Betreff
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Einrichtung eines Einheitlichen Ansprechpartners im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie
Vorlage
SV-8-0030
Aktenzeichen
16/00.00.02-1
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Vorbehaltlich des Inkrafttretens des Gesetzes über die Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen wird der Landrat beauftragt, die als Anlage 1 beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung, ggf. mit redaktionellen Änderungen, abzuschließen.

 

Die ergänzende Verwaltungsvereinbarung (Anlage 2) wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

 

I.   Problem

Ende des Jahres 2006 ist die EG-Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/23/EG) in Kraft getreten. Die Richtlinie zielt darauf, bürokratische Hindernisse abzubauen, den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen zu fördern und damit zur Verwirklichung eines einheitlichen Binnenmarktes beizutragen. Die Mitgliedsstaaten haben die Richtlinie bis zum 28. Dezember 2009 umzusetzen.

 

Gemäß der Dienstleistungsrichtlinie sind sogenannte „Einheitliche Ansprechpartner“ zu bilden. Die wesentlichen Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners bestehen darin, dass er für ausländische und inländische Dienstleistungserbringer

  • als zentrale Kontakt- und Informationsstelle dient
  • alle Verfahren und Formalitäten elektronisch abwickeln kann und dabei
  • eine koordinierende Funktion zwischen dem Dienstleistungserbringer und den zuständigen Behörden wahrnimmt.

 

Es ist sicherzustellen, dass die notwendigen Informationen sowohl Dienstleistungserbringern, als auch Dienstleistungsempfängern über die Einheitlichen Ansprechpartner leicht zugänglich sind. Diese müssen aus der Ferne und elektronisch zugänglich sein. Ebenso müssen Verfahren sowohl über die Einheitlichen Ansprechpartner als auch bei den zuständigen Behörden auf Wunsch des Dienstleistungserbringers elektronisch abzuwickeln sein.

 

Der Dienstleister kann somit sämtliche Verwaltungsverfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln und muss sich nicht – wie bisher – an unterschiedliche Behörden wenden.

 

Werden Anträge über den Einheitlichen Ansprechpartner gestellt, führt dies zukünftig dazu, dass die beantragte Genehmigung nach Ablauf einer in der Regel dreimonatigen Bearbeitungszeit als erteilt gilt.

 

Grundlage zur Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie in Nordrhein-Westfalen ist der Gesetzesentwurf zum EA-Gesetz NRW, der von maximal 18 Einheitlichen Ansprechpartnern in Nordrhein-Westfalen ausgeht. Damit dies erreicht werden kann, sollen die Kreise und kreisfreien Städte öffentlich-rechtliche Vereinbarungen schließen, durch die ein Partner die Aufgabe des anderen übernimmt.

 

II.  Lösung

Grundlage der bisherigen Gespräche in dieser Region war der Gesetzentwurf zum EA-Gesetz NRW, der von maximal 18 Einheitlichen Ansprechpartnern in Nordrhein-Westfalen ausgeht. Damit dies erreicht werden kann, sollen die Kreise und kreisfreien Städte öffentlich-rechtliche Vereinbarungen schließen, durch die ein Partner die Aufgabe des anderen übernimmt.

 

Im Ergebnis streben die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf sowie die kreisfreien Städte Hamm und Münster eine Kooperation an. Erfreulich ist, dass über Regierungsbezirke hinweg eine Kooperation entsteht. Die Stadt Hamm liegt im Regierungsbezirk Arnsberg, während die anderen Beteiligten zum Regierungsbezirk Münster gehören. Hiermit ist die Basis für eine effektive und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung geschaffen. Mit insgesamt 1,77 Mio. Einwohnern, verteilt auf 67 Städte und Gemeinden, gehört dieser Einheitliche Ansprechpartner voraussichtlich zu den größeren in Nordrhein-Westfalen.

 

Der Name des Einheitlichen Ansprechpartners lautet: „Einheitlicher Ansprechpartner Münsterland“. Ergänzt werden kann er um den Zusatz: „Ein Service der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf sowie der Städte Hamm und Münster“.

 

Die Kooperationspartner beabsichtigen, für die Aufgabenwahrnehmung ein rollierendes System einzuführen. Alle zwei Jahre besteht die Möglichkeit, dass die Aufgabe einem anderen Kooperationspartner übertragen wird. Erfahrungen aus der tatsächlichen Inanspruchnahme und der Arbeitsweise des Einheitlichen Ansprechpartners werden in diese Entscheidungen mit einbezogen. Sofern eine Übertragung der Aufgabe auf einen anderen Kooperationspartner erfolgen soll, ist eine neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung abzuschließen. Die Landräte und Oberbürgermeister haben Einigkeit erzielt, dass der Kreis Warendorf die Aufgabe zu Beginn übernehmen soll.

