Betreff
Wahl der Vertreter des Kreises Coesfeld in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland und Wahl des Verwaltungsrats der Sparkasse Westmünsterland
Vorlage
SV-8-0019
Aktenzeichen
10 32 67
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

I.           Als Vertreter des Kreises Coesfeld in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland werden gewählt/entsandt:

 

 

 

Vertreter/in

 

Stellvertreter/in

 

 

 

 

 

1.

 

Landrat Konrad Püning

 

 

2.

 

 

 

 

3.

 

 

 

 

4.

 

 

 

 

5.

 

 

 

 

6.

 

 

 

 

7.

 

 

 

 

8.

 

 

 

 

9.

 

 

 

 

10.

 

 

 

 

11.

 

 

 

 

12.

 

 

 

 

 

 

II.         Die vom Kreistag des Kreises Coesfeld in die Verbandsversammlung des Sparkassen­zweckverbandes Westmünsterland entsandten Vertreter werden angewiesen, als auf den Kreis Coesfeld entfallende sachkundige Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse Westmünsterland und deren Stellvertreter vorzuschlagen und zu wählen:

 

 

 

Sachkundiges Mitglied

 

Stellvertreter/in

 

 

 

 

 

1.

 

 

 

 

2.

 

 

 

 

3.

 

 

 

 

 

 

III.        Die vom Kreistag des Kreises Coesfeld in die Verbandsversammlung des Sparkassen­zweckverbandes Westmünsterland entsandten Vertreter werden angewiesen, bei Beschlussfassungen entsprechend den im öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Vereinigung der Sparkasse Coesfeld mit der Kreissparkasse Borken getroffenen Regelungen zu stimmen.

 

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

Mit Ablauf der kommunalen Wahlperiode endete am 20. Oktober 2009 auch die Wahlzeit der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland – Sparkassen­zweckverband der Kreise Borken und Coesfeld und der Städte Coesfeld, Dülmen, Vreden, Isselburg und Billerbeck (§ 4 Abs. 3 Satz 1 der Zweckverbandssatzung - ZwVSa) - sowie des Verwaltungsrates der Sparkasse Westmünsterland und seiner Ausschüsse (§§ 11 Abs. 4 und 12 Abs. 1 Satz 1 Sparkassengesetz - SpkG). Die Organe des Verbandes bleiben bis zum Zusammentritt der neu gewählten Zweckverbandsversammlung im Amt (§ 10 ZwVSa). Bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit weiter aus (§ 14 SpkG).

 

Für den 07. Dezember 2009 ist die konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland geplant. In die Verbandsversammlung entsendet der Kreis Coesfeld künftig zwölf Mitglieder und entsprechende Stellvertreter.

 

Gegenstand der konstituierenden Sitzung der Verbandsversammlung wird auch die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse Westmünsterland sein. Von den sachkundigen Mitgliedern und ihren Stellvertretern, die nicht Mitglieder der Verbandsversammlung bzw. des Kreistages sein müssen, stellt der Kreis Coesfeld in der kommenden Wahlperiode drei Mitglieder.

 

Die Durchführung der Wahl des Verwaltungsrats in der Verbandsversammlung würde erleichtert, wenn auf der Grundlage der Vereinbarungen des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Vereinigung der Sparkasse Coesfeld mit der Kreissparkasse Borken vom 20. Dezember 2002 ein einheitlicher Wahlvorschlag unterbreitet werden könnte.

 

Die maßgeblichen Aspekte zu den Neuwahlen sind:

 

1. Zusammensetzung der Zweckverbandsversammlung

 

Gemäß § 4 der zum Beginn der neuen Wahlperiode geänderten Satzung des Sparkassenzweckverbandes besteht die Verbandsversammlung künftig aus 40 Vertretern der Verbandsmitglieder. Davon entsenden die Verbandsmitglieder

§                Kreis Borken          16 Vertreter

§                Stadt Vreden             3 Vertreter

§                Stadt Isselburg          1 Vertreter
                                20

 

§                Kreis Coesfeld        12 Vertreter

§                Stadt Dülmen            4 Vertreter

§                Stadt Coesfeld          3 Vertreter

§                Stadt Billerbeck         1 Vertreter.
                                20

Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Vertretungen der Verbandsmitglieder für die Dauer ihrer Wahlzeit bestellt. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ein Stellvertreter zu wählen (§ 4 Abs. 3 ZwVSa).

 

Bei der Wahl ist § 26 Abs. 5 KrO NRW zu beachten:

„Ist mehr als ein Vertreter des Kreises zu benennen, muss der Landrat oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter des Kreises dazuzählen.“

 

Die Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder nehmen, sofern sie nicht Mitglieder der Verbandsversammlung sind, an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil (§ 8 Abs. 4 ZwVSa).

 

 

2. Unvereinbarkeit mit einer Vertretung in der Verbandsversammlung

 

Der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland dürfen nicht angehören (§ 5 ZwVSa):

 

a)      Dienstkräfte der Sparkasse

b)      Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft, beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und der mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen,

c)      Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG,

d)      Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien,

e)      Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren gerichtlich anhängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind.

