Beschlussvorschlag:
Der Verein Lebenshilfe für Menschen mit geistiger und körperlicher Behinderung Senden und Umgebung e.V. erhält zukünftig einen jährlichen Betriebskostenzuschuss auf der Grundlage der Förderbestimmungen des Kinder- und Jugendförderplans (hier Pos. 9 - Besondere Bedarfe im Rahmen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit). Der jährliche Zuschuss beträgt maximal 50% der anerkennungsfähigen Betriebskosten bei einer vollzeitbeschäftigten pädagogischen Fachkraft.
Begründung:
I. Problem
Der Verein Lebenshilfe für Menschen mit geistiger und körperlicher Behinderung
Senden und Umgebung e.V. ist
seit 1974 in Senden aktiv. (siehe Anlage 1).
Seit
1990 wird der offene Freizeibereich für junge Menschen der Lebenshilfe Senden
e.V. nach Maßgabe der Richtlinien zur Förderung der Kinder-, Jugend- und
Familienarbeit des Kreises Coesfeld (Position: Betriebskostenförderung von
Angeboten, Diensten und Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit) mit
öffentlichen Mitteln gefördert.
Bis 2004 erhielt der Verein für
seine offenen Angebote jährlich einen Personal- und Sachkostenzuschuss für die
Beschäftigung einer Freizeitpädagogin mit einem
wöchentlichen Stundenvolumen von 30,8 Stunden.
Im Januar 2005 hat die Lebenshilfe Senden e.V. einen weitergehenden Antrag auf Förderung einer vollzeitbeschäftigten Fachkraft gestellt, um dem gestiegenen Bedarf von freizeitpädagogischen Angeboten für junge behinderte Menschen aus dem Kreis Coesfeld Rechnung zu tragen.
Der Jugendhilfeausschuss hat den Antrag in seiner Sitzung am 20. Jan. 2005 beraten und die Wichtigkeit dieses Angebotes herausgestellt. Gleichfalls hat er neben der Regelförderung einen weitergehenden freiwilligen Zuschuss bewilligt (siehe Niederschrift über die öffentliche Sitzung des JHA am 20.01.2005 / TOP 9).
In den folgenden Haushaltsjahren hat die Lebenshilfe Senden e.V. jährlich wiederkehrend einen Antrag auf Sonderförderung gestellt (siehe SV-7-0318, SV-7-0551, SV-7-0961). Der Jugendhilfeausschuss hat entsprechend den Anträgen zusätzlich finanzielle Mittel jährlich bewilligt.
In seiner Sitzung am 29. Nov. 2006 hat der Jugendhilfeausschuss ferner die Verwaltung beauftragt, diese individuelle Form der Bezuschussung in die Richtlinien einzuarbeiten (vgl. Niederschrift über die 9.Sitzung des JHA am 29. Nov. 2006/TOP 5/SV-7-0551).
Mit dem Kinder- und Jugendförderplan – Förderbestimmung ist dieser Auftrag umgesetzt worden. Gemäß Förderposition 9. - Besondere Bedarfe im Rahmen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit besteht die Möglichkeit, kontinuierliche Angebote, Dienste oder Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit kreisweitem Charakter zu fördern.
Der offene Freizeibereich der Lebenshilfe Senden e.V. wird nicht nur von
Kindern und Jugendlichen aus Senden besucht, sondern ca. 40% der teilnehmenden
jungen Menschen kamen z.B. im Jahr 2008 aus Ascheberg, Havixbeck, Lüdinghausen
und Nottuln.
II. Lösung
Die
Förderbestimmungen des Kinder- und Jugendförderplans (hier: Pos. 9. - Besondere
Bedarfe im Rahmen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit) sehen vor, dass
Angebote, Dienste oder Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit
kreisweitem Charakter gefördert werden können.
Der Kreiszuschuss wird vom Jugendhilfeausschuss individuell
festgelegt. Er kann bis zu 80% der anzuerkennenden Kosten betragen.
Anerkennungsfähige Kosten sind z.B. Personal- und Sachkosten u.a.
Die Verwaltung schlägt vor, den Verein Lebenshilfe für Menschen mit geistiger und
körperlicher Behinderung Senden und Umgebung e.V. ab dem 01.Jan. 2009 nach
diesem Grundsatz wie folgt zu fördern:
Der
Verein erhält jährlich einen Betriebskostenzuschuss wie bisher in Höhe von 50% der
anerkennungsfähigen Betriebskosten (Personalkosten plus 22%
Sachkostenpauschale) unter der Voraussetzung, dass die Gesamtfinanzierung
gesichert und Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Im
Jahr 2009 belaufen sich die kalkulierten Betriebskosten des Freizeitsbereiches
mit einer hauptberuflichen und vollzeitbeschäftigen Fachkraft auf ca. 48.600.-
EUR.
Die
Gemeinde Senden wird die Arbeit des Vereins Lebenshilfe für Menschen mit
geistiger und körperlicher Behinderung Senden und Umgebung e.V. weiterhin
restfinanzierend unterstützen.
III. Alternativen
Der Verein Lebenshilfe für Menschen mit geistiger und körperlicher Behinderung
Senden und Umgebung e.V. erhält weiterhin einen Zuschuss nach den Grundsätzen
der Förderposition 8 - Betriebskosten von
Angeboten, Diensten und Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit mit
der Konsequenz, dass hiernach lediglich 0,8 Personalstellenanteil regelhaft
berücksichtig werden können.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Zur
Förderung des Vereins Lebenshilfe für Menschen mit geistiger und körperlicher
Behinderung Senden und Umgebung e.V. werden im Jahr 2009 insgesamt 24.300.- EUR
im Rahmen der Betriebskostenförderung benötigt.
Entsprechende
Haushaltsmittel stehen im Sachkonto 531 862 (KRZ offene Kinder- und
Jugendarbeit – Bedarfsförderung) zur Verfügung.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld und des Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.