Beschlussvorschlag:
Die Bundesmittel für die berufliche Eingliederung werden im Jahre 2009
wie folgt aufgeteilt:
Teilbudget |
€ |
% Anteil |
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Vermittlungsbudget gemäß § 16 SGB II i. V. §
45 SGB III |
200.000,00 € |
3,44 % |
Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung u.
Aktivierung gemäß § 16 SGB II i.V. § 46 SGB III |
3.685.000,00 € |
63,38 % |
Leistungen zur Eingliederung gemäß §§ 16 ff
SGB II |
1.559.444,00 € |
26,82 % |
Individuelle Eingliederungsleistungen |
370.000,00 € |
6,36 % |
Summe |
5.814.444,00 € |
100,00 % |
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Nachrichtlich: |
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JobPerspektive § 16e SGB II |
450.000,00 € |
0,08 % |
Eine Anpassung der Teilbudgets durch die Verwaltung ist nach Beratung in
der Arbeitsmarktkonferenz möglich.
Begründung:
I. Problem / II. Lösung
Die Finanzierung der Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung von SGB II
- Leistungsberechtigten obliegt nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches -
Zweites Buch (SGB II) ausschließlich dem Bund. Hierzu stellt der Bund den
Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende, so auch dem Kreis Coesfeld, ein
an der Zahl der zu betreuenden erwerbsfähigen Bezieher von Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende orientiertes Eingliederungsbudget zur
Verfügung.
Die
Arbeitsmarktkonferenz für den Kreis Coesfeld hat in ihrer Sitzung am 28.04.2009
über in der Anlage 1 beigefügte Aufteilung des Eingliederungsbudgets 2009
beraten und den Vorschlag der Verwaltung mit Konsens versehen.
Grundsätzlicher Hinweis zur
Aufteilung des Eingliederungsbudgets:
Mit der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Neuausrichtung der SGB II und
SGB III Instrumente zur beruflichen Eingliederung der Langzeitarbeitlosen ist
auch eine Neuordnung der Teilbudgets im Bereich des Grundsicherungsträgers
Kreis Coesfeld verbunden, so dass ein direkter Vergleich der einzelnen
Teilbudgets mit den Vorjahres nicht mehr in allen Bereichen möglich ist. Um
eine alternative Vergleichbarkeit zu ermöglichen, sind in der Übersicht die
Kostenstellen innerhalb der bisherigen bzw. neuen Teilbudgets gegenüber
gestellt worden. Wo eine direkte Vergleichbarkeit nicht möglich ist, erfolgt in
den nachfolgenden Erläuterungen ein entsprechender Hinweis.
Vermittlungsbudget gemäß § 16
SGB II i.V. mit § 45 SGB III
Besonders deutlich wird o.a. Problematik der eingeschränkten
Vergleichbarkeit im Bereich des neuen Teilbudgets „Ermittlungsbudget“ bzgl. der
Fahrt- und Bewerbungskosten, welche bis zum 31.12.2008 zentral unter
einheitlichen Konten erfasst worden sind, um das kreisweite Gesamtvolumen
abbilden zu können. Seit dem 01.01.2009 erfolgt in diesen Bereichen eine direkte
Zuordnung der Fahrt- und Bewerbungskosten in Abhängigkeit der jeweiligen
Rechtsgrundlage, d.h. alle Fahrt- und Bewerbungskosten, die im Zusammenhang mit
Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung und Aktivierung gemäß § 46 SGB III
entstehen, sind diesen Kostenstellen direkt zuzuordnen. Alle weiteren Fahrt-
und Bewerbungskosten sind dem Vermittlungsbudget gemäß § 45 SGB III zuzuordnen.
Hierdurch sind im Vergleich zum Vorjahr deutliche Kostensteigerungen im
Bereich der Gruppenmaßnahmen zu verzeichnen, während bei den eigentlichen
Kostenstellen im Bereich der Fahrt- und Bewerbungskosten starke Reduzierungen
ausgewiesen werden.
Maßnahmen zur beruflichen
Eingliederung gemäß § 16 SGB II i.V. mit § 46 SGB III
In diesem neuen Teilbudget sind alle Gruppenmaßnahmen zur beruflichen
Eingliederung und Aktivierung inkl. der Drittbeauftragung für die Vermittlung
zusammengefasst. Mit der Verlagerung der Qualifizierungsanteile in den Bereich
der Förderung der beruflichen Eingliederung (Teilbudget Individuelle
Eingliederungsleistungen) und der Wahrnehmung der Sprachqualifizierung durch
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bilden die Maßnahmen zur Vermittlung,
Aktivierung und speziell für die Zielgruppe U25 den Schwerpunkt dieses
Teilbudgets. Die erstmalige Kostenausweisung für die Drittübertragung der Ausbildungsvermittlung
an die Agentur für Arbeit erfolgt nur nachrichtlich.
Leistungen zur Eingliederung
gemäß §§ 16 ff SGB II
In diesem Teilbudget sind alle neuen Aktivierungsinstrumente der §§ 16
ff SGB II zusammengefasst. Neben den klassischen Eingliederungszuschüssen
(Kommunaler Lohnkostenzuschuss; Job Perspektive) und den Teilnehmerentgelten
für die PlusJobber behandelt dieser Bereich die Förderung von Selbständigen
sowie die Mittel der sog. „Freien Förderung“. Der hohe Anstieg der geplanten
Ausgaben im Bereich der JobPerspektive § 16e SGB II gegenüber dem Vorjahr ist
im stark verzögertem Start dieses neuen und sehr erklärungsbedürftigem
Förderinstrumentes begründet. So konnte die vorgesehene Zahl der Beschäftigten
erst zu Beginn des Jahres 2009 erreicht werden.
Individuelle
Eingliederungsleistungen
Schwerpunkt dieses Teilbudgets Qualifizierung von SGB II –
Leistungsberechtigten auf Grundlage des § 77 SGB III sowie die Umsetzung von
ESF-, Bundes- und Landesprogrammen. Hierzu zählen u.a. die Abwicklung des
Landesprogramms „KombiLohn“ sowie die Umsetzung der Landesprogramms „Jugend in
Arbeit“. Aufgrund einer geänderten Zuordnung erfolgt die Ausweisung der PlusJob
Regiekosten seit 2008 im Verwaltungshaushalt,
so dass hier nur eine nachrichtliche Ausweisung im Zuge der
Restabwicklung der Vorjahre erfolgt.
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die Ausführung der o. a. Maßnahmen erfolgt ausschließlich aus hierfür zur Verfügung gestellten Mitteln des Bundes.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO).