Betreff
Sachstandsbericht über die Einrichtung von Pflegestützpunkten
Vorlage
SV-7-1350
Aktenzeichen
50.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

I. – V.

 

Zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten richten die Pflegekassen und Krankenkassen Pflegestützpunkte ein, sofern die zuständige oberste Landesbehörde dies bestimmt.

 

Nach langen Diskussionen steht nun die Einrichtung von Pflegestützpunkten in NRW unmittelbar bevor. Sie sollen bis zum 01.11.2009 in den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichtet sein.

 

 

Rahmenvereinbarung

 

Die erforderliche Rahmenvereinbarung wurde inzwischen unterzeichnet, dies gab das Ministerium am 27.02.2009 bekannt. Die Rahmenvereinbarung formuliert Anforderungen an die Pflegestützpunkte und an deren Einrichtung (Anlage 1).

 

 

wesentliche Eckpunkte

 

-          in der Start- und Erprobungsphase werden grundsätzlich drei Pflegestützpunkte (PSP) je Kreis bzw. kreisfreie Stadt eingerichtet

-          ein PSP in Anbindung an die Kommune, zwei sollen in Anbindung an die ortsansässigen Pflege-/Krankenkasse eingerichtet werden

-          das Initiativrecht zur Einrichtung von PSP obliegt ausschließlich den  Pflege-/            Krankenkassen

-          eine Errichtung ist aber nur unter Beteiligung der Kommune möglich

-          für die Kommune besteht kein Beteiligungszwang

-          jeder PSP soll mit 2 Vollzeitkräften gesetzt sein

 

 

allgemeine Grundsätze und Zielsetzungen der PSP

 

-          Errichtung bis voraussichtlich zum 01.11.2009

-          Erprobungsphase bis zum 31.12.2010

-          Beratungsleistungen sollen „aus einer Hand“ für die Bereiche SGB I, V, XI und XII erbracht werden

-          vorhandene Strukturen sollen berücksichtigt werden

-          sparsamer Einsatz von Versicherungsbeiträgen

-          die Krankenkassen haben sich an den PSP zu beteiligen

 

 

Aufgaben der PSP

 

-          umfassende und unabhängige Auskunft und Beratung über die verschiedenen Sozialleistungen und sonstigen Hilfeangebote

-          Koordinierung und Vernetzung der verschiedenen Hilfs- und Unterstützungsangebote einschl. Hilfestellung bei der Inanspruchnahme der Leistungen

-          Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote

 

 

 

 

Förderung

 

Für die Errichtung bzw. Einrichtung eines PSP kann aus Bundesmitteln ein einmaliger Zuschuss bis zu einem Betrag von 45.000 Euro beantragt werden. Der Förderbetrag kann um 5.000 Euro erhöht werden, wenn die Selbsthilfegruppen eingezogen werden.

 

Den Fördermitteln müssen zweckentsprechende Ausgaben gegenüberstehen, diese sind nachweispflichtig. Nicht gefördert werden können Personalkosten, außer einmalige Fortbildungskosten.

 

Ein Förderanspruch besteht nur, wenn tatsächlich ein PSP i.S. des Rahmenvertrages eingerichtet wird.

 

Die laufenden Kosten eines PSP, insbesondere die Personalkosten, trägt jeder Träger eines PSP selber. Soweit Personal in einen anderen PSP „abgeordnet“ wird, bleibt er weiter Mitarbeiter seiner Anstellungsbehörde, die auch weiterhin seine Personalkosten trägt.

 

 

Zeitplan

 

Am 04.03.2009 fand eine erste, allgemeine Auftaktveranstaltung der Pflege-/Krankenkassen statt, zu der die Kreise und kreisfreien Städte eingeladen waren.

 

Die Kreise im Münsterland und die Stadt Münster wurden zu einem weiteren allgemeinen Gespräch am 22.04.2009 nach Münster eingeladen. Bereits zu Beginn wurde von der einladenden AOK mitgeteilt, dass konkrete Fragestellungen bzw. Aussagen zunächst zurückgestellt werden sollen.

 

Das nächste Treffen findet am 27.05.2009 statt.

 

 

Auswirkungen auf die Pflegeberatung im Kreis Coesfeld

 

Wenn es im Kreis Coesfeld künftig drei PSP geben soll, wird dies sicher nicht ohne Auswirkungen auf die derzeitige Pflegeberatung bleiben. Für den Kreis Coesfeld ist zu überlegen

 

-          ob die Zentrale Pflegeberatung in einen PSP im Sinne der Rahmenvereinbarung umgewandelt wird

-          ob die bisherige bewährte Struktur (abgestimmtes Konzept zwischen den Städten/Gemeinden und dem Kreis) und Organisationsform beibehalten wird

-          ob eine Kooperation zwischen den Pflege-/Krankenkassen und dem Kreis nur für bestimmte Bereiche angestrebt wird (z.B. Hilfeplanung, Übergang Krankenhaus in eine ambulante oder stationäre Hilfe)

 

 

Sofern es bis zur Sitzung aktuellere Erkenntnisse gibt, wird entsprechend berichtet.