Betreff
Wahl der Ausschussmitglieder und der persönlichen Stellvertreter sowie Verteilung bzw. Zuteilung der Ausschussvorsitze
Vorlage
SV-8-0017
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die stimmberechtigten Mitglieder der Ausschüsse lt. beiliegender Aufstellung und deren Vertreter werden von den Fraktionen benannt, zu einem einheitlichen Wahlvorschlag zusammengefasst und einstimmig gewählt.

 

  1. Der Kreistag nimmt von der Einigung der Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze und der stellv. Ausschussvorsitze auf die Fraktionen Kenntnis. Danach verteilen sich die Ausschussvorsitze und die Stellvertreter wie folgt:

 

Ausschuss                                                                        Vorsitzender                Stellv. Vorsitzender

 

1.                  Rechnungsprüfungsausschuss               ______________        ________________

 

2.                  Wahlprüfungsausschuss                         ______________        ________________

 

3.                  Ausschuss für Finanzen, Wirtschafts-

förderung und Kreisentwicklung               ______________        ________________

 

4.                  Ausschuss für Umwelt, öffentliche

Sicherheit und Ordnung                            ______________        ________________

 

5.                  Ausschuss für Straßen- und Hochbau,

Vermessung u. öfftl. Personennahver-

kehr                                                           ______________        ________________

 

6.         Ausschuss für Schule, Kultur u. Sport     ______________        ________________

 

  1.       Ausschuss für Arbeit, Soziales,

Senioren und Gesundheit                         ______________        ________________

 

Alternativ Zugreifverfahren:

 

Der Kreistag nimmt das Ergebnis für die Verteilung der Ausschussvorsitze und stellv. Ausschussvorsitze auf die Fraktionen nach dem sogenannten Zugreifverfahren gem. § 41 Abs. 7 Satz 2- 6 KrO zur Kenntnis.

 

Danach verteilen sich die Ausschussvorsitze und die Stellvertreter wie folgt:

 

Alternative

 

Ausschuss                                                             Vorsitzender                stellv. Vorsitzender    

 

1.    Rechnungsprüfungsausschuss                     _______________      __________________

 

2.    Wahlprüfungsausschuss                               _______________      __________________

 

3.    Ausschuss für Finanzen, Wirtschafts-

       förderung und Kreisentwicklung                     _______________      __________________

 

4.    Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung  _______________      __________________

 

5.    Ausschuss für Straßen- und Hochbau,

Vermessung und öfftl. Personennahverkehr  _______________      __________________

 

     6.    Ausschuss für Schule, Kultur und Sport        _______________      __________________

 

     7.    Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren

            und Gesundheit                                               _______________      __________________

 

Begründung:

 

I.   Problem

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 28.10.2009 folgende freiwillige Ausschüsse gebildet und ihre Bezeichnung festgelegt:

 

1.                  Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung

2.                  Ausschuss für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung

3.                  Ausschuss für Straßen- und Hochbau, Vermessung und öfftl. Personennahverkehr

4.                  Ausschuss für Schule, Kultur und Sport

5.                  Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit

 

Die Zahl der Mitglieder in diesen freiwilligen Ausschüssen und die Zahl der Mitglieder in den Pflichtausschüssen

 

1.                  Rechnungsprüfungsausschuss

2.                  Wahlprüfungsausschuss

 

wurde auf jeweils 17 Sitze festgelegt. Die Festlegung der Zahl der Mitglieder für den Kreisausschuss und des Jugendhilfeausschusses erfolgte durch gesonderten Beschluss.

 

Ferner erfolgte ein Beschluss über die Bildung von folgenden Unterausschüssen, Beiräten und Arbeitsgruppen

 

1.                  Unterausschuss Jugendhilfeplanung

2.                  Unterausschuss ÖPNV

3.                  Beirat „Neues Kommunales Finanzmanagement“, „GPA-Prüfbericht„ und „Aufgabenkritik und Personalausstattung“

4.                  Arbeitsgruppe „Klimaschutzaktivitäten“

 

Diese abstrakten Festlegungen sind zu ergänzen um die konkreten Entscheidungen über

 

a)                  die personelle Besetzung der Ausschüsse – Wahl der Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter,

b)                  die namentliche Benennung der Vorsitzenden und der stellv. Vorsitzenden

 

Gemäß § 41 Abs. 3 Satz 11 und 12 KrO NRW hat jedes Kreistagsmitglied das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Damit hat auch die Vertreterin der Partei DIE LINKE die Möglichkeit als beratendes Mitglied einem Ausschuss ihrer Wahl anzugehören.

 

Zu a):

Neben Kreistagsabgeordneten können gem. § 41 Abs. 5 KrO NRW auch sachkundige Bürger den Ausschüssen angehören, wenn sie nach den Vorschriften des Kommunalwahlrechts wählbar sind und kein Hindernis für die gleichzeitige Zugehörigkeit zur Vertretung besteht (§ 13 KWahlG Inkompatibilität). Die Zahl der sachkundigen Bürger darf allerdings die Zahl der Kreistagsmitglieder nicht erreichen.

