Betreff
Zuwendungen an die Kreistagsfraktionen zu den Aufwendungen für die Geschäftsführung
Vorlage
SV-8-0039
Aktenzeichen
10 24 31
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

  1. Den Kreistagsfraktionen wird ab dem 01.01.2010 zur Deckung der Aufwendungen für die Geschäftsführung folgender monatlicher Zuschuss gewährt:

 

a)                  ein Grundbetrag in Höhe von 200,00 € je Kreistagsfraktion

b)                  ein Betrag in Höhe von 50,00 € je Kreistagsmitglied

 

 

2.      Einem Kreistagsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, werden in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf Kreistagssitzungen zur Verfügung gestellt.

Begründung:

 

I.   Problem

Gemäß § 40 Abs. 1 KrO NRW sind Fraktionen freiwillige Vereinigungen von Kreistagsmitgliedern, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. Eine Fraktion besteht aus mindestens zwei Kreistagsmitgliedern, in einem Kreistag mit mehr als 59 Kreistagsmitgliedern aus mindestens drei Kreistagsmitgliedern. Danach sind seit der Kommunalwahl 2009 insgesamt fünf Fraktionen (CDU, SPD, GRÜNE, FDP und VWG) im Kreistag vertreten.

Der § 40 Abs. 3 KrO NRW gibt den Fraktionen ausdrücklich einen Rechtsanspruch auf Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Landrat zuzuleiten ist.

Der Landtag NRW hat am 20.09.2007 das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz – beschlossen, welches im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW unter dem 16.10.2007 veröffentlicht wurde. Damit sind auch wesentliche Änderungen der Kreisordnung am 17.10.2007 in Kraft getreten. So wurde u.a. der Absatz 3 des § 40 der KrO NRW neu gefasst. Nach der Neufassung stellt der Kreis einem Kreistagsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Kreistagssitzung zur Verfügung. Der Kreistag kann stattdessen beschließen, dass ein Kreistagsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern im Kreistag erhielte.

 

II.  Lösung

Bei der Entscheidung über die Höhe hat der Kreistag die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die Höhe der Zuwendungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vertretungsorgans und bedeutet nicht automatisch eine Vollkostendeckung. Im Übrigen ist das Gebot des Minderheitenschutzes zu beachten. Es darf jedoch die Höhe der Zuwendungen ohne Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach der Zahl der Fraktionsmitglieder differenziert werden, entweder generell oder in der Form, dass den Fraktionen ein Teil der Mittel als Sockelbetrag und ein anderer Teil nach der Zahl der Mitglieder gewährt wird.

Zuwendungen können nur im Rahmen der in § 40 Abs. 2 Satz 1 KrO NRW festgelegten Aufgaben gewährt werden. Unter Beachtung der vorgenannten Grenzen ist die Verwendung von Fraktionszuwendungen aus Haushaltsmitteln der Gebietskörperschaften insbesondere für folgende Zwecke als zulässig zu erachten:

 

  • Anmietung von Räumen (einschl. Nebenkosten) für die Fraktionsgeschäftsstelle sowie dauernd oder bedarfsweise für die Durchführung von Fraktionssitzungen;
  • Geschäftsbedürfnisse für die laufende Fraktionsarbeit (einmalige Kosten: Büromöbel; wiederkehrende Kosten: Porto, Telefon, Büromaterial);
  • Anschaffungs- und Betriebskosten von Kraftfahrzeugen für Fahrten der Fraktionsgeschäftsstelle und Transport von Material. Ein Bedarf an Kraftfahrzeugen ist allerdings nur in Großstädten, großflächigen Gemeinden oder Kreisen anzuerkennen.
  • Beschaffung einer Grundausstattung an Literatur und Zeitschriften sowie Anschaffung einer PC-Ausrüstung und Telefon- und Internetanschluss;
  • Aufwand für auswärtige Klausurtagungen bei besonderen Anlässen (Haushaltsberatungen);
  • Beschäftigung von Personal. Der Umfang der Beschäftigung von Fachpersonal hängt von der Größe der Gebietskörperschaft und der Komplexität der dort anstehenden Aufgaben ab.
  • Beiträge an die Kommunalpolitischen Vereinigungen / Bildungswerke (für Beratungs-, Fort- und Weiterbildungsleistungen);
  • Informationsreisen der Fraktion oder einzelner Mitglieder im Auftrag der Fraktion;
  • Fortbildung der Fraktionsmitglieder durch eigene Tagungen und Vortragsveranstaltungen sowie durch Teilnahme an Kongressen, Vorträgen und Seminaren fachlicher Art, bezogen auf die Aufgaben der Gebietskörperschaft und der Fraktion;
  • Kosten für die Bewirtung von Gästen sowie Zuziehung von Sachverständigen und Referenten;
  • Öffentlichkeitsarbeit der Fraktion durch Herausgabe von Presseerklärungen zu bestimmten Tagesordnungspunkten, Pressekonferenzen inkl. Bewirtung sowie eigene Publikationen (ohne Wahlwerbung).

 

Unzulässig ist die Verwendung öffentlicher Mittel u.a. für folgende Zwecke:

 

  • Aufwendungsersatz der Fraktionsmitglieder für Fraktionssitzungen am Ort der Vertretung;
  • Verfügungsmittel des Fraktionsvorsitzenden, aus denen kleinere Geschenke, Fahrtkosten und sonstige Büroaufwendungen gezahlt werden sollen;
  • Arbeitsessen der Fraktionsvorsitzenden;
  • Teilnahme an Parteitagen und –kongressen;
  • Durchführung von Bildungsreisen der Fraktion;
  • Spenden.

