Betreff
Änderung der Satzung für den Zweckverband "Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland"
Vorlage
SV-6-0858
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der beabsichtigten Änderung der Satzung für den Zweckverband „Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland“ wird zugestimmt.

Begründung:

 

I.   Problem

 

Der Kreistag hat mit Beschluss vom 27.09.1995 die Vertreter des Kreises Coesfeld in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland“ (ZVM) angewiesen, Satzungsänderungen nur nach vorheriger Beschlussfassung durch den Kreistag des Kreises Coesfeld zuzustimmen.

 

Der Verbandsvorsteher des ZVM beabsichtigt, der am 05.07.2004 tagenden Verbandsversammlung den Entwurf einer Satzungsänderung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Ein Entwurf (Stand: 12.02.2004) wurde bereits in der Sitzung der Verbandsversammlung am 01.03.2004 bekannt gegeben; er ist der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt und beinhaltet folgende Änderungen:

 

1.        Wegfall von § 3 Abs. 4 (Vertreter des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe)

2.        Änderung von § 9 Abs. 1 (Wahl des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter sowie deren Stimmberechtigung in der Verbandsversammlung)

3.        Wegfall von § 11 (Beirat)

4.        Anpassung von § 12 Abs. 1 und Wegfall von § 12 Abs. 2 und 3 (Einsatz der Landesmittel)

5.        Änderung von § 19 (Inkrafttreten der Satzung)

6.        sprachliche Änderungen redaktioneller Natur (z.B. Ersetzen des Begriffs „Regionalisierungsgesetz NW“ durch „Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr“ bzw. „ÖPNVG NRW“)

 

Die wichtigsten Satzungsänderungen (hier: Ziffer 2 und 3) werden im folgenden kurz erläutert.

 

Änderung von § 9 Abs. 1 (Wahl des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter sowie deren Stimmberechtigung in der Verbandsversammlung):

 

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Mit der Änderung von § 9 Abs. 1 soll eine Anregung des Kreises Borken vom 07.02.2001 aufgegriffen und umgesetzt werden. Der Kreis Borken hatte seinerzeit vorgeschlagen, dass der Verbandsvorsteher und die stellvertretenden Verbandsvorsteher der Verbandsversammlung als stimmberechtigte Mitglieder angehören sollen.

 

Im Rahmen der Novellierung des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) zum 28.03.2000 ist § 16 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, nach dem der Verbandsvorsteher der Verbandsversammlung nicht angehören darf, ersatzlos gestrichen worden. Diese Gesetzesänderung ermöglicht die jetzt vorgeschlagene Stimmberechtigung des Verbandsvorstehers und seiner beiden Stellvertreter.

 

Da der Verbandsvorsteher und seine beiden Stellvertreter entsprechend § 5 Abs. 2 der Satzung  künftig - beginnend mit der nächsten Wahlperiode  - zahlenmäßig als Mitglieder des entsprechenden Verbandsmitgliedes berücksichtigt werden sollen, wird durch die vorgesehene Neuregelung die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung (8 Vertreter je Verbandsmitglied, insgesamt 40) nicht erhöht.

 

 

 

 

 

 

Wegfall von § 11 (Beirat):

 

Gem. § 11 Abs. 1 der Satzung und auf der Grundlage des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 21.03.1996 hat der ZVM einen Beirat gebildet, der sich zusammensetzt aus Vertretern der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie der Stadt Münster, der konzessionierten ÖPNV- und SPNV-Unternehmen, der mit ÖPNV-Fragen befassten Verbände, der Behindertenverbände, der Gewerkschaften, der Industrie- und Handwerkskammer und der Handwerkskammer. Außerdem gehören dem Beirat sieben Mitglieder der Verbandsversammlung an.

 

Nach der von der Verbandsversammlung am 15.09.1997 beschlossenen Geschäftsordnung für den Beirat ist dieser „ein beratendes Organ des Zweckverbandes SPNV Münsterland“. Er hat in seinen Sitzungen jeweils ein oder zwei Schwerpunktthemen (z. B. Bahnhofs- und Haltepunktprogramm, Einführung des Gemeinschaftstarifes) behandelt. Dabei hat sich allerdings gezeigt, dass die institutionelle Zusammensetzung und  - damit verbunden - die unterschiedlichen Interessenlagen der Beiratsmitglieder für eine konstruktive Arbeit nicht geeignet sind.

 

Die Tatsache, dass der Beirat seit nahezu drei Jahren nicht getagt hat, hat lediglich bei einigen fahrgastorientierten Verbänden zu entsprechenden Anfragen bei der Geschäftsstelle geführt. Daher soll der Beirat in der bisherigen Form nicht mehr fortgeführt und eine noch näher zu definierende Zusammenarbeit mit den interessierten Verbänden, z.B. in Form eines ein- bis zweimal pro Jahr tagenden „Fahrgastforums“ gesucht werden.

 

II.  Lösung

 

Die vorgesehenen Satzungsänderungen sind mit den Verwaltungen der Verbandsmitglieder abgestimmt worden. Es wird vorgeschlagen, der beabsichtigten Änderung der Satzung für den Zweckverband „Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland“ zuzustimmen.

 

III. Alternativen

 

keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach dem unter Ziffer I genannten Beschluss des Kreistages vom 27.09.1995 ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.

Anlage:

 

Satzung für den Zweckverband „Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland“

(Entwurf; Stand: 12.02.2004)