Betreff
Wahl der Mitglieder des Regionalrates Münster
Vorlage
SV-8-0014
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Als Mitglieder des Regionalrates Münster werden gewählt:

 

 

1. _____________________________________

 

 

2. _____________________________________

Begründung:

 

I.   Problem

 

Mit Schreiben vom 21.08.2009 hat die Bezirksregierung Münster - Geschäftsstelle des Regionalrates - die gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Landesplanungsgesetz (LPlG) in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung über das Verfahren zur Bildung und Einberufung der Regionalräte (Regionalräte-Verordnung) geltenden Fristen für die Wahlen der stimmberechtigten Mitglieder des zukünftigen Regionalrates Münster mitgeteilt:

 

Danach sind die Wahlen der Mitglieder des Regionalrates von den Vertretungen der kreisfreien Städte und Kreise bis zum 30.12.2009 durchzuführen (§ 2 Abs. 1 der Regionalräte-Verordnung). Das Ergebnis der Wahlen ist der Bezirksregierung mit einer Niederschrift über die Sitzung der Vertretung bis zum 06.01.2010 mitzuteilen, und zwar unter Angabe von Familienname und Vorname, Geburtsdatum, Straße und Wohnort, Beruf oder Stand, Staatsangehörigkeit und Partei- oder Gruppenzugehörigkeit (§ 2 Abs. 1 der Regionalräte-Verordnung).

 

Für die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates gilt darüber hinaus:

 

Die Anzahl der von den Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte zu wählenden Mitglieder richtet sich gemäß § 7 Abs. 1 und 2 LPlG nach der Einwohnerzahl und beträgt ein Mitglied je angefangene 200.000 Einwohner, so dass vom Kreistag des Kreises Coesfeld auf der Grundlage der maßgeblichen Einwohnerzahl (221.049 Einwohner am 30.06.2008) zwei stimmberechtigte Mitglieder für den Regionalrat zu wählen sind.

 

Sofern für die kreisangehörigen Gemeinden eines Kreises mehr als ein Mitglied des Regionalrates zu wählen ist, muss mindestens ein Mitglied der Gruppe der Gemeinden bis zu 25.000 Einwohnern und ein Mitglied der Gruppe der Gemeinden über 25.000 Einwohner angehören. Sind für die kreisangehörigen Gemeinden eines Kreises mehrere Mitglieder des Regionalrates zu wählen, so gelten dafür die Grundsätze der Verhältniswahl (§ 7 Abs. 2 LPlG).

 

Die nach § 7 Abs. 2 LPlG gewählten Mitglieder des Regionalrates müssen in der kreisfreien Stadt oder in dem Kreis, von dem sie gewählt werden, ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Es gelten die Vorschriften für die Wählbarkeit des Kommunalwahlgesetzes entsprechend (§ 7 Abs. 4 LPlG).

 

Mit Schreiben vom 03.09.2009 hat die Bezirksregierung Münster - Geschäftsstelle des Regionalrates - ergänzend mitgeteilt, dass aufgrund des Ergebnisses der Kommunalwahlen und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl (s.o.) vom Kreistag des Kreises Coesfeld zwei Mitglieder - CDU 1, SPD 1 - zu wählen sind.

 

II.  Lösung

 

Gemäß Beschlussvorschlag werden vom Kreistag des Kreises Coesfeld zwei Mitglieder des Regionalrates Münster  - CDU 1, SPD 1 -  gewählt.

III. Alternativen

 

keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Die Entschädigung der Mitglieder des Regionalrates und die Zuwendungen für die im Regionalrat vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen richten sich nach der o.g. Regionalräte-Verordnung und erfolgen aus Mitteln des Haushaltes des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Gemäß § 26 Abs. 2 Buchstabe s) KrO NW in Verbindung mit § 7 Abs 1 und 2 LPlG liegt die Zuständigkeit beim Kreistag.