Beschlussvorschlag:
Der Kreistag
1.
stimmt zu,
dass
das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe als
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 01. Juli 2009 errichtet wird.
Die Errichtung erfolgt auf der Grundlage des
Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des
Verbraucherschutzes (IUAG NRW) durch und nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (Anlage 1),
2.
beschließt,
a.
dass der Kreis Coesfeld neben dem Land NRW sowie den Städten Bottrop, Gelsenkirchen, Münster und den Kreisen
Borken, Recklinghausen, Steinfurt und Warendorf in die Trägerschaft der öffentlich rechtlichen Anstalt eintritt,
b.
dass die Finanzierung der Anstalt des öffentlichen Rechts auf der Grundlage des
unter den Trägern abgestimmten Entwurfs der Finanzsatzung (Anlage 2) erfolgt,
und dass der Anteil des Kreises Coesfeld am Stammkapital in Höhe von 16.000,--
€ der Anstalt rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird,
c.
dass die zwischen dem Kreis Recklinghausen als Träger des Gemeinsamen
Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsamtes für den Kreis Recklinghausen und
die Stadt Gelsenkirchen in der Emscher – Lippe – Region (CEL) und dem Kreis
Coesfeld abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die kommunale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung vom 06.12.1999 zum
Zeitpunkt der Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts im gegenseitigen
Einvernehmen aufgehoben wird.
Begründung:
I. Problem
Ausgangssituation:
Nach dem Gesetz über den
Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel und Bedarfsgegenständerechts (LFBRVG
NRW) ist die Lebensmittelüberwachung auf die Kreise und kreisfreien Städte
übertragen worden (Aufgabenträger). Die Kontrolltätigkeit umfasst neben der
Betriebsüberprüfung die Probennahme und -analyse (§§ 42 und 43 des Gesetzes
über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und
sonstigen Bedarfsgegenständen –LMBG-).
Zur Durchführung der
Aufgaben bedient sich der Kreis Coesfeld gem. § 3 Abs. 1 LFBRVG NRW neben dem
Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt in Münster (CVUA
MS) des Gemeinsamen Chemischen- und Lebensmitteluntersuchungsamtes für den
Kreis Recklinghausen und die Stadt Gelsenkirchen in der Emscher-Lippe-Region in
Recklinghausen (CEL) auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
vom 06.12.1999. Die Untersuchungen in
kommunalen als auch in staatlichen Untersuchungseinrichtungen und die damit
verbundene „Zersplitterung“ der Untersuchungslandschaft sind nicht mehr zeit-
und sachgemäß. In den anderen Bundesländern werden diese Aufgaben bereits
landesweit gebündelt wahrgenommen. Insofern bestehen schon seit Jahren
Überlegungen, die Untersuchungseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen zu konzentrieren,
um insbesondere zu einer effektiveren und effizienten Auslastung der Einrichtungen
zu gelangen. Hinzu kommt, dass die Untersuchung von Lebensmitteln, kosmetischen
Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen hinsichtlich der Analytik,
der Geräteausstattung, der räumlichen Ausstattung sowie der fachlichen Anforderungen
an das Personal zunehmend spezieller wird. Eine Zusammenführung der Lebensmittelüberwachung
mit der Futtermittelüberwachung und den veterinärmedizinischen Untersuchungen
ermöglicht eine optimierte Geräteauslastung sowie den Einsatz von Spezialisten
unter Berücksichtigung des Leitgedankens eines ganzheitlichen
Verbraucherschutzes nach den Vorgaben des Weißbuches der Europäischen Kommission
„vom Acker bis auf den Tisch“.
Rechtsgrundlage
zur Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts:
Das Gesetz zur Bildung integrierter
Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) ist am 01.01.2008 in Kraft getreten. Damit hat
der Landesgesetzgeber die gesetzliche Grundlage zur Zusammenführung von
kommunalen und staatlichen Untersuchungseinrichtungen und damit zur Bildung
einer effizienten, qualitativ homogenen und leistungsstarken hoheitlichen
Untersuchungsstruktur für Bereiche des Verbraucherschutzes in NRW geschaffen.
Die
vom IUAG NRW vorgegebene Rechtsform der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen
Rechts ist besonders geeignet, die kommunalen und staatlichen Untersuchungseinrichtungen
in eine rechtlich selbstständige Einheit zusammenzuführen. Dadurch wird die
historisch gewachsene - oft als künstlich empfundene - doppelte „Aufgabenwahrnehmung“ zwischen Land
und Kommunen im Bereich der amtlichen Untersuchung innerhalb eines
Regierungsbezirks gebündelt. Das IUAG regelt den Rahmen und schafft die
formalgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Errichtung entsprechender
integrierter Untersuchungsanstalten des öffentlichen Rechts durch Rechtsverordnung
des fachlich zuständigen Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) auf der Grundlage entsprechender
Beschlüsse der kommunalen Träger der Untersuchungsanstalt.
Gemeinsame
Träger der integrierten Untersuchungsanstalt sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 IUAG NRW die Träger der
zusammengeführten Untersuchungsämter. Die Aufgabenträger, die im jeweiligen
Einzugsbereich der integrierten Untersuchungsämter deren Leistungen in Anspruch
nehmen, können zusätzlich Träger sein. Das IUAG NRW lässt den Aufgabenträgern
aber auch die Möglichkeit, lediglich Kunde (Nutzer) dieses Untersuchungsamtes
zu sein. In jedem Fall besteht für alle Aufgabenträger innerhalb eines Regierungsbezirkes
ein Anschluss- und Benutzungszwang an das zu gründende Untersuchungsamt.
Stand
der Neustrukturierung der amtlichen Untersuchungslandschaft in NRW:
Im Regierungsbezirk Detmold
wurde aus dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Detmold und den kommunalen
Untersuchungsämtern der Stadt Bielefeld und des Kreises Paderborn unter
Mitträgerschaft aller Nutzerkommunen das Chemische und
Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen – Lippe (CVUA–OWL) als integrierte
Untersuchungsanstalt für Bereiche des Verbraucherschutzes gebildet und als
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 2. Januar 2008 errichtet.
Im Regierungsbezirk
Düsseldorf wurde aus dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Krefeld und den
kommunalen Untersuchungsämtern der Städte Essen und Wuppertal und des Kreises
Wesel unter Mitträgerschaft aller Nutzerkommunen das Chemische und
Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA-RRW) als integrierte
Untersuchungsanstalt für Bereiche des Verbraucherschutzes gebildet und als
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2009 errichtet.
In
den Regierungsbezirken Arnsberg und Köln sind die Beratungen und Vorarbeiten
zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten bereits aufgenommen worden.
II. Lösung
Im Ausschuss für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung habe ich über
die bevorstehende Neuorganisation der Untersuchungsämter in Nordrhein-Westfalen
und über den Stand der Bildung einer integrierten Untersuchungsanstalt für den
Regierungsbezirk Münster berichtet. Der Kreis Recklinghausen als Träger des CEL
und das Land als Träger des CVUA haben die Voraussetzungen für den
Zusammenschluss beider Untersuchungsämter geschaffen, die als Anstalt des
öffentlichen Rechts mit dem Namen Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt
Münsterland – Emscher – Lippe (CVUA MEL) geführt werden soll.
Bei der Gründung der
Untersuchungsanstalten in den Regierungsbezirken Detmold und Düsseldorf haben
sich alle Nutzerkommunen für eine Mitträgerschaft an der Anstalt entschieden.
Auch den Nutzerkommunen der integrierten Untersuchungsanstalt für den
Regierungsbezirk Münster ist das Angebot der Mitträgerschaft unterbreitet
worden Dieses Modell wird auch vom Land
favorisiert. Für die Nutzerkommunen hat die Mitträgerschaft an der neuen
integrierten Untersuchungsanstalt den Vorteil, als gleichberechtigter Partner
mit allen Rechten und allen Pflichten im Verwaltungsrat und den Gremien
vertreten zu sein. Das CVUA MEL als gemeinsame Untersuchungseinrichtung von
Land und allen Kommunen im Regierungsbezirk Münster getragen, stellt sicher,
dass die Aufgabe der amtlichen Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung
zeitgemäß, effektiv und solidarisch erfüllt werden kann. Für die Nutzerkommunen
als Mitträger wird ein Mitwirken und Ausgestalten „auf Augenhöhe“ möglich, so dass
auch die eigenen fachlichen Belange mit Gewicht vertreten werden können.
Die Möglichkeit, über eine Beteiligung im Verwaltungsrat die Arbeit des CVUA MEL zu gestalten, ist das stärkste Argument für eine Mitträgerschaft. Die Mitwirkungsmöglichkeiten erstrecken sich u.a. auf Information, Beratung und Entscheidung über
- die Finanzsatzung,
- den Wirtschaftplan einschließlich Investitions- und Personalentwicklungsplan,
- die Festsetzung der Entgelte,
- die Festlegung des Aufgabenumfangs und der Aufgabenwahrnehmung,
- die Besetzung des Vorstands.
Nachdem die Aufgabenträger im Regierungsbezirk Münster sich
übereinstimmend dahingehend verständigt haben, die näheren Voraussetzungen für
eine Mitträgerschaft zu prüfen, sind in verschiedenen Facharbeitsgruppen und
Dienstbesprechungen die erforderlichen Regelungen für den Erlass einer
Errichtungsverordnung, der Entwurf einer Finanzsatzung etc. unter Beachtung der
Vorgaben des IUAG erarbeitet worden. Ziel ist es, zum 01.07.2009 das CVUA MEL
als Anstalt des öR zu errichten und auf der Grundlage übereinstimmender
Beschlüsse der Räte/Kreistage alle Nutzerkommunen als Mitträger neben dem Land
vorzusehen.
Organisation der integrierten Untersuchungsanstalt:
Der Verwaltungsrat besteht aus den Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der Trägerkommunen oder den von ihnen zu benennenden Vertreterinnen oder Vertretern sowie Vertreterinnen oder Vertretern des Landes (§ 7 Abs. 1 Satz 1 IUAG NRW). Jede der Trägerkommunen ist im Verwaltungsrat mit einer Stimme vertreten; das Land NRW ist mit der gleichen Anzahl aus der Summe der kommunalen Stimmen vertreten. Somit ergibt sich unter Berücksichtigung des Prinzips der 3/4-Mehrheit bei maßgeblichen Entscheidungen und der Zielvorstellung, dass Land und Kommunen auf gleicher Augenhöhe miteinander verhandeln sollen, folgende Sitz- und Stimmverteilung nach § 7 Abs. 1 IUAG NRW im Verwaltungsrat:
Trägerkommunen:
Kreis Recklinghausen 1 Sitz 1 Stimme
Stadt Bottrop 1 Sitz 1 Stimme
Stadt Gelsenkirchen 1 Sitz 1 Stimme
Stadt Münster 1 Sitz 1 Stimme
Kreis Borken 1 Sitz 1 Stimme
Kreis Coesfeld 1
Sitz 1 Stimme
Kreis Steinfurt 1 Sitz 1 Stimme
Kreis Warendorf 1 Sitz 1 Stimme
-------------------------------
8 Sitze 8
Stimmen
Land NRW:
8 Stimmen
MUNLV 1
Sitz
LANUV 1 Sitz 8 Stimmen
---------------------------------
2 Sitze
8 Stimmen
Geleitet wird die Untersuchungsanstalt nach § 10 IUAG
NRW von einem Vorstand, der unter der Aufsicht des Verwaltungsrates steht. Die
Träger der bisherigen Untersuchungseinrichtungen haben sich darauf
verständigt, dass sich der Vorstand zunächst aus dem Leiter des bisherigen Staatlichen Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes
Münster, der gleichzeitig zum
Vorstandsvorsitzenden bestellt werden soll, und dem Leiter des bisherigen
kommunalen Untersuchungsamtes des Kreises Recklinghausen zusammensetzt. Das Recht des Verwaltungsrates,
nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 IUAG NRW diese Regelung zu ändern, bleibt unberührt.
Das CVUA-MEL soll zum 01.07.2009 als Anstalt des
öffentlichen Rechts mittels Rechtsverordnung des MUNLV (Anlage 1) errichtet
werden.
Die Untersuchungseinrichtungen befinden sich unverändert
an den Standorten Münster und Recklinghausen. Das gesamte bewegliche
Betriebsvermögen beider Einrichtungen wird in die AöR eingebracht.
Damit das Fach- und Verwaltungspersonal aus den
derzeitigen Untersuchungseinrichtungen zum Zeitpunkt der Errichtung in der
Untersuchungsanstalt nahtlos zum Einsatz kommen kann, ist beabsichtigt, die in
den zwei Untersuchungseinrichtungen beschäftigten Beamten entsprechend § 17
Abs. 7 IUAG NRW und die tariflich Beschäftigten und Auszubildenden entsprechend
§ 17 Abs.2 IUAG NRW in den Dienst der Untersuchungsanstalt überzuleiten.
Die vielfältigen Aufgaben, die von der künftigen
integrierten Untersuchungsanstalt wahrgenommen werden müssen und der Umfang der
Aufgaben, die darüber hinaus wahrgenommen werden können und dürfen, sind in § 4
IUAG NRW beschrieben. Die Untersuchungsanstalt führt für die Träger auf dem
Gebiet des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, der Tierseuchenbekämpfung, der
Tiergesundheit und des Tierschutzes amtliche Untersuchungen durch. Hierzu zählen
auch Untersuchungen von kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen,
Erzeugnissen der Weinwirtschaft sowie Tabakerzeugnissen. Die Tätigkeiten
umfassen auch die Beratung, die Erstellung von Gutachten, Beurteilungen und
Stellungnahmen, die in diesem Zusammenhang erforderlich sind. Der Untersuchungsanstalt
können weitere Aufgaben zur Durchführung übertragen werden, wenn deren
Finanzierung gesichert ist.
Amtliche
Untersuchungen zur Bestimmung von Dioxinen, Stabilisotopen und Nitrosaminen
sowie die Untersuchung von Wein und Weinerzeugnissen im Rahmen der Zulassung
zum Verbringen ins Inland, einschließlich der Erstellung von Erst- und Zweitgutachten,
führt die Untersuchungsanstalt –wie bisher- für das Gebiet des gesamten Landes
Nordrhein-Westfalen durch. Diese Untersuchungen werden – wie bisher -
vollständig durch das Land finanziert.
Finanzierung der integrierten
Untersuchungsanstalt:
Die Grundsätze der Finanzierung der integrierten
Untersuchungsanstalt werden in einer Finanzsatzung fixiert, die unter den Trägern
bereits abgestimmt ist und vom künftigen Verwaltungsrat nach Errichtung der
Untersuchungsanstalt beschlossen werden soll. Der Entwurf dieser Finanzsatzung
ist als Anlage 2 beigefügt.
Das Stammkapital der Untersuchungsanstalt beträgt
256.000,-- €. Es wird von den Trägern der Untersuchungsanstalt eingebracht.
Die Höhe des Anteils am Stammkapital eines jeden Trägers richtet sich nach § 2
des Entwurfs der Finanzsatzung (Anlage 2), also nach dem Verhältnis der
Stimmenanteile im Verwaltungsrat. Somit ist das Stammkapital je zur Hälfte vom
Land und den kommunalen Trägern aufzubringen. Der Anteil der kommunalen Träger
am Stammkapital soll jeweils 16.000 € betragen.
Das Anfangsbudget der Untersuchungsanstalt wird gemäß §
14 Abs. 2 IUAG auf Basis der Haushaltspläne 2008 der bisherigen Träger der
zusammengeführten Untersuchungsämter gebildet. Ebenso wird auf der Grundlage
der bisherigen Finanzierung dieser Kosten unter Beibehaltung des derzeitigen
Finanzierungsanteils des Landes pauschal auf Einwohnerbasis von den kommunalen
Trägern eine Umlage erhoben. Sie beträgt für das Jahr 2009 je Einwohner 1,94 €.
Dies entspricht dem Entgelt, das bei Fortgeltung der mit dem Kreis
Recklinghausen abgeschlossenen Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung für 2009
fällig würde. Die Umlage für das Jahr 2009 soll dabei sowohl der Deckung des
bis zum 30.06.2009 entstehenden Aufwandes der bisherigen Untersuchungsanstalten
als auch des Aufwands der ab dem 01.07.2009 gegründeten AöR dienen.