Daneben können gem. § 41 Abs. 6 Satz 1 KrO NRW als Mitglieder mit beratender Stimme den Ausschüssen volljährige sachkundige Einwohner angehören, die in entsprechender Anwendung des § 35 Abs. 3 KrO NRW zu wählen sind.

Für die Besetzung des Ausschusses für Schule, Kultur und Sport liegt hierzu ein Antrag des Kreissportbundes Coesfeld e.V. (siehe Anlage) vor.

 

Zu b):

Gemäß § 41 Abs. 7 KrO NRW werden die Vorsitzenden der Ausschüsse von den Fraktionen bestimmt. Eine Wahl im Kreistag oder im jeweiligen Ausschuss kommt also nicht in Betracht.

 

Das Verfahren über die Verteilung (= Einigung der Fraktionen) bzw. die Zuteilung (= Zugreifverfahren nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren) der Ausschussvorsitze bezieht sich nur auf Ausschüsse, für die nicht kraft Sondervorschrift andere Bestimmungsverfahren für den Vorsitzenden/die Vorsitzende vorgesehen sind. Es gilt also nicht für den Kreisausschuss, den Jugendhilfeausschuss und solche Ausschüsse und Beiräte, für die besondere Regelungen bestehen, z.B. Polizeibeirat, Gutachterausschuss, Beirat untere Landschaftsbehörde.

 

Ziel des Gesetzes bei der Regelung über die Besetzung der Ausschussvorsitze ist, den Fraktionen einen Anteil an der Besetzung der Ausschussvorsitze zu gewähren, der ihrer Bedeutung entspricht.

 

Im Vordergrund dieser gesetzlichen Regelung steht der Versuch einer einvernehmlichen Regelung. Gegen die Einigung der Fraktionen ist allerdings gem. § 41 Abs. 7 Satz 1 KrO NRW der Widerspruch durch 1/5 der Kreistagsmitglieder möglich. Wegen dieser Widerspruchsmöglichkeit muss der Landrat das Ergebnis der Einigung in der Kreistagssitzung dem Kreistag bekannt geben und fragen, ob hiergegen Widerspruch erhoben wird. Das Gesetz verlangt hingegen nicht, dass über das Ergebnis der Einigung eine förmliche Beschlussfassung stattfindet.

 

Nur für den Fall, dass keine Einigung möglich ist, findet für die Verteilung der Ausschussvorsitze das sogenannte Zugreifverfahren nach § 41 Abs. 7 Satz 2 – 6 KrO NRW statt. Danach wird die Verteilung der Vorsitze auf die Fraktionen entsprechend der Mitgliederzahl nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren errechnet.

 

Beim Verteilungsverfahren können sich mehrere Fraktionen für diesen Zweck zusammenschließen. Sind die Ausschussvorsitze auf diese Weise verteilt, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden in einer Sitzung des Kreistages.

 

II.  Lösung

Die personelle Besetzung der Ausschüsse ist gem. § 35 Abs. 3 KrO NRW möglich durch einstimmigen Beschluss des Kreistages nach Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag. Grundlage für eine solche Einigung auf den Wahlvorschlag bildet die Sitzverteilung im Kreistag. Danach ergibt sich jeweils folgende Sitzverteilung in den genannten Ausschüssen:

 

                                                            CDU                =          9          Sitze

                                                            SPD                =          4          Sitze

                                                            GRÜNE           =          2          Sitze

                                                            FDP                 =          1          Sitz

                                                            VWG               =          1          Sitz

 

Die Fraktionen benennen in der Kreistagssitzung die Personen für die ihnen danach zustehenden Sitze als Mitglieder und Stellvertreter bzw. legen dem Kreistagsbüro vor der Sitzung die entsprechenden Listen vor (siehe Anlage).

 

Hinsichtlich der Lösung zu Ziffer 2 (Ausschussvorsitze) wird auf die Ausführungen zu I. verwiesen.

 

III. Alternativen

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zu Stande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Hare/Niemeyer) in einem Wahlgang abgestimmt.

In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2003 zu verweisen, in dem festgestellt wird, dass Ausschüsse von Kommunalvertretungen die Zusammensetzung des Plenums und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln müssen. Bei der Besetzung der Ausschüsse sind deshalb – zur Erlangung eines zusätzlichen Sitzes gebildete – gemeinsame Vorschläge mehrerer Fraktionen (Zählgemeinschaft) unzulässig. Daher darf ein erst nach der Kommunalwahl vereinbartes „ad hoc-Bündnis zum Zweck der besseren Reststimmenverwertung“, das sich nur zu Gewinnung eines mathematischen Vorteils bei dem anschließenden Verteilungsverfahren gebildet hat, nicht Grundlage der Sitzverteilung in den Ausschüssen sein.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages für diese Entscheidung ergibt sich aus § 35 Abs. 3 KrO NRW i.V.m. § 41 KrO NRW.