Betreff
Produktgruppe 051.001 - Kindertagesbetreuung
Entwurf des Kindergartenbedarfsplanes
Vorlage
SV-6-0871
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Entwurf des Kindergartenbedarfsplans für den Zeitraum 01.08.2004 bis 31.07.2006 wird zur Kenntnis genommen.

 

Eine endgültige Beschlussfassung erfolgt nach Anhörung der anerkannten freien Träger der Jugendhilfe und der Städte und Gemeinden im Zuständigkeitsbereich.

1.  Gesetzliche Verpflichtung zur Kindergartenbedarfsplanung:

§ 24 SGB VIII verpflichtet die örtlichen Träger der Jugendhilfe  - somit auch den Kreis Coesfeld – für alle Kinder im Kindergartenalter Plätze vorzuhalten. Alle anderen Angebote des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) sollen bedarfsgerecht ausgebaut werden.

 

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen gemäß § 10 Abs. 4 GTK einen Bedarfsplan für Tageseinrichtungen erstellen und in einem zweijährigen Rhythmus fortschreiben.

 

In der Sitzung am 22.04.2004 wird der Entwurf des Bedarfsplans für Kindergärten (§ 1 Ziffer 1 GTK) vorgelegt und erläutert. Der Rechtsanspruch bezieht sich auf den Besuch dieser Einrichtung, und gilt für Kinder, die ihr drittes Lebensjahr vollendet haben und noch nicht schulpflichtig sind.

 

Wie in den Vorjahren wurden in den neun Städten und Gemeinden des Zuständigkeitsbereiches des Kreisjugendamtes Coesfeld die Belegungszahlen der dortigen Kindergärten abgefragt. Hierbei hat sich gezeigt, dass die durchschnittliche Nachfrage für den hereinwachsenden Jahrgang sehr unterschiedlich ausgeprägt ist.

Im Durchschnitt  ergab sich eine Nachfragequote für die Kernjahrgänge von 92,5 % und den hineinwachsenden Jahrgang von 21,9 %.

 

Die bei der Planung zu berücksichtigenden Kriterien sind als Anlage 1 beigefügt.

 

 

  1. Derzeitige Versorgungssituation im Kreis Coesfeld:

 

Die Tagesbetreuung von Kindern im Alter von drei Jahren bis zur Schulpflicht (Rechtsanspruchskinder) ist auf der Ebene des Zuständigkeitsbereiches des Kreisjugendamtes Coesfeld unproblematisch. In einem Flächenkreis ergeben sich aber immer wieder in den einzelnen Städten und Gemeinden, insbesondere in Ortsteilen, Versorgungsprobleme. Da die Prognosen zur Bevölkerungsentwicklung auch im Kreis Coesfeld spürbar werden, sind andererseits aber auch freie Plätze, bis hin zur Gruppenstärke vorhanden.

 

Durch teilweise sehr zeitintensive Gespräche vor Ort mit allen Beteiligten konnten freie Plätze „gebündelt“ werden. Statt geringerer Auslastung der einzelnen Gruppen (zulässig wären mindestens 20 Kinder statt 25, was pädagogisch wünschenswert aber nicht finanzierbar ist) konnte die Schließung von Gruppen erreicht werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Bis zur Erstellung der Sitzungsvorlage stand die Schließung folgender Gruppen fest:

 

n       4. Gruppe im katholischen Kindergarten St. Dionysius, Lüdinghausen-Seppenrade

n       4. Gruppe im katholischen Kindergarten St. Ludgerus, Billerbeck *)

n       3. Gruppe im ev. Kindergarten Olfen

n       5. Gruppe im katholischen Kindergarten St. Hildegardis, Ascheberg-Herbern **)

 

 

*)         Bei der vierten Gruppe des katholischen Kindergartens in Billerbeck handelt es sich um die erste Gruppe, die ohne Landesmittel betrieben wurde. Sie ist daher Gegenstand des Klageverfahrens gegen den Landschaftsverband.

 

 

**)        Die fünfte Gruppe in Herbern wird geschlossen, um die Betriebskosten nach Ascheberg-Ortskern zu verlagern. Es ist allerdings noch offen, ob ausreichende Anmeldungen für eine zusätzliche Gruppe in Ascheberg vorliegen werden. Die fünfte Gruppe wurde vor Jahren vorübergehend eingerichtet, um eine kostenintensivere Eingruppeneinrichtung in Herbern zu vermeiden. Sie wurde als vorläufige Gruppe eingerichtet mit der Option, sie bei Rückgang der Nachfrage schließen zu können.

 

 

Mit dem Landesjugendamt wurde mit positivem Ergebnis über eine Verlagerung der Betriebskosten der geschlossenen Gruppen verhandelt. Sowohl die Gruppe in Olfen als auch die Gruppe in Lüdinghausen-Seppenrade wurden bislang mit Landesmitteln gefördert.

