Betreff
Prioritätenkatalog für die Umweltabteilungen
Vorlage
SV-6-0868
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der vorgelegten Prioritäteneinstufung für den Aufgabenbereich der Umweltabteilungen wird zugestimmt.

 

 

Begründung:

 

I. – IV.

Am 17.05.1993 wurde dem Umweltausschuss die Prioritätenfestlegungen für die Arbeiten der Unteren Abfallwirtschafts- und unteren Wasserbehörde zur Kenntnisnahme vorgelegt. Anlass war der erhebliche Aufgabenzuwachs im Bereich der Wasser- und Abfallwirtschaft, mit dem die Personalausstattung schon seinerzeit nicht Schritt halten konnte.

 

Diese Situation hat sich auch in den letzten 10 Jahren nicht grundsätzlich geändert, aus hiesiger Sicht hat sich die Anforderungsskala noch deutlich erhöht.

 

In den drei Umweltabteilungen im Fachbereich 3 werden die Aufgaben der Unteren Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde, der Unteren Landschafts- sowie der Unteren Bodenschutzbehörde wahrgenommen. In diesem Bereich ist in den letzten Jahren ein kontinuierlicher Aufgabenzuwachs zu verzeichnen gewesen. Hierbei ist festzuhalten, dass neben effektiv neuen Aufgabenfeldern (Bodenschutz) sich die Masse an Aufgabenzuwächsen aus einer detaillierteren Regelung bestehender gesetzlicher Aufgaben über Rechtsverordnungen, Einzelerlasse und Verwaltungsvorschriften ergeben hat.

 

Untere Bodenschutzbehörde

 

Durch die Bodenschutzgesetzgebung im Jahre 1998 wurden die Aufgaben im Bereich Altlasten neu definiert. Das Instrument des Sanierungsplanes mit entsprechender Bündelungswirkung (vergleichbar einem Planfeststellungsverfahren) wurde eingeführt, der Begriff der schädlichen Bodenveränderungen, die Anzeigepflicht für Bodenablagerungen und umfangreiche Informationspflichten gegenüber dem Land, den Eigentümern kamen ebenso hinzu wie der Erosionsschutz. Weitere Aufgabenfelder sind in der Flächenentsiegelung, den restriktiven Ansätzen zum Flächenverbrauch sowie in der Erhebungsverpflichtung bei hinreichenden Verdachtsmomenten (Bodenbelastungskarten, etc.).

 

Untere Abfallwirtschaftsbehörde

 

Mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz aus dem Jahre 1994 und seinen mittlerweile 10 Rechtsverordnungen sind nach und nach erhebliche Überwachungsaufgaben für die Untere Abfallwirtschaftsbehörde entstanden. Beispielhaft seien genannt die Klärschlammverordnung, Bioabfallverordnung, Gewerbeabfallverordnung. Bei all diesen Verordnungen kommt erschwerend hinzu, dass die Verordnungstexte im Vollzug durch die unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand umsetzbar sind.

 

Untere Wasserbehörde

 

Mit der Neufassung der Abwasserverordnung wurde erstmals der Ablauf von Kleinkläranlagen einzuhaltenden Grenzwerten unterworfen. In Verbindung mit einem hierzu ergangenen Erlass des MUNLV zur verwaltungsmäßigen Umsetzung hat dies zu einem erheblichen Aufgabenzuwachs im Bereich der Abwasserbeseitigung geführt. Bei konsequenter Umsetzung der Verordnung sowie des Erlasses sind durch die Untere Wasserbehörde bis Mitte 2005 alle Kleinkläranlagen dem Stand der Abwassertechnik anzupassen und regelmäßig (auch über 2005 hinaus!) kontinuierlich hinsichtlich der Einhaltung der vorgegebenen Grenzwerte und eines ordnungsgemäßen Betriebes zu überwachen. Bei Anlagen, die nicht bauartzugelassen sind, sind ferner Abwasseruntersuchungen durchzuführen (Kreis Coesfeld ca. 10.000/a). Neben diesen Aufgaben sind bestehende – ggfs. gerade sanierte Anlagen mit nachgeschalteter Untergrundverrieselung bzw. Sandfiltergraben nicht mehr zulässig und ebenfalls umzurüsten. Gleiches gilt für Einleitungen von häuslichen Abwässern in die Gülle, die nur noch übergangsweise bis Ende 2005 akzeptiert werden können.

