Betreff
Umsetzung des SGB II im Kreis Coesfeld; Eingliederungsbudget 2009
Vorlage
SV-7-1340
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Bundesmittel für die berufliche Eingliederung werden im Jahre 2009 wie folgt aufgeteilt:

 

Teilbudget

% Anteil

 

 

 

Vermittlungsbudget gemäß § 16 SGB II i. V. § 45 SGB III

200.000,00 €

3,44 %

Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung u. Aktivierung gemäß § 16 SGB II i.V. § 46 SGB III

3.685.000,00 €

63,38 %

Leistungen zur Eingliederung gemäß §§ 16 ff SGB II

1.559.444,00 €

26,82 %

Individuelle Eingliederungsleistungen

370.000,00 €

6,36 %

Summe

5.814.444,00 €

100,00 %

 

 

 

Nachrichtlich:

 

 

JobPerspektive § 16e SGB II

450.000,00 €

0,08 %

 

Eine Anpassung der Teilbudgets durch die Verwaltung ist nach Beratung in der Arbeitsmarktkonferenz möglich.

Begründung:

 

I.   Problem / II. Lösung

Die Finanzierung der Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung von SGB II - Leistungsberechtigten obliegt nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches - Zweites Buch (SGB II) ausschließlich dem Bund. Hierzu stellt der Bund den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende, so auch dem Kreis Coesfeld, ein an der Zahl der zu betreuenden erwerbsfähigen Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende orientiertes Eingliederungsbudget zur Verfügung.

 

Die Arbeitsmarktkonferenz für den Kreis Coesfeld hat in ihrer Sitzung am 28.04.2009 über in der Anlage 1 beigefügte Aufteilung des Eingliederungsbudgets 2009 beraten und den Vorschlag der Verwaltung mit Konsens versehen.

 

Grundsätzlicher Hinweis zur Aufteilung des Eingliederungsbudgets:

Mit der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Neuausrichtung der SGB II und SGB III Instrumente zur beruflichen Eingliederung der Langzeitarbeitlosen ist auch eine Neuordnung der Teilbudgets im Bereich des Grundsicherungsträgers Kreis Coesfeld verbunden, so dass ein direkter Vergleich der einzelnen Teilbudgets mit den Vorjahres nicht mehr in allen Bereichen möglich ist. Um eine alternative Vergleichbarkeit zu ermöglichen, sind in der Übersicht die Kostenstellen innerhalb der bisherigen bzw. neuen Teilbudgets gegenüber gestellt worden. Wo eine direkte Vergleichbarkeit nicht möglich ist, erfolgt in den nachfolgenden Erläuterungen ein entsprechender Hinweis.

 

Vermittlungsbudget gemäß § 16 SGB II i.V. mit § 45 SGB III

Besonders deutlich wird o.a. Problematik der eingeschränkten Vergleichbarkeit im Bereich des neuen Teilbudgets „Ermittlungsbudget“ bzgl. der Fahrt- und Bewerbungskosten, welche bis zum 31.12.2008 zentral unter einheitlichen Konten erfasst worden sind, um das kreisweite Gesamtvolumen abbilden zu können. Seit dem 01.01.2009 erfolgt in diesen Bereichen eine direkte Zuordnung der Fahrt- und Bewerbungskosten in Abhängigkeit der jeweiligen Rechtsgrundlage, d.h. alle Fahrt- und Bewerbungskosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung und Aktivierung gemäß § 46 SGB III entstehen, sind diesen Kostenstellen direkt zuzuordnen. Alle weiteren Fahrt- und Bewerbungskosten sind dem Vermittlungsbudget gemäß § 45 SGB III zuzuordnen.

 

Hierdurch sind im Vergleich zum Vorjahr deutliche Kostensteigerungen im Bereich der Gruppenmaßnahmen zu verzeichnen, während bei den eigentlichen Kostenstellen im Bereich der Fahrt- und Bewerbungskosten starke Reduzierungen ausgewiesen werden.

 

Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung gemäß § 16 SGB II i.V. mit § 46 SGB III

In diesem neuen Teilbudget sind alle Gruppenmaßnahmen zur beruflichen Eingliederung und Aktivierung inkl. der Drittbeauftragung für die Vermittlung zusammengefasst. Mit der Verlagerung der Qualifizierungsanteile in den Bereich der Förderung der beruflichen Eingliederung (Teilbudget Individuelle Eingliederungsleistungen) und der Wahrnehmung der Sprachqualifizierung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bilden die Maßnahmen zur Vermittlung, Aktivierung und speziell für die Zielgruppe U25 den Schwerpunkt dieses Teilbudgets. Die erstmalige Kostenausweisung für die Drittübertragung der Ausbildungsvermittlung an die Agentur für Arbeit erfolgt nur nachrichtlich.

 

 

 

Leistungen zur Eingliederung gemäß §§ 16 ff SGB II

In diesem Teilbudget sind alle neuen Aktivierungsinstrumente der §§ 16 ff SGB II zusammengefasst. Neben den klassischen Eingliederungszuschüssen (Kommunaler Lohnkostenzuschuss; Job Perspektive) und den Teilnehmerentgelten für die PlusJobber behandelt dieser Bereich die Förderung von Selbständigen sowie die Mittel der sog. „Freien Förderung“. Der hohe Anstieg der geplanten Ausgaben im Bereich der JobPerspektive § 16e SGB II gegenüber dem Vorjahr ist im stark verzögertem Start dieses neuen und sehr erklärungsbedürftigem Förderinstrumentes begründet. So konnte die vorgesehene Zahl der Beschäftigten erst zu Beginn des Jahres 2009 erreicht werden.

 

Individuelle Eingliederungsleistungen

Schwerpunkt dieses Teilbudgets Qualifizierung von SGB II – Leistungsberechtigten auf Grundlage des § 77 SGB III sowie die Umsetzung von ESF-, Bundes- und Landesprogrammen. Hierzu zählen u.a. die Abwicklung des Landesprogramms „KombiLohn“ sowie die Umsetzung der Landesprogramms „Jugend in Arbeit“. Aufgrund einer geänderten Zuordnung erfolgt die Ausweisung der PlusJob Regiekosten seit 2008 im Verwaltungshaushalt,  so dass hier nur eine nachrichtliche Ausweisung im Zuge der Restabwicklung der Vorjahre erfolgt.

 

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die Ausführung der o. a. Maßnahmen erfolgt ausschließlich aus hierfür zur Verfügung gestellten Mitteln des Bundes.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO).