Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf beigefügte „Geschäftsordnung des Kreistages des Kreises Coesfeld“ wird beschlossen.
Begründung:
I. Problem
Nach § 32 Abs. 2 KrO NRW hat der Kreistag eine Geschäftsordnung zu erlassen. Als Pflichtinhalt einer Geschäftsordnung sieht § 32 Abs. 2 KrO NRW vor: die Bestimmung der Ladungsfrist, die Form der Einberufung des Kreistages, die Geschäftsführung des Kreistages, Inhalt und Umfang des Fragerechts der Kreistagsabgeordneten. Weitere Pflichtregelungen sind in anderen Vorschriften (z.B. § 40 KrO NRW – Bildung der Fraktionen) enthalten.
Dem Kreistag bleibt es unbenommen, über den Pflichtinhalt hinaus weitere Regelungen in der Geschäftsordnung zu treffen. Die Geschäftsordnung gilt jeweils nur für die Dauer einer Wahlperiode; es ist daher zum jetzigen Zeitpunkt eine neue Geschäftsordnung zu erlassen.
II. Lösung
Der Kreistag ist in der vorherigen Wahlperiode nach einer Geschäftsordnung verfahren, die in enger Anlehnung an die Muster-Geschäftsordnung des Landkreistages NRW erarbeitet worden ist. Der angefügte Entwurf einer neuen Geschäftsordnung (Anlage 2) greift auf die bisherige Fassung zurück. Neben redaktionellen Änderungen wurden Regelungen ergänzt und präzisiert: So wurde in § 11 Abs. 6 nunmehr der Auskunftsanspruch der Kreistagsmitglieder nach § 26 Abs. 4 KrO NRW aufgenommen. Der § 20 bietet jetzt auch Fraktionen die Möglichkeit, Anträge auf namentliche oder geheime Abstimmung zu stellen. Das Antragsrecht für einzelne Kreistagsmitglieder und den Landrat ist entfallen. (Anlage 1: Synopse)
III. Alternativen
Der Kreistag kann in eigener Zuständigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine Geschäftsordnung beschließen, ohne den vorliegenden Entwurf einer Geschäftsordnung oder die bisherige Geschäftsordnung zu berücksichtigen.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 32 Abs. 2 KrO NRW bestimmt der Kreistag den Inhalt
der Geschäftsordnung.