Betreff
Regelung der Befugnisse der Ausschüsse
Vorlage
SV-8-0016
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, die der Kreistag gebildet hat, werden entsprechend der beiliegenden Zusammenstellung festgelegt.

Begründung:

 

I.   Problem

Gemäß § 41 Abs. 3 KrO NRW regelt der Kreistag die Zuständigkeit der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Dies kann in Form einer besonderen Zuständigkeitsordnung, im Rahmen der Geschäftsordnung oder durch einfachen Beschluss geschehen. Die getroffene Regelung muss nicht veröffentlicht werden, da sie nur interne Wirkung hat. Eine Regelung für die sogenannten Pflichtausschüsse erübrigt sich, da sich deren Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten aus den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen ergeben.

 

II.  Lösung

Die derzeitigen Zuständigkeitsregelungen entsprechen der Festsetzung des Kreistages vom 26.10.2005. Diese Festsetzung erfolgte unter Berücksichtigung der Neuorganisation der Verwaltung zum 01.07.2005.

Durch die mit Beschluss des Kreistages vom 28.10.2009 vorgenommene Bildung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit erfolgte die Zuordnung des Produktbereiches „Gesundheit“ zum neu gebildeten Ausschuss. Beim bisherigen Ausschuss für Schule, Kultur, Sport und Gesundheit wurde dieser Bereich entsprechend gestrichen.

Ein weiterer Veränderungs- oder Ergänzungsbedarf besteht aus meiner Sicht nicht.

Hinsichtlich der Unterausschüsse, Beiräte und Arbeitsgruppen erfolgt keine ausdrückliche Festlegung der Zuständigkeiten. Hier gilt, dass sich die Beratungsgegenstände jeweils aus einem konkreten Auftrag des zuständigen Ausschusses ergeben.

 

 

III. Alternativen

Der Kreistag trifft nach eigenem Ermessen eine andere Regelung.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 41 Abs. 3 KrO NRW.