle Aufgabenträger innerhalb eines Regierungsbezirkes ein Anschluss- und Benutzungszwang an das zu gründende Untersuchungsamt.

 

Stand der Neustrukturierung der amtlichen Untersuchungslandschaft in NRW:

Im Regierungsbezirk Detmold wurde aus dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Detmold und den kommunalen Untersuchungsämtern der Stadt Bielefeld und des Krei­ses Paderborn unter Mitträgerschaft aller Nutzerkommunen das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen – Lippe (CVUA–OWL) als integrierte Untersuchungsanstalt für Bereiche des Verbraucher­schutzes gebildet und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 2. Januar 2008 errichtet.

Im Regierungsbezirk Düsseldorf wurde aus dem Staatlichen Veterinäruntersuchungs­amt Krefeld und den kommunalen Untersuchungsämtern der Städte Essen und Wuppertal und des Kreises Wesel unter Mitträgerschaft aller Nutzerkommunen das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA-RRW) als integrierte Untersuchungsanstalt für Bereiche des Verbraucherschutzes gebildet und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2009 errichtet.

In den Regierungsbezirken Arnsberg und Köln sind die Beratungen und Vorarbeiten zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten bereits aufgenommen worden.

 

II.  Lösung

Im Ausschuss für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung habe ich über die bevorstehende Neuorganisation der Untersuchungsämter in Nordrhein-Westfalen und über den Stand der Bildung einer integrierten Untersuchungsanstalt für den Regierungsbezirk Münster berichtet. Der Kreis Recklinghausen als Träger des CEL und das Land als Träger des CVUA haben die Voraussetzungen für den Zusammenschluss beider Untersuchungsämter geschaffen, die als Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland – Emscher – Lippe (CVUA MEL) geführt werden soll.

Bei der Gründung der Untersuchungsanstalten in den Regierungsbezirken Detmold und Düsseldorf haben sich alle Nutzerkommunen für eine Mitträgerschaft an der Anstalt entschieden. Auch den Nutzerkommunen der integrierten Untersuchungsanstalt für den Regierungsbezirk Münster ist das Angebot der Mitträgerschaft unterbreitet worden  Dieses Modell wird auch vom Land favorisiert. Für die Nutzerkommunen hat die Mitträgerschaft an der neuen integrierten Untersuchungsanstalt den Vorteil, als gleichberechtigter Partner mit allen Rechten und allen Pflichten im Verwaltungsrat und den Gremien vertreten zu sein. Das CVUA MEL als gemeinsame Untersuchungseinrichtung von Land und allen Kommunen im Regierungsbezirk Münster getragen, stellt sicher, dass die Aufgabe der amtlichen Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung zeitgemäß, effektiv und solidarisch erfüllt werden kann. Für die Nutzerkommunen als Mitträger wird ein Mitwirken und Ausgestalten „auf Augenhöhe“ möglich, so dass auch die eigenen fachlichen Belange mit Gewicht vertreten werden können.

Die Möglichkeit, über eine Beteiligung im Verwaltungsrat die Arbeit des CVUA MEL zu gestalten, ist das stärkste Argument für eine Mitträgerschaft. Die Mitwirkungsmöglichkeiten erstrecken sich u.a. auf Information, Beratung und Entscheidung über

-          die Finanzsatzung,

-          den Wirtschaftplan einschließlich Investitions- und Personal­ent­wicklungs­plan,

-          die Festsetzung der Entgelte,

-          die Festlegung des Aufgabenumfangs und der Aufgabenwahrnehmung,

-          die Besetzung des Vorstands.

 

Nachdem die Aufgabenträger im Regierungsbezirk Münster sich übereinstimmend dahingehend verständigt haben, die näheren Voraussetzungen für eine Mitträgerschaft zu prüfen, sind in verschiedenen Facharbeitsgruppen und Dienstbesprechungen die erforderlichen Regelungen für den Erlass einer Errichtungsverordnung, der Entwurf einer Finanzsatzung etc. unter Beachtung der Vorgaben des IUAG erarbeitet worden. Ziel ist es, zum 01.07.2009 das CVUA MEL als Anstalt des öR zu errichten und auf der Grundlage übereinstimmender Beschlüsse der Räte/Kreistage alle Nutzerkommunen als Mitträger neben dem Land vorzusehen.

 

Organisation der integrierten Untersuchungsanstalt:

Der Verwaltungsrat besteht aus den Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der Trägerkommunen oder den von ihnen zu benennenden Vertreterinnen oder Vertretern sowie Vertreterinnen oder Vertretern des Landes (§ 7 Abs. 1 Satz 1 IUAG NRW). Jede der Trägerkommunen ist im Verwaltungs­rat mit einer Stimme vertreten; das Land NRW ist mit der gleichen Anzahl aus der Summe der kommunalen Stimmen vertreten. Somit ergibt sich unter Berücksichtigung des Prinzips der 3/4-Mehrheit bei maßgeblichen Entscheidungen und der Zielvorstellung, dass Land und Kommunen auf gleicher Augenhöhe miteinander verhandeln sollen, fol­gende Sitz- und Stimmverteilung nach § 7 Abs. 1 IUAG NRW im Verwaltungsrat:

