Betreff
Ernennung der Mitglieder und stellv. Mitglieder des Kreisausschusses zu Ehrenbeamten des Kreises Coesfeld und Abnahme des Diensteides
Vorlage
SV-8-0036
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

 

 

ohne

Begründung:

 

I.   Problem

In seiner ersten Sitzung am 28.10.2009 hat der Kreistag des Kreises Coesfeld einstimmig die nachstehend aufgeführten Kreistagsabgeordneten zu Mitgliedern bzw. stellv. Mitgliedern des Kreisausschusses gewählt.

 

Mitglieder                                          Stellvertreter

 

                        Ktabg. Schulze Zumkley                     Ktabg. Müller

Ktabg. Schulze Esking                       Ktabg. Haselkamp                             

Ktabg. Egger                                       Ktabg. Löcken

                        Ktabg. Kleerbaum                               Ktabg. Dr. Gochermann                    

                        Ktabg. Terwort                                    Ktabg. Danielczyk

                        Ktabg. Willms                                     Ktabg. Holz

                        Ktabg. Prof. Dr. Voß                           Ktabg. Kummann

                        Ktabg. Suntrup                                    Ktabg. Röttger

                        Ktabg. Stinka                                       Ktabg. Rampe

                        Ktabg. Lonz                                         Ktabg. Schmitz

                        Ktabg. Schäpers                                 Ktabg. Havermeier

                        Ktabg. Bednarz                                   Ktabg. Hellwig

                        Ktabg. Pieper                                      Ktabg. Klose

                        Ktabg. Vogelpohl                                 Ktabg. Kohaus

                        Ktabg. Stauff                                       Ktabg. Große Verspohl

Ktabg. Hesse                                      Ktabg. Liesert

 

 

 

Die Mitglieder und stellv. Mitglieder des Kreisausschusses sind, soweit sie Aufgaben nach § 59 Abs. 1 Kreisordnung NRW (KrO NRW) wahrnehmen, gem. § 62 KrO NRW zu Ehrenbeamten zu ernennen und nach § 108 i.V.m. § 46 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) zu vereidigen.

 

Die Ernennungsurkunden sind gem. § 49 Abs. 4 KrO NRW vom Kreis auszustellen und durch den Landrat oder seinen Stellvertreter zu unterzeichnen.

 

Nach § 108 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW wäre die Vereidigung vom Regierungspräsidenten in Münster vorzunehmen. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn dies namens der Aufsichtsbehörde durch den Landrat geschieht.

 

II.  Lösung

Es ist zweckmäßig, die Aushändigung der Ernennungsurkunden und die Vereidigung vor der Aufnahme der Tätigkeit des Kreisausschusses vorzunehmen.

 

Die Eidesformel gem. § 46 LBG NRW lautet:

 

„Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“

 

Der Eid kann auch ohne die Worte „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

 

 

III. Alternativen

Keine

 

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Landrates ergibt sich aus § 49 Abs. 4 und § 62 KrO NRW i.V.m. § 108 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW.