Beschlussvorschlag:
Der Landrat wird ermächtigt, die Unternehmensvereinbarung mit der RVM, den Gewerkschaften ver.di und TRANSNET sowie den Kreisen Borken, Steinfurt und Warendorf abzuschließen.
Begründung:
I. Problem
Im Hinblick auf den bevorstehenden Wettbewerb im ÖPNV und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte müssen die Kostenstrukturen der Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) verbessert werden. Die Gewerkschaften, Betriebsräte und Arbeitnehmer unterstützen daher die kommunalen Eigentümer sowie die Geschäftsführung in dem Bemühen, die RVM wettbewerbsfähig zu restrukturieren.
II. Lösung
Als eine der Restrukturierungsmaßnahmen haben die Gewerkschaften zur Senkung der Personalkosten der Geschäftsführung der RVM angeboten, den sogenannten Sparten-Tarifvertrag (TV-Nahverkehr NRW) in Verbindung mit einer Anwendungsvereinbarung abzuschließen.
Durch die Einführung des Spartentarifs, der für die Altbelegschaft erhebliche finanzielle Einschnitte bedeutet, wird die jährliche Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers im Fahrdienst, im Werkstattbereich und in der Verwaltung erhöht.
Die wesentlichen Veränderungen resultieren u.a.
· aus einer Streckung der heutigen zweijährigen Dienstaltersstufen auf 3 bzw. 4-jährige Stufen und verzögern somit die Entgeltsteigerungen für den einzelnen Arbeitnehmer,
· aus Veränderungen bei der Höhe von Zeitzuschlägen, Arbeitsbefreiungen und der Bemessungsgrundlage für die Lohnfortzahlungen sowie
· Veränderungen bei den Produktivitätsparametern (kein Ersatz-Feiertag für Arbeit an einem Wochen-Feiertag, reduzierte Bezahlung von Wendezeiten)
Die Unternehmensvereinbarung soll zwischen der RVM, den Münsterlandkreisen, dem Gesamtbetriebsrat der RVM sowie den Gewerkschaften ver.di und TRANSNET geschlossen werden und wurde in mehreren Verhandlungsrunden erarbeitet.
III. Alternativen
Keine.
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Das Einsparvolumen beträgt nach groben, schematischen Berechnungen im Durchschnitt 340.000 € jährlich bis zum 31.12.2009. Die Münsterlandkreise partizipieren an dieser Ergebnisverbesserung über einen geringeren Aufwanddeckungsfehlbetrag der RVM.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§26 Abs. 1 KrO NW).