 

Voraussichtlich können die fünf ohne Landesmittel finanzierten Gruppen somit ab dem 01.08.2004 auf zwei reduziert werden. Wenn sich auch in diesem Jahr wieder bestätigt, dass die vorsorglich geplante zweite Gruppe im AWO-Kindergarten Havixbeck nicht realisiert werden muss, wird bereits im nächsten Jahr damit zu rechnen sein, dass auch die verbleibenden zwei Gruppen entweder geschlossen oder in die Landesförderung aufgenommen werden können.

 

Pro geschlossener Gruppe werden durchschnittliche Kreismittel und Landesmittel in Höhe von je 35.000,- € jährlich kalkuliert.

 

Sofern es im Hinblick auf Hartz IV keine gesetzlichen Vorgaben zur Versorgung von unter dreijährigen Kindern geben wird, sind weitere Gruppenschließungen für das nächste Jahr möglich.

 

Hierbei wird von besonderer Bedeutung sein, ob und wann katholische Träger – wie beabsichtigt – die Anzahl ihrer Gruppen reduzieren.

 

 

  1. Aktuelle Entwicklung zur Tagesbetreuung von Kindern:

 

Laut Presseberichten will Bundesfamilienministerin Renate Schmidt die Kommunen verpflichten, bei der Kleinkindbetreuung bis 2010 für ein „bedarfsgerechtes Ganztagsangebot“ zu sorgen. Die Voraussetzungen hierfür sollen mit dem als Anlage 2 beigefügten Gesetzesentwurf geschaffen werden.

 

Der Entwurf eines Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Tagesbetreuungsausbaugesetz – TAG) sieht folgende wesentliche Veränderungen vor:

 

n       Konkretisierung der Verpflichtung, für Kinder im Alter unter drei Jahren nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen und in der Tagespflege vorzuhalten

 

n       Qualitätsmerkmale für die Umsetzung des Auftrags zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Tagespflege

 

n       Aufwertung der Tagespflege zur einer qualitativ gleichrangigen Alternative

 

n       Formulierung von Eignungskriterien der Tagespflegeperson

 

n       Gesetzliche Vorgaben für die Zusammensetzung des vom Jugendamt gezahlten Pflegegeldes

 

n       Elternbeiträge für Tageseinrichtungen und Tagespflege

 

n       Qualifizierung der privat vermittelten Tagespflege

 

n       Sicherung des weitergehenden Landesrechtes in den neuen Bundesländern

 

n       Übergangsregelung zum Ausbau der Kinderbetreuung für unter Dreijährige

 

 

Unter dem Gesichtspunkt der Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe werden in dem Gesetzesentwurf weitere Änderungen zum Schutz des Kindeswohls, eine Stärkung der fachlichen und wirtschaftlichen Steuerungskompetenz des Jugendamtes, sowie die Realisierung des Nachranges der Jugendhilfe angestrebt.

 

 

 

 

 

  1. Ausbau der Tagespflege:

 

Der Entwurf des Tagesbetreuungsausbaugesetzes – TAG – sieht vor, dass die Tagespflege gegenüber den Tageseinrichtungen qualitativ als gleichrangige Alternative aufgewertet werden soll. Dies soll durch Regelungen zu Eignungskriterien der Tagespflegeperson, zum Pflegegeld, zu den Elternbeiträgen und zur Vermittlung qualifizierter Tagespflegepersonen geschehen.

 

Der Kreis Coesfeld ist somit mit seinem Projekt „Ausbau und Qualifizierung von Tagespflege“, welches durch das Arbeitsamt im Rahmen von ABM gefördert wird, bereits auf dem richtigen Weg. Der Qualifizierungskurs für Tagespflegemütter und –väter durch die Familienbildungsstätte in Lüdinghausen ist inzwischen abgeschlossen. Qualifizierungsmaßnahmen sollen künftig von allen drei Familienbildungsstätten im Kreis Coesfeld angeboten werden.

 

Durch die Qualifizierungsmaßnahme konnten ein Tagespflegevater und ca. zwanzig Tagespflegemütter gewonnen werden.

 

Die finanziellen Auswirkungen des geplanten Tagesbetreuungsausbaugesetzes können derzeit noch nicht eingeschätzt werden.

 

 

 

5.      Beteiligung der freien Träger

 

Nach § 10 Abs. 1 GTK hat der öffentliche Träger der Jugendhilfe die Planung im Benehmen mit den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und den Städten und Gemeinden durchzuführen und diese zu beteiligen. Der Entwurf des Kindergartenbedarfsplanes wird daher  vor einer endgültigen Beschlussfassung  im Ausschuss den anerkannten Trägern und den Städten und Gemeinden im Zuständigkeitsbereich zur Stellungnahme zugeleitet.

 

Über eingehende Stellungnahmen wird der Ausschuss in seiner nächsten Sitzung unterrichtet.

 

Der Kindergartenbedarfsplan soll anschließend endgültig verabschiedet werden.