Hinsichtlich der weiteren Kostenentwicklung der
Untersuchungsanstalt kann von einer positiven Prognose ausgegangen werden. Im
Rahmen der Neuorganisation sollen durch Synergieeffekte bei der Integration der
Untersuchungsämter die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die
Ausstattungen verbessert, der Personaleinsatz optimiert, Investitionsstaus
abgearbeitet und auch künftig die amtliche Lebensmitteluntersuchung qualitativ
hochwertig, zuverlässig und kostengünstig erfolgt.
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis
Recklinghausen:
Die
bisherigen Aufgaben des CEL werden zukünftig von der integrierten
Untersuchungsanstalt durchgeführt. Die
Rechte und Pflichten aus der mit dem Kreis Recklinghausen abgeschlossenen
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung können von diesem nicht mehr erfüllt werden.
Auch ist die künftige AöR nicht Rechtsnachfolgerin des CEL.
Aus
Gründen der Rechtsklarheit müssen daher die bestehenden öffentlich-rechtlichen
Vereinbarungen und Verträge der Träger mit dem Kreis Recklinghausen zum
Zeitpunkt der Errichtung der Untersuchungsanstalt im gegenseitigen Einvernehmen
unter der Voraussetzung aufgehoben bzw. für gegenstandslos erklärt werden, dass
der jeweilige kommunale Partner in die Trägerschaft der Untersuchungsanstalt
eintritt.
Liegen
von allen Trägerkommunen übereinstimmende Beschlüsse in den dargestellten
Punkten vor, ist das MUNLV nach § 3 Abs. 2 IUAG berechtigt, die Untersuchungsanstalt
durch Rechtsverordnung (Anlage 1) zu errichten.
III. Alternativen
Grundsätzlich käme als Alternative zu einer Mitträgerschaft in Betracht, weiterhin „nur“ Nutzer einer Untersuchungsanstalt zu sein.
Das Verfahren über die Errichtung des integrierten Untersuchungsamtes als Anstalt öffentlichen Rechts ist so angelegt, dass alle Nutzer in übereinstimmenden Beschlüssen ihre Mitträgerschaft erklären. Ein späterer Beitritt ist wegen des damit verbundenen Aufwands (Erlass einer Änderungsverordnung, Herbeiführung übereinstimmender Beschlüsse der bisherigen Träger, Änderung der Stimmanteile etc.) von vornherein nicht als gangbar erachtet worden. Angesichts der sich aus der Mitträgerschaft gegenüber dem lediglichen Nutzerverhältnis ergebenden Vorteile, wird seitens der Verwaltung diese Alternative nicht vorgeschlagen.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Im Produkthaushalt des Kreises Coesfeld für 2009 ist eine investive Auszahlung für die Beteiligung des Kreises am Stammkapital der AöR nicht veranschlagt. Die hierfür erforderlichen Finanzmittel sind daher außerplanmäßig in 2009 bereitzustellen. Die Finanzierung erfolgt aus den liquiden Mitteln. Bilanziell wird die Stammkapitaleinlage des Kreises Coesfeld bei den sonstigen Ausleihungen aktiviert. Insofern findet hier ein Aktivtausch statt.
Aus der Mitträgerschaft entstehen dem Kreis Coesfeld im Vergleich zu den derzeitigen finanziellen Verpflichtungen aus der Zuständigkeit für die Lebensmittelüberwachung nach dem LFBRVG NRW keine zusätzlichen Aufwendungen.
Nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 114 a Abs. 6 GO NRW haftet der Kreis Coesfeld für die Verbindlichkeiten der Anstalt unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft). Nach der derzeitigen Sachlage ist mit einer Inanspruchnahme des Kreises Coesfeld nicht zu rechnen. Rückstellungsverpflichtungen des Kreises Coesfeld ergeben sich damit derzeit nicht.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Der Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 l KrO.
Anlagen:
Anlage 1
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereich des Verbraucherschutzes
Anlage 2
Entwurf Finanzsatzung CVUA-MEL