Beschlussvorschlag:

 

1)    Der Kreistag beschließt nach Prüfung und Abwägung der in der Offenlegung eingegangenen Anregungen und Bedenken den Landschaftsplan „Rorup“ als Satzung.

 

2)    Soweit den Bedenken und Anregungen nicht gefolgt wird, werden diese zurückgewiesen; das Prüf- und Abwägungsergebnis wird mitgeteilt.

 

3)    Der Landrat wird beauftragt, die Umsetzung des Landschaftsplanes „Rorup“ auf vertraglicher Basis durchzuführen.

 

Begründung:

 

I. –II.

 

Am 25. Oktober 2000 wurde die Aufstellung des Landschaftsplanes „Rorup“ mit einer Plangröße von 11.252 ha vom Kreistag des Kreises Coesfeld beschlossen.

 

Am 22. und 23. Juli 2003 erfolgte die vorgezogene Bürgerbeteiligung gemäß § 27 b Landschaftsgesetz NRW in Coesfeld und Nottuln, die von zahlreichen Bürgern zur Unterrichtung und Erörterung von Fragen genutzt wurde.

In der Zeit vom 17. November bis zum 19. Dezember 2003 wurde die Offenlegung gemäß § 27 c LG NRW durchgeführt. Parallel dazu wurden nach § 27 a Abs. 2 LG NRW die Träger öffentlicher Belange beteiligt, deren Stellungnahmen bis zum 09. Januar 2004 bei der unteren Landschaftsbehörde eingegangen sein mussten, sofern kein Antrag auf Fristverlängerung gestellt wurde.

 

Der Entwurf des Landschaftsplanes „Rorup“ lag in der Kreisverwaltung sowie in den Gemeinde- bzw. Stadtverwaltungen Nottuln, Coesfeld, Billerbeck und Dülmen zur Einsichtnahme aus. Während dieser Zeit bestand die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Zusätzlich konnte der Entwurf des Landschaftsplanes im Internet eingesehen und Anregungen und Bedenken vorgebracht werden.

 

Darüber hinaus waren zwei Mitarbeiterinnen der unteren Landschaftsbehörde jeweils zwei Tage vor Ort in den Verwaltungen der Gemeinde Nottuln und der Stadt Dülmen.

 

Das Plangebiet ist geprägt durch intensive Landbewirtschaftung. Die Kulturlandschaft, deren Erhalt und Entwicklung das Landschaftsgesetz gebietet, unterliegt widerstrebenden Nutzungsinteressen. Die alleinige Betrachtung der Naturschutz- und Erholungsfunktion ist dabei eher die Sichtweise des Städters. Aus Sicht des Landbewirtschafters ist dieselbe Kulturlandschaft vor allem auch ein Produktionsraum. Jede aus Naturschutzsicht sinnvolle und wünschenswerte Nutzungsbeschränkung hat Produktions- und damit Einkommensverluste zur Folge. Dies wird in vielen Einwendungen von Betroffenen deutlich.

 

Zur Darstellung der Einwendungen und des planerischen Umgangs mit den Betroffenheiten wurde das umfangreiche Material in folgender Weise zusammengestellt:

 

1.      Zusammenfassung der Ergebnisse einiger Haupteinwendungen aus der Offenlegung

 

2.      Planerische Konsequenzen / Planänderungen

 

3.      Stellungnahmen der privat Betroffenen mit zugeordnetem Beschlussvorschlag

(Anlage A1 - fristgerecht eingereichte Anregungen und Bedenken,

 Anlage A2 - nicht fristgerecht eingereichte Anregungen und Bedenken)

 

4.      Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit zugeordnetem Beschlussvorschlag

(Anlage B  - fristgerecht eingereichte Anregungen und Bedenken)

 

5.      Geänderte Fassung des Landschaftsplanes in Text (Anlage C) und Karte

(Anlage D  - Kartenausschnitte aus der Festsetzungskarte)

 

 

1.         Zusammenfassung der Ergebnisse einiger Haupteinwendungen aus der Offenlegung

 

Es werden die wesentlichen Einwendungen der privat Betroffenen und der Träger öffentlicher Belange zusammenfassend dargestellt.

 

1.1       Private Einwendungen

 

Insgesamt haben 62 privat Betroffene Stellungnahmen mit Anregungen und Bedenken abgegeben. Hiervon wurden 48 Stellungnahmen fristgerecht (Anlage A1) und 14 nicht fristgerecht (Anlage A2) vorgebracht. Eine juristische Prüfung im Hause ergab, dass sich bei verfristet vorgebrachten Anregungen und Bedenken keine Pflicht zur Prüfung und Ergebnismitteilung ergibt, die materiellrechtliche Pflicht zur gerechten Abwägung der betroffenen Belange aber nicht eingeschränkt ist. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und der Gewichtung der einzelnen Belange sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für die Rechtmäßigkeit der Abwägung von Bedeutung sind. Aus diesem Grund sind auch den verfristeten Stellungnahmen Verwaltungsvorschläge zugeordnet worden. Von den 14 nicht fristgerecht eingereichten Stellungnahmen stammen 13 selben Wortlauts von Gewerbetreibenden im Außenbereich, die von der Handwerkskammer zur Abgabe der Stellungnahme aufgefordert wurden.

 

 

1.1.1    Ausweisung von Naturschutzgebieten auch in Verbindung mit den forstlichen Festsetzungen

 

Das Umbruchverbot für Grünland bedeutet nach Aussage einiger Einwender eine einseitige Festlegung der zukünftigen betrieblichen Entwicklung auch für nachfolgende Generationen. Insbesondere sei aufgrund der Situation auf dem Milchmarkt eine Erweiterung in andere Betriebszweige z.B. Schweinemast nicht auszuschließen.

Die Ausweisung als Naturschutzgebiet führe darüber hinaus zu einer Wertminderung der Grundstücke (verminderte Pachtpreise, schlechtere Beleihungsmöglichkeiten etc.).

Die nicht mehr unbeschränkte Nutzungsmöglichkeit der Flächen durch z.B. die Verbote Dränagen neu anzulegen, Flächen aufzufüllen etc. wird als Einschränkung der persönlichen und betriebswirtschaftlichen Freiheit gesehen.

 

Bezüglich der Waldflächen wird das Umwandlungsverbot von Laub- in Nadelwald abgelehnt, da forstwirtschaftliche Gründe eine Anpflanzung mit Nadelholz notwendig machen können. Die Untersagung des Kahlhiebes auf mehr als 0,3 ha wird als zu gering angesehen.

 

 

1.1.2    Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten

 

Die Ausweisung der Landschaftsschutzgebiete richtet sich überwiegend nach den Vorgaben des Gebietsentwicklungsplanes. Abweichungen sind durch naturräumliche Gegebenheiten begründet und wurden der Bezirksplanungsbehörde der Bezirksregierung Münster dargestellt.

 

Die landwirtschaftlichen Hoflagen werden (anders als bei Naturschutzgebieten) nicht aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgegrenzt. Dies ist weder erforderlich noch erscheint es sinnvoll. Das landwirtschaftlich privilegierte Bauen und mögliche Nutzungsänderungen im Rahmen des Strukturwandels sind vom allgemeinen Bauverbot ausgenommen. Wie bei allen Bauvorhaben im Außenbereich sind auch im Landschaftsschutzgebiet an erster Stelle die Vorgaben des Baurechts zu beachten.

 

Vielfach wird befürchtet, dass durch das Immissionsschutz- und UVP-Recht Bauerschwernisse in Landschaftsschutzgebieten zu erwarten sind. Dies ist nicht der Fall. Die gesetzlich erhöhten Genehmigungshürden werden durch die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten nicht weiter erhöht. Durch die mit dem WLV bereits bei der Aufstellung des Landschaftsplanes „Nordkirchen-Herbern“ gemeinsam erarbeitete Regelung der Bauvorhaben im Landschaftsschutzgebiet wurde erreicht, dass das Anforderungsprofil für die privilegierten Bauvorhaben weiterhin dem derzeitigen Standard entspricht.

 

Des Weiteren wird befürchtet, dass eventuelle künftige Naturschutzbestrebungen der Europäischen Union in Landschaftsschutzgebieten zu heute noch unbekannten weiteren Auflagen führen könnten. Der Landschaftsplan kann jedoch nicht im spekulativen Vorgriff auf derartige Erscheinungen seinen landschaftsrechtlichen Auftrag zurückstellen.

 

 

1.1.3    Ausweisung von geschützten Landschaftsbestandteilen

Hierzu gibt es einige wenige Einwendungen mit den bereits unter 1.1.1 genannten Schwerpunkten.

 

 

1.1.4    Dränagen und Gräben

 

Der vorhandene Zustand der Flächenentwässerung wird mit dem Landschaftsplan in den Schutzgebieten festgeschrieben. Bestehende Anlagen werden weiter genutzt und unterhalten. Nur durch den Betrieb der vorhandenen Entwässerungsanlagen sind die zur Zeit erzielten Produktionserträge möglich. In Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen sind Neuanlagen von Dränagen nicht erlaubt. Es kann eine Befreiung gem. § 69 LG NRW beantragt werden. In Landschaftsschutzgebieten ist eine Ausnahme möglich.

 

 

1.1.5    Anpflanzungen von Hecken und Baumreihen

 

Alle Maßnahmen des Landschaftsplanes, die privates Eigentum in Anspruch nehmen, werden nur auf freiwilliger Basis in Abstimmung mit dem Eigentümer im Rahmen des Vertragsnaturschutzes bzw. unter Abschluss eines Entschädigungsvertrages durchgeführt.

Bei Anpflanzungen von Hecken oder Baumreihen werden die Pflanzstandorte auch hinsichtlich vorhandener Dränagen und Ver- und Entsorgungsleitungen überprüft und ggf. Alternativstandorte gesucht.

 


1.2       Einwendungen der Träger öffentlicher Belange

 

Es wurden 65 Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme zum Entwurf des Landschaftsplanes „Rorup“ gebeten, von denen sich 38 geäußert haben. Im folgenden werden die zentralen Einwendungen zusammenfassend dargestellt.

 

1.2.1    Landwirtschaft

 

Die Stellungnahmen der landwirtschaftlichen Organisationen spiegeln die privaten Betroffenheiten von Landwirten wider, die bereits unter 1.1. dargelegt wurden. Hervorzuheben ist die Bereitschaft insbesondere des WLV mit seinen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern, den Landschaftsplan fachlich zu diskutieren und zu einem gemeinsam getragenen, erfolgversprechenden Instrument der Landschaftsentwicklung zu machen.

1.2.2    Forstwirtschaft

 

Gemäß § 25 LG NRW kann der Landschaftsplan in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde forstliche Festsetzungen treffen. Das Einvernehmen konnte in einem gemeinsamen Gespräch am 12.02.2004 in der Kreisverwaltung vorbereitet werden und wird nach erfolgtem Kreistagsbeschluss in Aussicht gestellt.

 

 

1.2.4    Stadt Dülmen

 

Es wird vor allem auf die Darstellungen des Flächennutzungsplanes und die daraus resultierenden zukünftigen Planungsabsichten hingewiesen. Es wird angeregt, die betreffenden Flächen aus dem Geltungsbereich des Landschaftsplanes herauszunehmen bzw. für diese Bereiche keine Festsetzungen zu treffen.

 

Dies kann jedoch nicht im Vorgriff berücksichtigt werden. Bei Aufstellung eines Bebauungsplanes weicht der Landschaftsplan erst mit Rechtskraft des B-Planes gem. § 29 Abs. 3 und 4 LG NRW zurück.

 

 

1.2.5    Versorgungsunternehmen

 

Es wird auf die vorhandenen Versorgungstrassen und deren gesetzlich vorgeschriebenen Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen hingewiesen. Bei geplanten Anpflanzungen sind Schutzstreifen längs der Trassen freizuhalten.

 

 

1.2.6    Industrie-und Handelskammer / Handwerkskammer

 

Die Industrie-und Handelskammer und die Handwerkskammer weisen darauf hin, dass sich innerhalb des Landschaftsplangebietes auch in Landschaftsschutzgebieten Betriebe befinden, die zukünftig die Möglichkeit einer baulichen Erweiterung erhalten müssen. Im Landschaftsschutzgebiet erteilt die untere Landschaftsbehörde eine Ausnahme für diese Vorhaben, wenn sie nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst sind.

 


1.2.7    Verkehrsträger

 

Aus Verkehrssicherheitsgründen wird ein Abstandsmaß für Bepflanzungen vom befestigten Fahrbahnrand vorgegeben.

 

 

1.2.8    Jagd

 

Die Interessenvertretungen legen besonderen Wert darauf, dass die Jagd in Naturschutzgebieten mindestens auf der Grundlage des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 01.03.1991 Berücksichtigung findet. Dieser Erlass, der nicht unmittelbar privatrechtlich bindend ist, macht Aussagen zur ordnungsgemäßen Jagd in Naturschutzgebieten.

 

Das Landesamt für Ernährung und Jagd als obere Jagdbehörde (LEJ) hat das gemäß § 20 Abs. 1 Landesjagdgesetz erforderliche Einvernehmen am 02. März 2004 hergestellt.

 

 

1.2.9    Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF)

 

Die LÖBF regt für das Entwicklungsziel 1.3 die Aufnahme zusätzlicher besonderer Ziele für den Entwicklungsraum an. Der Schutzzweck der Naturschutzgebiete, die z.T. auch als FFH-Gebiete gemeldet wurden, soll differenzierter und am Meldedokument orientiert dargestellt werden.

 

 

1.2.10  Bezirksplanungsbehörde

 

Im Gebietsentwicklungsplan – Teilabschnitt Münsterland – sind die Auenbereiche einiger Fließgewässer als Bereich für den Schutz der Natur dargestellt. In dem Entwurf des Landschaftsplanes sind diese Bereiche jedoch nur zum Teil für die Ausweisung eines Naturschutzgebietes vorgesehen.

Der Bezirksplanungsbehörde wurde in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt, dass die ökologische Ausprägung der Gebiete derzeit keine Naturschutzgebietsfestsetzung rechtfertigt.

 

Zudem weist die Bezirksplanungsbehörde darauf hin, dass eine Festlegung von Landschaftsschutz in einem Windeignungsbereich grundsätzlich erfolgen kann, wenn damit keine grundsätzlichen Hürden für diese Nutzung aufgebaut werden.

 

 

2.         Planerische Konsequenzen / Planänderungen

 

Bei der Umsetzung des genehmigten Landschaftsplanes wird auf Kooperation und Einvernehmlichkeit durch freiwillige Anträge der Landwirte im Rahmen des Vertragsnaturschutzes bzw. durch Entschädigungsverträge gesetzt. Dies bedeutet, dass alle Festsetzungen nur auf freiwilliger Basis realisiert werden. Der Erfolg des Landschaftsplanes wird somit abhängig von der Bereitschaft der Flächeneigentümer in den Vertragsnaturschutzes einzusteigen. Allein die Ausweisung der Schutzgebiete unterliegt nicht der Freiwilligkeit. Alle Schutzgebiete sind jedoch nach dem Prinzip der Status quo-Sicherung entwickelt. Die Festsetzung erfolgt somit ohne Entschädigungspflicht. Die Nutzungseinschränkungen innerhalb der als Naturschutzgebiete ausgewiesenen FFH-Gebiete, bei denen es sich ausschließlich um Waldbereiche handelt, werden nach den sog. Warburger Vereinbarungen bzw. im Rahmen der forstlichen Förderrichtlinien über das Forstamt Münster vertraglich entschädigt.

Die textlichen Änderungen zu den allgemeinen Festsetzungen für alle Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile ergaben sich größtenteils durch Anregungen der Arbeitsgruppe „Landwirtschaft“. Die Arbeitsgruppe aus ehrenamtlichen und amtlichen Vertretern der Landwirtschaft sowie der Verwaltung diskutierte in insgesamt 4 Sitzungen über die Festsetzungen des Landschaftsplanes „Rorup“.

 

Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen des Landschaftplanes gegenüber der Entwurfsfassung aufgelistet.

 

 

2.1       Planabgrenzung

 

Der räumliche Geltungsbereich des Landschaftsplanes wurde im Bereich der Gemeinde Rorup um eine Fläche, die gem. § 34 BauGB dem Innenbereich zuzuordnen ist, zurückgenommen. Sollte künftig ein Bebauungsplan im Geltungsbereich des Landschaftsplanes aufgestellt werden, so weicht der Landschaftsplan gem. § 29 Abs. 3 und 4 LG NRW zurück (s. Ausschnitt aus der Festsetzungskarte).

 

 

2.2.      Entwicklungsziele

 

Bei den Entwicklungszielen 1.1.1 und 1.1.2 wird die naturnahe Waldbewirtschaftung als besonderes Ziel für den Entwicklungsraum gestrichen.

Für das Entwicklungsziel 1.3 werden zusätzliche besondere Ziele für den Entwicklungsraum aufgenommen.

 

 

2.3       Naturschutzgebiete

 

Im Landschaftsplangebiet sind 8 Naturschutzgebiete ausgewiesen worden. Ihre Ausweisung erfolgte nach den planerischen und fachlichen Bewertungen der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF) sowie den Vorgaben der Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH).

 

Hinsichtlich der naturschutzfachlichen Anforderungen in den Waldarealen der Naturschutzgebiete erfolgte eine Differenzierung zwischen den FFH-Gebieten - hier in den FFH-Lebensraumtypen - und den sonstigen Naturschutzgebieten im Wald. In den FFH-Gebieten wurde der sogenannte Kopferlass von Dezember 2002, der unter Federführung des MUNLV in einem Arbeitskreis aus Waldbauernverband, Bezirksregierungen und Forstbehörden als Musterverordnung für Wald-Schutzgebiete in NRW entwickelt wurde, zugrunde gelegt. In den sonstigen Waldbereichen ist als forstliche Festsetzung das Kahlhiebsverbot und das Verbot der Umwandlung von Laub- in Nadelwald aufgenommen.

 

Die bekannten europäischen Naturschutzziele, vor allem ein Schutzgebietsnetz Natura 2000 (FFH-Richtlinie) aufzubauen, werden im vorliegenden Landschaftsplan berücksichtigt.

 


Naturschutzgebiet 2.1.02 „Sieben Quellen / Talaue Hohnerbach“

Aufgrund eines Tauschverfahrens kommt es hier zu einer Grenzänderung (s. Ausschnitt aus der Festsetzungskarte).

 

Naturschutzgebiet 2.1.05 „Karthäuser Mühlenbach“

Im Nordosten des Naturschutzgebietes erfolgt eine Grenzbereinigung im Bereich einer von der Stadt Dülmen gekauften Fläche (s. Ausschnitt aus der Festsetzungskarte).

 

Naturschutzgebiet 2.1.06 „Kestenbusch“

In der Detailkarte und im Text wird der Pufferstreifen längs des südwestlich verlaufenden Baches auf 10 m Breite festgesetzt (s. Ausschnitt aus der Festsetzungskarte).

 

Naturschutzgebiet 2.1.08 „Waldgebiet Hengwehr und Hanloer Mark“

Der Wasserbehälter sowie einige Acker- und Grünlandflächen wurden aus dem Naturschutzgebiet herausgenommen (s. Ausschnitt aus der Festsetzungskarte).

 

 

2.4       Landschaftsschutzgebiete

 

Gegenüber dem Entwurf der Offenlegung sind keine wesentlichen Änderungen eingetreten. Da alle Naturschutzgebiete von Landschaftsschutzgebieten umgeben sind, wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme von Flächen aus Naturschutzgebieten, diese sich dann im Landschaftsschutzgebiet befinden.

Im Bereich des Landschaftsschutzgebietes 2.2.08 wird ein Teilbereich eines als nicht umbruchwürdig kartierten Grünlandes zurückgenommen und auf den Uferstreifen im Naturschutzgebiet 2.1.05 begrenzt, da es sich z.T. um eine aufgefüllte Fläche handelt (s. Ausschnitt aus der Festsetzungskarte).

 

 

2.5       Geschützte Landschaftsbestandteile

 

Im Landschaftsplangebiet sind 21 geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen worden.

 

Geschützter Landschaftsbestandteil 2.4.16 „Donkamp mit angrenzenden Grünlandflächen“

Der geschützte Landschaftsbestandteil wird in 2.4.16 a „Grünlandflächen nördlich und westlich des Donkamps“ und in 2.4.16 b „Donkamp“ aufgeteilt (s. Ausschnitt aus der Festsetzungskarte).

 

Geschützter Landschaftsbestandteil 2.4.17 „Abschnitt des Fleisenbaches mit Grünlandkomplex östlich von Rorup“

Im Süden bzw. Südwesten werden einige Grünland- und Ackerflächen aufgrund der fehlenden Schutzwürdigkeit aus dem Gebiet herausgenommen (s. Ausschnitt aus der Festsetzungskarte).

 

Geschützter Landschaftsbestandteil 2.4.20 „Abschnitt des Hagenbaches mit Grünlandflächen bei Schulze Limberg und Schulze Averbeck“

Ein Teil der Umflut und der angrenzenden Teiche werden aus dem geschützten Landschaftsbestandteil herausgenommen (s. Ausschnitt aus der Festsetzungskarte).

 


2.6       Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen

 

Alle Maßnahmen nach § 26 LG NRW werden nur im Einvernehmen mit den Eigentümern durchgeführt. Dennoch wird häufig gefordert, die Darstellung in Text und Karte zu streichen. Eine Hecke wurde gestrichen und eine auf Wunsch eines Eigentümers neu aufgenommen (s. Ausschnitt aus der Festsetzungskarte). Alle anderen bleiben als Angebotsplanung bzw. Wunsch und Ziel des Natur- und Landschaftsschutzes bestehen.

 

 

2.7       Nicht umbruchwürdiges Grünland außerhalb von Schutzgebieten

 

Die Festsetzung einer Fläche als nicht umbruchwürdiges Grünland wird zurückgenommen, da sie bereits vor der vorgezogenen Bürgerbeteiligung zu Acker umgebrochen wurde (s. Ausschnitt aus der Festsetzungskarte).

 

 

III. Alternativen

keine

 

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Die Umsetzung der Maßnahmen des Landschaftsplanes sollen – soweit private Flächen betroffen sind – ausschließlich im Rahmen des Vertragsnaturschutzes umgesetzt werden. Finanzierungselement des Vertragsnaturschutzes ist das Kreiskulturlandschaftsprogramm des Kreises Coesfeld mit einer Kofinanzierung der Europäischen Union sowie des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Kreisanteil liegt hier bei 20 % bzw. in Naturschutzgebieten bei 0 %.

Daneben gibt es noch die Förderichtlinie Naturschutz (FöNa) mit einer Kofinanzierung des Landes von 80 %.

 

Die Nutzungseinschränkungen innerhalb der als Naturschutzgebiete ausgewiesenen FFH-Gebiete, bei denen es sich ausschließlich um Waldbereiche handelt, werden nach den sog. Warburger Vereinbarungen bzw. im Rahmen der forstlichen Förderrichtlinien über das Forstamt Münster vertraglich entschädigt.

 

Eine Kostenbetrachtung ist vor dem Hintergrund freiwilliger Vertragsabschlüsse wenig sinnvoll. Mögliche Angebote und Verträge können im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel in den jährlich aufzustellenden Budgetrahmen aktuell Berücksichtigung finden.

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Zuständig für die Entscheidung ist gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung der Kreistag.