 

 

3. Weisungsgebundenheit der Vertreter in der Verbandsversammlung

 

Die in die Sparkassenzweckverbandsversammlung entsandten Vertreter haben bei der Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte ausschließlich die Interessen der sie entsendenden Kommune zu vertreten. Sie sind an etwaige Beschlüsse des Kreistages gebunden und damit einem Weisungsrecht unterworfen.

 

Damit der Kreistag sachgemäße Weisungen treffen kann, haben die Mitglieder den Kreistag über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten (§ 26 Abs. 5 KrO NRW i.V.m. § 113 GO NRW). Die Weisungsgebundenheit steht mit dem - mehrheitlichen - Willen des Kreistages in Beziehung. Das zwingt die Mitglieder dazu, ihr Mandat einheitlich auszuüben. Die Rechtsordnung lässt also den von den Verbandsmitgliedern entsandten Vertretern keinen Raum für die Ausübung eines freien Mandats.

 

Neben den in der Kommunalverfassung verankerten generellen Weisungsvorschriften sind in dem zur Vereinigung der Sparkasse Coesfeld mit der Kreissparkasse Borken am 20.12.2002 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag konkrete Regelungen festgeschrieben worden, die als Ausfluss der Weisungsgebundenheit die Mitglieder der Sparkassenzweckverbands­versammlung verpflichten, sich in ihrem Stimmverhalten an diesen Regelungen auszurichten.

 

Danach ist für die folgende Wahlperiode vorgesehen, durch die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland

 

a)      den Landrat des Kreises Borken zum Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu wählen,

b)      einen Vertreter des Kreises Coesfeld zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu wählen,

c)      einen Vertreter der Stadt Isselburg zum zweiten stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu wählen,

d)      den Landrat des Kreises Coesfeld zum Verbandsvorsteher zu wählen,

e)      den Bürgermeister oder dessen Vertreter im Amt der Stadt Vreden zum stellvertretenden Verbandsvorsteher zu wählen,

f)        den Landrat des Kreises Coesfeld zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates zu wählen,

g)      in den Verwaltungsrat der Sparkasse Westmünsterland 11 sachkundige Mitglieder und deren Stellvertreter auf Vorschlag der Sparkassenzweckverbandsmitglieder in folgender Verteilung zu wählen: 5 Kreis Borken, 1 Stadt Vreden oder Stadt Isselburg, 3 Kreis Coesfeld, 1 Stadt Coesfeld, 1 Stadt Dülmen,

h)      ein Verwaltungsratsmitglied des Kreises Borken zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu wählen,

i)        das Verwaltungsratsmitglied der Stadt Coesfeld zum zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu wählen,

j)        den Landrat des Kreises Borken zum Vertreter des Beanstandungsbeamten bei Verhinderung des Verwaltungsratsvorsitzenden zu wählen,

k)      den Landrat des Kreises Coesfeld sowie ein Verwaltungsratsmitglied des Kreises Borken in die Verbandsversammlung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes zu entsenden.

 

 

4. Zusammensetzung des Verwaltungsrats

 

Nach § 4 Abs. 1 der Satzung für die Sparkasse Westmünsterland und dem ihr zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Vereinigung der Sparkasse Coesfeld mit der Kreissparkasse Borken vom 20.12.2002 besteht der Verwaltungsrat der Sparkasse mit Beginn der neuen Wahlperiode aus dem vorsitzenden Mitglied, 11 weiteren Mitgliedern und 6 Dienstkräften der Sparkasse. Die Mitgliederzahl reduziert sich von bisher 24 auf 18 aufgrund des Auslaufens einer aufsichtsbehördlichen Ausnahmegenehmigung.

 

Nach den in dem vorgenannten öffentlich-rechtlichen Vertrag getroffenen Regelungen entfällt in der neuen Wahlperiode der Vorsitz des Verwaltungsrats auf den Landrat des Kreises Coesfeld, von den 11 weiteren Mitgliedern und ihren Stellvertretern stellen

 

§                der Kreis Borken                    5 Mitglieder

§                die Stadt Vreden und
die Stadt Isselburg                 1 Mitglied (nach Wahlperioden im Wechsel)

§                der Kreis Coesfeld                 3 Mitglieder

§                die Stadt Coesfeld                  1 Mitglied

§                die Stadt Dülmen                   1 Mitglied

 

Die Mitglieder des Sparkassenverwaltungsrats können, müssen aber nicht der Sparkassenzweckverbandsversammlung bzw. dem Kreistag angehören.

 

Seit der Novellierung des Sparkassengesetzes im November 2008 ist erstmals die Wählbarkeit der Bürgermeister/Landräte der Sparkassenzweckverbandsmitglieder zum ordentlichen Mitglied des Verwaltungsrates zugelassen (§ 12 Abs. 1 Satz 4 SpkG).

