Betreff
Vorschlagsliste für die Neuwahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Vorlage
SV-7-1377
Aktenzeichen
10 11 16
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

In die Vorschlagsliste für die Neuwahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen werden die in der beigefügten Aufstellung genannten Personen aufgenommen.

Begründung:

 

I.   Problem

Nach § 28 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 21.12.2006 stellen die Kreise und kreisfreien Städte in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf.

Die Amtszeit der jetzigen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster läuft am 31.01.2010 ab. Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts bittet darum, die neue Vorschlagsliste bis zum 01.07.2009 einzureichen.

Zur Vorbereitung der Neuwahl hat der Wahlausschuss beim Oberverwaltungsgericht NRW für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt die Zahl der Personen bestimmt, die in die Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richterinnen und Richter aufzunehmen sind. Danach sind für den Kreis Coesfeld 4 Personen für das Oberverwaltungsgericht NRW vorzuschlagen.

Die Voraussetzungen , die eine ehrenamtliche Richterin bzw. ein ehrenamtlicher Richter erfüllen muss, sind in den §§ 20 bis 23 VwGO geregelt.

Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts hat weiter darum gebeten, die Vorgeschlagenen nicht zusätzlich in die Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichts aufzunehmen, weil es dadurch in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten bei der Amtswahrnehmung gekommen ist.

Das Auswahlverfahren ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Fraktionen im Kreistag wurden gebeten, Vorschläge für die in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen vorzunehmen. Unter Zugrundelegung der Sitzverteilung im Kreistag wurden von der CDU-Kreistagsfraktion 3 Personen und von der SPD-Kreistagsfraktion 1 Person vorgeschlagen.

 

Für die Aufnahme der Personen in die Vorschlagsliste ist gemäß § 28 VwGO die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreistages, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich.

 

II.  Lösung

Der Kreistag stimmt der Aufnahme der in der beigefügten Aufstellung genannten Personen in die Vorschlagsliste mit der erforderlichen Mehrheit zu.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 28 VwGO ist der Kreistag zuständig.