Betreff
Wahl von Vertretern des Kreises Coesfeld in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes "Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland"
Vorlage
SV-8-0031
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Für den Ktabg. Rampe wird als Vertreter in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland“ der Ktabg. Zanirato sowie

für die Ktabg. Bednarz wird als Stellvertreter in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes der Ktabg. Große Verspohl gewählt.

 

 

  1. Für den sachkundigen Bürger Wolfgang Müller wird die/der Ktabg. ______________ als Stellvertreter/in in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Schienenpersonennahverkhr (SPNV) Münsterland“ gewählt.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

Nach der Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen ist die Wahl der Vertreter des Kreises Coesfeld in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland“ erforderlich.

 

Die für die Wahl der Vertreter und Stellvertreter maßgeblichen Bestimmungen ergeben sich aus § 5 der zum 07.05.2008 in Kraft getretenen Satzung für den Zweckverband „Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland“:

 

Nach § 5 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung besteht die Verbandsversammlung aus den Vertretern der Verbandsmitglieder (Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf und Stadt Münster). Die Vertreter werden durch die jeweiligen Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit gewählt. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu wählen. Die Vertreter der Verbandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung ihres Nachfolgers/ihrer Nachfolgerin im Amt.

 

Nach § 5 Abs. 2 der Satzung entsendet jedes Verbandsmitglied 7 Vertreter in die Verbandsversammlung sowie seinen Hauptverwaltungsbeamten oder einen von diesem benannten Vertreter.

 

In der Sitzung des Kreistages am 11.11.2009 wurden insgesamt sieben Kreistagsabgeordnete (4 Kreistagsabgeordnete der CDU, 2 Kreistagsabgeordnete der SPD und 1 Kreistagsabgeordneter der GRÜNEN) als Vertreter vorgeschlagen und gewählt. Der SPD-Kreistagsfraktion stand nach dem Verhältniswahlrecht jedoch nur ein Sitz zu. Der weitere Sitz entfällt auf die FDP-Kreistagsfraktion.

Ferner wurde der seitens der Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgeschlagene sachkundige Bürger Wolfgang Müller zum Stellvertreter des Ktabg. Kohaus gewählt. Durch § 15 Abs. 2 GkG wird bestimmt, dass in die Verbandsversammlung ausschließlich Vertreter der Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus Dienstkräften des Verbandsmitgliedes gewählt werden können. Damit scheiden sachkundige Bürger als Vertreter aus.

II.  Lösung

Für den gewählten Vertreter bzw. Stellvertreter der SPD-Kreistagsfraktion werden die von der FDP-Kreistagsfraktion vorgeschlagenen Vertreter gewählt.

Die Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schlägt für den sachkundigen Bürger Wolfgang Müller ein Kreistagsmitglied vor.

III. Alternativen

 

keine

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Nach § 17 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) haben die Mitglieder der Verbandsversammlung nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls. Auf der Grundlage des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 25.06.1999 übernehmen die Verbandsmitglieder die Abrechnung und Abwicklung auf Basis der in den entsendenden Körperschaften geltenden Regelungen.

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 4 KrO NW i.V. mit § 15 GkG sowie den unter Ziff. I genannten Bestimmungen der Zweckverbandssatzung.