Die nach Maßgabe der Sparkassensatzung und des o.g. öffentlich-rechtlichen Vertrages bestehende Möglichkeit der beratenden Teilnahme eines Landrats und von Bürgermeistern an den Sitzungen des Verwaltungsrates gilt daneben unverändert weiter.

 

Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse handeln gemäß § 15 Abs. 6 SpkG NW „nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden“.

 

 

5. Unvereinbarkeit mit einer Tätigkeit im Verwaltungsrat

 

Gemäß § 13 Abs. 1 SpkG dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören:

 

a)      Dienstkräfte des Trägers oder der Sparkassen; diese Beschränkung gilt weder für Dienstkräfte nach § 10 Abs. 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c SpkG noch für Hauptverwaltungsbeamte,

b)      Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und den mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen,

c)      Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG,

d)      Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien.

Dem Verwaltungsrat dürfen gemäß § 13 Abs. 2 SpkG ferner solche Personen nicht angehören, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren rechtshängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind.

 

 

6. Sachkunde der Verwaltungsratsmitglieder

 

Bereits in der Vergangenheit war die Sachkunde eine wesentliche Voraussetzung für die Wahl in den Sparkassenverwaltungsrat. Aufgrund einer Erweiterung des § 12 Abs. 1 SpkG bei der Änderung des Sparkassengesetzes Ende 2008 wird die besondere Bedeutung der Sachkunde für die Mitarbeit im Verwaltungsrat ausdrücklich hervorgehoben.

Nach § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SpkG hat der Sparkassenträger die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde vor der Wahl zu prüfen und sicherzustellen. Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse.

Nach der Gesetzesbegründung (vgl. Anhang zur Landtags-Drucksache 14/7844) wird
„den Mitgliedern eines Verwaltungsrates…. eine hohe Verantwortung für die Belange der Sparkasse übertragen. Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz und Satz 2 sehen daher vor, dass nur solche Personen zu Mitgliedern des Verwaltungsrates bestellt werden dürfen, die über eine Sachkunde verfügen, welche es ihnen ermöglicht, dieser Verantwortung gerecht zu werden. Dabei ist nach Satz 3 unter Sachkunde ein Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse zu verstehen. Dieser Nachweis muss von dem für den Wahlvorschlag vorgesehenen Bürger dem Träger gegenüber erbracht werden. Die Entscheidung über das Vorliegen der Sachkunde trifft - wie bisher - der Träger.“

 

Die Anforderungen an die Sachkunde der Mitglieder des Verwaltungsrates werden künftig auch durch § 36 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) geregelt, der im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und Versicherungsaufsicht (Artikel 1 Nr. 10 c) in das KWG eingefügt wurde. In der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses werden Kriterien genannt, bei denen Sachkunde anzunehmen ist. Danach ist Sachkunde anzunehmen bei denjenigen Personen, die (alternativ)

 

§         über Erfahrungen im Bereich der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen,

§         ein Institut oder ein Unternehmen im Finanzdienstleistungsbereich geleitet haben,

§         an herausgehobener Stelle in einem solchen Institut oder Unternehmen tätig waren,

§         über berufliche Erfahrungen aus einer Tätigkeit in einer anderen Branche verfügen,

§         berufliche Erfahrungen im Rahmen der öffentlichen Verwaltung besitzen,

§         sich durch berufsbezogene Weiterbildung die erforderlichen Kenntnisse angeeignet haben

§         oder bereit sind, sich die erforderlichen Kenntnisse anzueignen.

 

Die Westfälisch-Lippische Sparkassenakademie wird begleitend zu den gesetzlichen Anforderungen für die Mitglieder der Verwaltungsräte Informationsveranstaltungen, Seminare und regelmäßige Fortbildungen anbieten.

 

II.  Lösung

Der Kreistag wählt aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl insgesamt elf Mitglieder und elf stellvertretende Mitglieder für die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland sowie drei sachkundige Mitglieder und deren Stellvertreter. Ebenfalls bestellt er den Landrat oder einen von ihm vorgeschlagenen Bediensteten des Kreises zum Mitglied der Zweckverbandsversammlung und einen Stellvertreter.

 

Aufgrund der Sitzverteilung im Kreistag ergibt sich folgende Verteilung: CDU 6 Sitze, SPD 3 Sitze, GRÜNE 1 Sitz, FDP 1 Sitz.

 

Ferner entsendet der Kreistag nach den Grundsätzen der Verhältniswahl insgesamt drei Mitglieder und drei stellvertretende Mitglieder für den Verwaltungsrat der Sparkasse Westmünsterland. Aufgrund der Sitzverteilung im Kreistag ergibt sich folgende Verteilung: CDU 2 Sitze, SPD 1 Sitz.

 

Der Kreistag erteilt den zu entsendenden Vertretern die im Beschlussvorschlag angeführte Weisung.

 

III. Alternativen

Keine

 

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 26 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5  KrO NRW ist der Kreistag für diese Wahlen/Bestellung zuständig.