Trägerkommunen:     

Kreis Recklinghausen                         1 Sitz                           1 Stimme

Stadt Bottrop                                       1 Sitz                           1 Stimme

Stadt Gelsenkirchen                           1 Sitz                           1 Stimme

Stadt Münster                                      1 Sitz                           1 Stimme

Kreis Borken                                       1 Sitz                           1 Stimme

Kreis Coesfeld                                                1 Sitz                           1 Stimme

Kreis Steinfurt                                     1 Sitz                           1 Stimme

Kreis Warendorf                                 1 Sitz                           1 Stimme

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8 Sitze                         8 Stimmen

 

Land NRW:                                                    

8 Stimmen

 
MUNLV                                                1 Sitz              

LANUV                                     1 Sitz                           8 Stimmen

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                                                            2 Sitze                         8 Stimmen

Geleitet wird die Untersuchungsanstalt nach § 10 IUAG NRW von einem Vorstand, der unter der Aufsicht des Verwaltungsrates steht. Die Träger der bisherigen Untersu­chungseinrichtungen haben sich darauf verständigt, dass sich der Vorstand zunächst aus dem Leiter des bisherigen Staatlichen Chemischen und Veterinäruntersuchungs­amtes Münster, der gleichzeitig zum Vorstandsvorsitzenden bestellt werden soll, und dem Leiter des bisherigen kommunalen Untersuchungsamtes des Kreises Reckling­hausen zusammensetzt. Das Recht des Verwaltungsrates, nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 IUAG NRW diese Regelung zu ändern, bleibt unberührt.

Das CVUA-MEL soll zum 01.07.2009 als Anstalt des öffentlichen Rechts mittels Rechtsverordnung des MUNLV (Anlage 1) errichtet werden.

Die Untersuchungseinrichtungen befinden sich unverändert an den Standorten Münster und Recklinghausen. Das gesamte bewegliche Betriebsvermögen beider Einrichtungen wird in die AöR eingebracht.

Damit das Fach- und Verwaltungspersonal aus den derzeitigen Untersuchungseinrichtun­gen zum Zeitpunkt der Errichtung in der Untersuchungsanstalt nahtlos zum Einsatz kommen kann, ist beabsichtigt, die in den zwei Untersuchungseinrichtungen beschäf­tigten Beamten entsprechend § 17 Abs. 7 IUAG NRW und die tariflich Beschäftigten und Auszubildenden entsprechend § 17 Abs.2 IUAG NRW in den Dienst der Untersu­chungsanstalt überzuleiten.

Die vielfältigen Aufgaben, die von der künftigen integrierten Untersuchungsanstalt wahrgenommen werden müssen und der Umfang der Aufgaben, die darüber hinaus wahrgenommen werden können und dürfen, sind in § 4 IUAG NRW beschrieben. Die Untersuchungsan­stalt führt für die Träger auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, der Tierseuchenbekämpfung, der Tiergesundheit und des Tierschutzes amtliche Untersu­chungen durch. Hierzu zählen auch Untersuchungen von kosmetischen Mitteln, Be­darfsgegenständen, Erzeugnissen der Weinwirtschaft sowie Tabakerzeugnissen. Die Tätigkeiten umfassen auch die Beratung, die Erstellung von Gutachten, Beurteilungen und Stellungnahmen, die in diesem Zusammenhang erforderlich sind. Der Untersu­chungsanstalt können weitere Aufgaben zur Durchführung übertragen werden, wenn deren Finanzierung gesichert ist.

Amtliche Untersuchungen zur Bestimmung von Dioxinen, Stabilisotopen und Nitrosa­minen sowie die Untersuchung von Wein und Weinerzeugnissen im Rahmen der Zulas­sung zum Verbringen ins Inland, einschließlich der Erstellung von Erst- und Zweitgut­achten, führt die Untersuchungsanstalt –wie bisher- für das Gebiet des gesamten Landes Nordrhein-Westfalen durch. Diese Untersuchungen werden – wie bisher - vollständig durch das Land finanziert.

 

Finanzierung der integrierten Untersuchungsanstalt:

Die Grundsätze der Finanzierung der integrierten Untersuchungsanstalt werden in einer Finanzsatzung fixiert, die unter den Trägern bereits abgestimmt ist und vom künftigen Verwaltungsrat nach Errichtung der Untersuchungsanstalt beschlossen werden soll. Der Entwurf dieser Finanzsatzung ist als Anlage 2 beigefügt.

Das Stammkapital der Untersuchungsan­stalt beträgt 256.000,-- €. Es wird von den Trägern der Untersuchungsanstalt einge­bracht. Die Höhe des Anteils am Stammkapital eines jeden Trägers richtet sich nach § 2 des Entwurfs der Finanzsatzung (Anlage 2), also nach dem Verhältnis der Stimmenan­teile im Verwaltungsrat. Somit ist das Stammkapital je zur Hälfte vom Land und den kommunalen Trägern aufzubringen. Der Anteil der kommunalen Träger am Stammka­pital soll jeweils 16.000 € betragen.

