Betreff
Sechste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen
Vorlage
SV-8-0052
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf beigefügte „Sechste Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen“ wird beschlossen.

 

 

 

Begründung:

 

I. Problem

Zur Deckung des dem Kreis als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger entstehenden Aufwandes für die Abfallentsorgung werden Benutzungsgebühren erhoben (§ 9 Abs. 3 LAbfG). Die Gebührensätze sind gem. § 77 Gemeindeordnung i.V.m. § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) kostendeckend festzusetzen.

 

Die Gebührensätze werden aktuell durch die Erlöse aus der Papier- und Metallverwertung gestützt. Die Verwertung des Papiers musste für die Jahre 2010 ff. neu ausgeschrieben werden. Da sich die Papier- und Metallpreise in den letzten Jahren deutlich nach unten bewegt haben, hat die Ausschreibung ergeben, dass die Erlöse aus der Verwertung in den folgenden Jahren um rd. 800.000 Euro jährlich geringer ausfallen werden.

Für die Entsorgung der Restabfälle besteht eine vertragliche Bindung bis 31.05.2025 und für die Verwertung der Bioabfälle bis 31.12.20013.

 

Für das Betriebsjahr 2010 hat das zur Folge, dass sich auf der Grundlage der aktuellen Gebührensätze eine nicht unerhebliche Unterdeckung ergeben würde, die durch eine entsprechend große Entnahme aus dem Sonderposten für den Gebührenausgleich zu finanzieren wäre. Um den derzeitigen Marktschwankungen im Verwertungsbereich gerecht zu werden und um erhebliche Gebührenschwankungen zu vermeiden, soll die Entnahme aus der Gebührenausgleichsrücklage auf die Jahre 2010 – 2012 entsprechend verteilt werden.

 

II.  Lösung

Hieraus ergibt sich das Erfordernis, die Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen (Anlage 1) zu ändern.

Die Änderungen stellen sich wie folgt dar:

 

1.        Die Gebühren für Restabfälle aus dem gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang sowie die Gebühren für Restabfälle aus dem kommunalen Bereich (z.B. Verwaltungen, Bauhöfe, Schulen) werden ab dem 01.01.2010 von 130,00 €/t auf 133,00 €/t angehoben. 

2.        Die Gebühren für „verwertbare Grün- und Bioabfälle aus gemeindlichen Sammlungen“ werden ab dem 01.01.2010 von 80,00 €/t auf 83,00 €/t angehoben.

 

Die übrigen Gebührensätze bleiben unverändert.

 

Die Kalkulation für 2009, das voraussichtliche Betriebsergebnis 2009, sowie die Kalkulation für 2010 – unter Berücksichtigung der Gebührenerhöhung zum 01.01.2010 – stellen sich nach Gesamtsummen wie folgt dar:

 

 

 

 

Kalkulation 2009

Prognose BE 2009

Kalkulation 2010

Differenz

Kalkulation

2009/10

Aufwand

8.996.231

8.974.349

9.366.323

-370.092

Erlöse

8.613.846

8.591.761

8.950.372

318.526

Saldo

-364.385

-382.588

-415.951

-51.566

 

Einzelheiten können der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) entnommen werden.

 

Die Abweichungen bei den Erlösen gegenüber der Kalkulation 2010 ergeben sich im Wesentlichen durch die kalkulierte Mengensteigerung im Bereich Restabfall (ca.  330 t) sowie Bioabfall (ca. 700 t).

 

Entwicklung des Aufwands für das Jahr 2010:

Die Entsorgung/ Verwertung der Abfälle erfolgt durch beauftragte Dritte, da eigene Anlagen nicht vorgehalten werden. Die Ergebnisse zeigen sich in den Entgeltzahlungen an die WBC, die den weitaus größten Anteil des Aufwandes bestimmen.

 

Die Erhöhung der Entgeltzahlung an die WBC gegenüber der Kalkulation 2009 ist auf die bestehenden vertraglichen Regelungen zurückzuführen. Außerdem ergeben sich für die WBC bei der Verwertung von Papier und Altmetall wie bereits oben erwähnt geringere Erlöse. Dieser „Einnahmeausfall“ wird durch die WBC dadurch ausgeglichen, dass vom Kreis Coesfeld höhere Entgelte gefordert werden.

 

Entwicklung der vorhandenen Überdeckungen:

Neben dem Aufwand sind gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG auch Über- und Unterdeckungen der Vorjahre innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren auszugleichen.

 

Für das Betriebsjahr 2009 wurde zur Kostendeckung die Inanspruchnahme der Überdeckungen aus Vorjahren in Höhe von rd. 364.385 € einkalkuliert. Die Entwicklung des Aufwands und der Erlöse im laufenden Betriebsjahr lassen erwarten, dass sich die Entnahme um rd. 18.200 € auf rd. 382.588 € erhöhen wird (s. auch Anlage 2).

 

Wie der Anlage 2 auch zu entnehmen ist, ist für das Kalkulationsjahr 2010 zur Kostendeckung ein weiterer Abbau der Überdeckung von rd. 415.951 € eingeplant.

 

Zum 31.12.2008 wies der Sonderposten für den Gebührenausgleich einen Bestand von 1.359.151 € aus. Die vorstehend begründete Entnahme hat zur Folge, dass sich der Bestand des Sonderpostens zum Ende des Kalkulationsjahres 2010 auf rd. 560.612 € reduzieren wird.

 

III. Alternativen

Die Alternative wäre, auf diese moderate Gebührenerhöhung zu verzichten. Dies hätte jedoch zur Folge, dass sich das der Abbau der Überdeckungen für 2010 um rd. 218.000 € erhöhen würde. Für die Defizitabdeckung in 2011 ff. stünden dann keine ausreichenden Mittel mehr zur Verfügung.

 

Im Übrigen sind weitere Alternativen mit höheren und geringeren Entnahmen aus dem derzeitigen Bestand der Überdeckungen denkbar.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Durch die Kalkulation kostendeckender Gebühren und den notwendigen Ausgleich der Über- und Unterdeckungen ergeben sich für den Kreishaushalt keine Konsequenzen.

 

V.

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) KrO ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.

 

Anlage 1: Gebührensatzung

Anlage 2: Gebührenbedarfsberechnung