 

Bei der derzeitigen Umsetzungsrate in Verbindung mit den vorhandenen Ressourcen werden diese Zielvorgaben bei weitem nicht erreicht (300 Anlagensanierungen stehen einem Bedarf von ca. 1200 Sanierungsfällen gegenüber zzgl. 1600 Untergrundverrieselungen/Filtergräben und Filterkörper und 200 Einleitungen in die Gülle- bzw. abflusslose Sammelgruben).

 

Die Aufgaben auf der Grundlage der Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wurden im Zuge von Einzelfallregelungen und Änderungen der zugehörigen Verwaltungsvorschriften immer umfangreicher.

 

Das Thema Hochwasserschutz gewinnt auch im Kreis Coesfeld zunehmend an Bedeutung. Neben den derzeitigen Planungen einzelner Städte und Gemeinden bestehen zur Zeit Defizite im kreisweiten vorbeugenden Hochwasserschutz (Anmerkung: ein Artikelgesetz des Bundes zur Integration des vorbeugenden Hochwasserschutzes ins Wasser-, Planungsrecht sowie Baugesetzbuch liegt im Entwurf vor). Weitergehende Anforderungen zur Freihaltung und Wiedererschließung von Retentionsräumen, zur Bewirtschaftung der Auenbereiche sind aus den vorliegenden Entwürfen der Änderungen zum Wasserhaushaltsgesetz erkennbar. Des Weiteren ist aus den laufenden Maßnahmen erkennbar, dass insbesondere die (flächige) Überwachung der wasserwirtschaftlich sensiblen Räume nicht in dem gebotenen Maß erfolgt.

 

Im Rahmen der beginnenden Umsetzung der Vorgaben aus der Wasserrahmenrichtlinie ist bereits  jetzt im Bereich der kommunalen Abwasserbeseitigung ein stetig zunehmender Aufgabenzuwachs zu verzeichnen. Beispielhaft sei hier die Prüfung von Abwassereinleitungen in Gewässer unter Erarbeitung und Konkretisierung von immissionsorientierten Anforderungen, dass heißt aus der Bewirtschaftung der Gewässer heraus (bisher wurden nur emissionsorientierte Anforderungen gestellt) erwähnt.

 

Untere Landschaftsbehörde

 

In diesem Bereich haben sich neue Aufgabenfelder aus den Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes sowie den Rechtsvorschriften insbesondere zu den europarechtlich relevanten Bereichen ergeben. Zu nennen sind hier insbesondere die erheblichen Berichtspflichten und die Effizienzkontrollen im Rahmen der Pflege und Entwicklung des Landschaftsraumes.

 

Weiterhin wurde die Genehmigungszuständigkeit für Abgrabungen von der Bezirksregierung auf den Kreis übertragen. Wegen der hier vorkommenden erheblichen Sand- und Tonentnahmen ein nicht unerheblicher Aufgabenzuwachs.

 

Neben diesem gewinnt zunehmend der Regelungsbedarf im Freizeit- und Outdoorsportbereich von Bedeutung. Hier fehlen umfassende konzeptionelle Ansätze um eine landschaftsverträgliche Nutzung zu ermöglichen.

 

Die nicht abschließende Aufzählung einzelner Problembereiche aus den einzelnen Aufgabengebieten soll zur Problemverdeutlichung dienen. Verwaltungsseitig wurden in den letzten Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen, um den Aufgabenzuwachs durch organisatorische Änderungen, verstärkte Nutzung der EDV-Systeme und durch eine stärkere Kommunikation mit den Städten und Gemeinden und den vorrangigen Interessensvertretungen zu kompensieren. Anzumerken ist ferner, dass auch zwischenzeitlich erfolgte Personalverstärkungen ihren Beitrag zur Problembewältigung geleistet haben.

 

Im Bereich der EDV-Nutzungen wurde ein einheitliches Vorgangsbearbeitungssystem eingeführt und mit viel Engagement der Mitarbeiter zu einem hilfreichen Umweltinformationssystem ausgebaut. Hierdurch konnten Bearbeitungswege und -zeiten verkürzt werden. Ein nächster Schritt soll die engere Einbindung der Städte und Gemeinden in dieses System sein, um über eine zentrale Datenhaltung Informationen schneller auszutauschen und Doppelarbeiten zu vermeiden. Diesbezüglich nimmt der Kreis mit zwei Städten aus dem Kreis Coesfeld an einem entsprechenden Modell des Landes teil.

 

All dies führt aber nicht aus dem Dilemma, dass angesichts der Haushaltsperspektiven dem Aufgabenbestand und –zuwachs nicht mit einer entsprechenden Personalaufstockung begegnet werden kann.

 

In der Konsequenz heißt dies, dass die gesetzlichen Pflichtaufgaben teilweise gar nicht, in Teilen nur in eingeschränktem Umfang wahrgenommen werden können. Dies kann in Einzelfällen über den Weg der Amtspflichtverletzung zu straf- oder haftungsrechtlichen Verfahren gegen die zuständigen Mitarbeiter führen.

 

Aus diesem Grunde wird erneut eine aktualisierte Prioritätenliste zur Aufgabenerledigung vorgelegt. Die Prioritätenfestsetzung orientiert sich dabei grundsätzlich an drei Randbedingungen:

 

  1. Umweltrelevanz der mit der Aufgabe verbundenen Handlung.

Führt der Verzicht auf die Aufgabenwahrnehmung unmittelbar zur Umweltgefährdung?

  1. Strafrechtliche Relevanz der Aufgabenwahrnehmung

Führt die Nichtwahrnehmung der Aufgabe zur Nichtverfolgung oder Deckung einer möglichen Straftat?

  1. Struktur und Bürgerrelevanz der Aufgabenwahrnehmung

Führt der Verzicht oder die nachrangige Wahrnehmung dieser Aufgabe zu Einbußen im Bürgerservice oder zur Verlängerung von Antragsverfahren?

 

Die beigefügte Prioritätenliste orientiert sich hierbei an einer Empfehlung des Landkreistages NW . Um die Listen übersichtlich gestalten zu können, wurde auf eine Feingliederung der Aufgaben – analog der Zuständigkeitsverordnung NW – verzichtet und der jeweilige Aufgabenumfang kurz skizziert. Im Bemerkungsfeld sind Gesichtspunkte von besonderer Bedeutung für die Einstufung dargelegt worden.

 

Nachfolgende Einstufungen sind vorgenommen worden

 

Stufe 1= sofortige Bearbeitung

Stufe 2= Regelbearbeitung

Stufe 3= keine Bearbeitung, bzw. nur bei besonderem, konkreten Anlass

 

Ausblick auf die derzeitige Diskussion der Verwaltungsreform in NRW

 

Dem Problem des Aufgabenzuwachses kann nach Ansicht der Verwaltung nur mit einer intensiven Aufgabenkritik im Bereich der gesamten Umweltverwaltung begegnet werden. Neben den einzelnen Aufgabenfeldern ist die Aufgabenverteilung zwischen Land – Kreis/Kommunen neu zu definieren. Erste Schritte in dieser Richtung werden zur Zeit in der Modellregion Ostwestfalen –Lippe begangen und intensiv diskutiert. Seitens der Verwaltung wird dieser Gedankenaustausch aktiv begleitet und unterstützt.  Anzumerken ist aber hierzu, dass die dortige Diskussion mit der Zielrichtung des Behördenabbaus (Verschlankung der Verwaltung) verfolgt wird. Schwerpunkt der dortigen Diskussion im Umweltbereich ist die Auflösung der Staatl. Umweltämter verbunden mit einer weitest gehenden Aufgabenübertragung auf die kommunale Seite. 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Für die Entscheidung ist nach § 26 Kreisordnung NW der Kreistag zuständig.