 

Damit die delegierenden Vereinbarungspartner auf Art und Umfang der Aufgabenwahrnehmung einen angemessenen Einfluss haben, soll ein Lenkungsausschuss gebildet werden. Er begleitet die Arbeit des Einheitlichen Ansprechpartners und legt Vorgaben und Standards für die Beteiligten fest. Er ist für alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zuständig.

 

Eine ergänzende Verwaltungsvereinbarung (Anlage 2) regelt die Zusammenarbeit der Kooperationspartner. Im Wesentlichen werden Festlegungen über die Personal- und Sachausstattung, die Abrechnung der Kosten zwischen den Beteiligten und über die Aufgaben des Lenkungsausschusses getroffen.

 

Der vorliegende Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist bereits mit der zuständigen Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung Münster abgestimmt.

 

III. Alternativen

Um die fristgemäße Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie bis zum 28.12.2009 sicherstellen zu können, bedarf es des Abschlusses einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, mit der die Kreise Borken, Coesfeld und Steinfurt sowie die kreisfreien Städte Hamm und Münster dem Kreis Warendorf die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners übertragen. Die Alternativen (eigene Wahrnehmung des EA oder Zusammenarbeit mit weniger Partnern) scheidet aus Kostengründen aus, außerdem könnte dann die Zielsetzung des Landes NRW (maximal 18 Einheitlichen Ansprechpartner) nicht erreicht werden.

 

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Der Kreis Warendorf wird die Aufgabe „EA Münsterland“ mit eigenem Personal und eigenen Sachmitteln ausführen. In welchem Maße der Einheitliche Ansprechpartner zu Beginn des neuen Jahres genutzt wird, kann bislang niemand voraussagen. Aus diesem Grunde werden sich die Informationsbereitstellung in elektronischer Form und die Elektronische Verfahrensabwicklung an den Grundanforderungen der EG-Dienstleistungsrichtlinie orientieren. Geplant ist, die Aufgabe mit einer halben Personalstelle durchzuführen. In Anlehnung an das aktuelle Gutachten der KGSt werden für diese Stelle Personal- und Sachkosten in Höhe von rund 42.000 € eingeplant. Der Kreis Warendorf wird jedoch nur die Kosten in Ansatz bringen, die sich aus der tatsächlichen Inanspruchnahme des Einheitlichen Ansprechpartners ergeben.

 

Gemäß der EG-Dienstleistungsrichtlinie ist der Einheitliche Ansprechpartner verpflichtet, ein Informationsportal vorzuhalten. Die Verwaltungen der Kooperationspartner haben beschlossen, dass die „citeq“ (kommunaler IT-Dienstleister der Stadt Münster) dieses Portal aufbauen und betreiben soll. Zum Einsatz kommen soll hierbei das frei verfügbare Redaktionssystem TYPO3. Notwendige Anpassungen des Redaktionssystems bzw. der Erweiterungen, die sich z.B. aus den Layoutvorgaben des Landes ergeben, sollen von der „citeq“ durchgeführt werden. Im Jahre 2010 werden für das Portal und die IT-Verfahrensabwicklung Kosten in Höhe von ca. 18.000 € entstehen.

 

Die für das Jahr 2010 zu erwartenden Gesamtkosten werden sich somit auf rund 60.000 € belaufen.

 

Auf der anderen Seite wird die Inanspruchnahme des Einheitlichen Ansprechpartners gebührenpflichtig sein. In welcher Höhe Gebühren zu erwarten sind, lässt sich zurzeit nicht abschätzen. Diese werden voraussichtlich die tatsächlichen Kosten der Inanspruchnahme nicht decken. Auch werden den Kosten des Informationsportals keine Erlöse in gleicher Höhe gegenüberstehen.

 

Der Gesetzentwurf des Landes geht zurzeit von einer Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung aus, die auch eine landesweit einheitliche Gebührenordnung voraussetzt. Diese wird zurzeit vom Land erarbeitet. Falls vom Landtag jedoch eine Umwidmung in eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe erfolgt, müsste der Kreis Warendorf über seine Allgemeine Gebührensatzung die Gebühren festsetzen. Empfehlungen zu den Gebührensätzen sollten auf Ebene der kommunalen Spitzenverbände erarbeitet werden.

 

Die Kostenaufteilung auf die Kooperationspartner erfolgt im Grundsatz nach der amtlichen Einwohnerzahl von IT.NRW. Der für den Kreis Coesfeld zu tragende Anteil der Kosten beläuft sich demnach auf rund 7.500 €. An den dem Kreis Warendorf bereits in 2009 entstehenden Vorlaufkosten wird der Kreis Coesfeld mit voraussichtlich nicht mehr als 3.000 € beteiligt. Die Mittel sind für den Haushalt 2010 (Budget der Abt. 16) eingeplant.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Zuständig für die Entscheidung über öffentlich-rechtliche Vereinbarungen ist nach § 26 Abs. 1 Kreisordnung NW der Kreistag.