Das Anfangsbudget der Untersuchungsanstalt wird gemäß § 14 Abs. 2 IUAG auf Basis der Haushaltspläne 2008 der bisherigen Träger der zusammengeführten Untersuchungsämter gebildet. Ebenso wird auf der Grundlage der bisherigen Finanzierung dieser Kosten unter Beibehaltung des derzeitigen Finanzierungsanteils des Landes pauschal auf Einwohnerbasis von den kommunalen Trägern eine Umlage erhoben. Sie beträgt für das Jahr 2009 je Einwohner 1,94 €. Dies entspricht dem Entgelt, das bei Fortgeltung der mit dem Kreis Recklinghausen abgeschlossenen Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung für 2009 fällig würde. Die Umlage für das Jahr 2009 soll dabei sowohl der Deckung des bis zum 30.06.2009 entstehenden Aufwandes der bisherigen Untersuchungsanstalten als auch des Aufwands der ab dem 01.07.2009 gegründeten AöR dienen.

Hinsichtlich der weiteren Kostenentwicklung der Untersuchungsanstalt kann von einer positiven Prognose ausgegangen werden. Im Rahmen der Neuorganisation sollen durch Synergieeffekte bei der Integration der Untersuchungsämter die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Ausstattungen verbessert, der Personaleinsatz optimiert, Investitionsstaus abgearbeitet und auch künftig die amtliche Lebensmitteluntersuchung qualitativ hochwertig, zuverlässig und kostengünstig erfolgt.

 

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis Recklinghausen:

Die bisherigen Aufgaben des CEL werden zukünftig von der integrierten Untersuchungsanstalt  durchgeführt. Die Rechte und Pflichten aus der mit dem Kreis Recklinghausen abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung können von diesem nicht mehr erfüllt werden. Auch ist die künftige AöR nicht Rechtsnachfolgerin des CEL.

Aus Gründen der Rechtsklarheit müssen daher die bestehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen und Verträge der Träger mit dem Kreis Recklinghausen zum Zeitpunkt der Errichtung der Untersuchungsanstalt im gegenseitigen Einvernehmen unter der Voraussetzung aufgehoben bzw. für gegenstandslos erklärt werden, dass der jeweilige kommunale Partner in die Trägerschaft der Untersuchungsanstalt eintritt.

Liegen von allen Trägerkommunen übereinstimmende Beschlüsse in den dargestellten Punkten vor, ist das MUNLV nach § 3 Abs. 2 IUAG berechtigt, die Untersuchungsan­stalt durch Rechtsverordnung (Anlage 1) zu errichten.

 

III.  Alternativen

Grundsätzlich käme als Alternative zu einer Mitträgerschaft in Betracht, weiterhin „nur“ Nutzer einer Untersuchungsanstalt zu sein.

Das Verfahren über die Errichtung des integrierten Untersuchungsamtes als Anstalt öffentlichen Rechts ist so angelegt, dass alle Nutzer in übereinstimmenden Beschlüssen ihre Mitträgerschaft erklären. Ein späterer Beitritt ist wegen des damit verbundenen Aufwands (Erlass einer Änderungsverordnung, Herbeiführung übereinstimmender Beschlüsse der bisherigen Träger, Änderung der Stimmanteile etc.) von vornherein nicht als gangbar erachtet worden. Angesichts der sich aus der Mitträgerschaft gegenüber dem lediglichen Nutzerverhältnis ergebenden Vorteile, wird seitens der Verwaltung diese Alternative nicht vorgeschlagen.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Im Produkthaushalt des Kreises Coesfeld für 2009 ist eine investive Auszahlung für die Beteiligung des Kreises am Stammkapital der AöR nicht veranschlagt. Die hierfür erforderlichen Finanzmittel sind daher außerplanmäßig in 2009 bereitzustellen. Die Finanzierung erfolgt aus den liquiden Mitteln. Bilanziell wird die Stammkapitaleinlage des Kreises Coesfeld bei den sonstigen Ausleihungen aktiviert. Insofern findet hier ein Aktivtausch statt.

 

Aus der Mitträgerschaft entstehen dem Kreis Coesfeld im Vergleich zu den derzeitigen finanziellen Verpflichtungen aus der Zuständigkeit für die Lebensmittelüberwachung nach dem LFBRVG NRW keine zusätzlichen Aufwendungen.

 

Nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 114 a Abs. 6 GO NRW haftet der Kreis Coesfeld für die Verbindlichkeiten der Anstalt unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft). Nach der derzeitigen Sachlage ist mit einer Inanspruchnahme des Kreises Coesfeld nicht zu rechnen. Rückstellungsverpflichtungen des Kreises Coesfeld ergeben sich damit derzeit nicht.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Der Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 l KrO.

 

 

Anlagen:

 

Anlage 1

 

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereich des Verbraucherschutzes

 

 

Anlage 2

 

Entwurf Finanzsatzung CVUA-MEL