 

Nach dem Beschluss des Kreistages vom 30.11.1994 wird den Kreistagsfraktionen seit dem 01.12.1994 zur Deckung der Aufwendungen für die Geschäftsführung folgender monatlicher Zuschuss gewährt:

 

a)        ein Grundbetrag in Höhe von 300,00 DM (153,39 €) je Fraktion,

b)        ein Betrag von 90,00 DM (46,02 €) je Fraktionsmitglied.

 

Demnach erhielten in der letzten Wahlperiode

 

CDU-Fraktion (29 Mitglieder)

29 x 46,02 €    =          1.334,58 €

Grundbetrag    =             153,39 €

                                    1.487,97 € x 12           =          17.855,64 €

 

SPD-Fraktion (13 Mitglieder)

13 x 46,02 €    =             598,26 €

Grundbetrag    =             153,39 €

                                       751,65 € x 12           =            9.019,80 €

 

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (6 Mitglieder)

6 x 46,02 €      =              276,12 €

Grundbetrag    =              153,39 €

                                        429,51 € x 12          =            5.154,12 €

 

FDP-Fraktion (6 Mitglieder) wie vor                =            5.154,12 €

 

Seitens der Münsterlandkreise Borken, Steinfurt und Warendorf wurden im Haushaltsjahr 2009 folgende Zuwendungen gezahlt:

 

Kreis Borken (Ansatz 40.000 €)

Grundbetrag                jährlich je Fraktion      =                      1.500,00 €

                                    jährlich je Gruppe        =                      1.000,00 €

Ktabg. ohne Fraktion- bzw. Gruppenstatus    =                         250,00 €

Der verbleibende Restbetrag wird auf alle Kreistagsabgeordneten aufgeteilt.

 

Kreis Steinfurt

Grundbetrag                jährlich                         =                      6.135,48 €

je Kreistagsmitglied    jährlich                         =                         490,80 €

Erhöhung für 2010 ist vorgesehen.

 

Kreis Warendorf

Grundbetrag                jährlich                         =                      4.676,65 €

je Kreistagsmitglied    jährlich                         =                      1.036,90 €

 

Unter Berücksichtigung der o.a. Grundsätze und der gestiegenen Lebenshaltungskosten (21%-Punkte von 1994 bis 2008) wird vorgeschlagen, einen Sockelbetrag in Höhe von 200,00 € je Monat für alle Fraktionen gleich festzulegen. Die besondere Zuwendung je Kreistagsmitglied könnte auf 50,00 € festgelegt werden.

Unter Berücksichtigung der aktuellen Fraktionsstärke ergäbe sich folgende Berechnung:

 

CDU-Fraktion (28 Mitglieder)

28 x 50,00 €    =          1.400,00 €

Grundbetrag    =             200,00 €

                                    1.600,00 € x 12           =          19.200,00 €

 

SPD-Fraktion (12 Mitglieder)

12 x 50,00 €    =             600,00 €

Grundbetrag    =             200,00 €

                                       800,00 € x 12           =            9.600,00 €

 

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (6 Mitglieder)

6 x 50,00 €      =            300,00 €

Grundbetrag    =            200,00 €

                                      500,00 € x 12            =            6.000,00 €

 

FDP-Fraktion (5 Mitglieder)

5 x 50,00 €      =            250,00 €

Grundbetrag    =            200,00 €

                                      450,00 € x 12            =            5.400,00 €

 

VWG-Fraktion (2 Mitglieder)

2 x 50,00 €      =            100,00 €

Grundbetrag    =            200,00 €

                                      300,00 € x 12            =            3.600,00 €

 

insgesamt                                                       =          43.800,00 €

 

Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe werden einem Kreistagsmitglied, das weder einer Fraktion noch einer Gruppe angehört, in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Kreistagssitzung zur Verfügung gestellt. Der Höhe nach sind nur solche Aufwendungen angemessen, die den möglichen Höchstbetrag nach § 40 Abs. 3 Satz 6 KrO NRW nicht überschreiten.

 

                         

 

III. Alternativen

Der Kreistag ist frei darin zu entscheiden, im gesetzlich festgelegten allgemeinen Rahmen höhere Zuwendungen festzusetzen.

Gemäß § 40 Abs. 3 KrO NRW kann der Kreistag anstelle der Gewährung von Sachmitteln und Kommunikationsmitteln beschließen, dass ein Kreistagsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern im Kreistag erhielte. Unter Berücksichtigung der vom Kreistag bislang festgelegten Zuwendungen an die Fraktionen würde eine Gruppe mit zwei Kreistagsmitgliedern monatlich 163,62 € an Zuwendung erhalten. Die Hälfte hiervon beläuft sich auf monatlich 81,81 €.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die jährlichen Gesamtaufwendungen sind unmittelbar abhängig von der Stärke der Fraktionen. Im Produkthaushalt 2010 (Entwurf) sind 43.800 € veranschlagt. Die Zuwendungen werden in einer besonderen Anlage zum Produkthaushalt dargestellt.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 26 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 40 Abs. 3 KrO NRW ist der Kreistag für die Gewährung von Fraktionszuwendungen zuständig.