Betreff
Landtagswahl 2010; Bildung der Kreiswahlausschüsse für die Wahlkreise 80 Coesfeld II und 79 Coesfeld I - Borken III
Vorlage
SV-8-0056
Aktenzeichen
15 73 02
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

In den Kreiswahlausschuss für die Landtagswahl 2010 – Wahlkreis 80 Coesfeld II – werden gewählt:

 

Beisitzer:                                                       Stellvertreter:

 

1. ____________________                            ______________________

 

2. ____________________                            ______________________

 

3. ____________________                            ______________________

 

4. ____________________                            ______________________

 

5. ____________________                            ______________________

 

6. ____________________                            ______________________

 

 

In den Kreiswahlausschuss für die Landtagswahl 2010 – Wahlkreis 79 Coesfeld I – Borken III – werden gewählt:

 

Beisitzer:                                                       Stellvertreter:

 

1. ____________________                            ______________________

 

2. ____________________                            ______________________

 

3. ____________________                            ______________________

Begründung:

 

I.   Problem

Der Regierungspräsident in Münster hat den Landrat des Kreises Coesfeld zum Kreiswahlleiter des Wahlkreises 80 Coesfeld II und den Landrat des Kreises Borken zum Kreiswahlleiter des Wahlkreises 79 Coesfeld I – Borken III ernannt.

Der Wahlkreis 80 Coesfeld II umfasst den Kreis Coesfeld mit Ausnahme der Gemeinden Coesfeld, Billerbeck, Havixbeck und Rosendahl.

Der Wahlkreis 79 Coesfeld I – Borken III umfasst aus dem Kreis Coesfeld die Gemeinden Coesfeld, Billerbeck, Havixbeck und Rosendahl und aus dem Kreis Borken die Gemeinden Gescher, Heiden, Raesfeld, Reken, Südlohn und Velen.

Für beide Wahlkreise ist jeweils ein Kreiswahlausschuss zu bilden, der aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzenden und sechs Beisitzern besteht. Für jeden Beisitzer soll ein Stellvertreter gewählt werden.

Zu den Aufgaben des Kreiswahlausschusses gehört es, über Einsprüche gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren zu entscheiden, über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge zu beschließen und das Wahlergebnis in den Wahlkreisen festzustellen. Für den Wahlausschuss des Wahlkreises 80 Coesfeld II sind bereits folgende Sitzungstermine vorgesehen:

Entscheidung über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge:            25.03.2010

Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis:                             12.05.2010

 

Auf die Wahlausschüsse finden grundsätzlich die Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung, soweit keine Sonderregelungen in § 10 Abs. 3 LWahlG bestehen. Neben Kreistagsmitgliedern können deshalb auch zum Kreistag wählbare sachkundige Bürger zu Beisitzern im Wahlausschuss bestellt werden. Mitglieder des Wahlausschusses sind nicht gehindert, an einer Entscheidung mitzuwirken, die sich auf ihre Wahl oder Bewerbung erstreckt (§ 3 Abs. 3 Satz 2 LWahlO). Fraktionen, die im Wahlausschuss nicht vertreten sind, können abweichend von den Regelungen der Kreisordnung keine beratenden Mitglieder benennen (vgl. § 10 Abs. 3 letzter Halbsatz LWahlG).

 

Wahlkreis 80 Coesfeld II:

Entsprechend der Sitzverteilung im Kreistag (CDU 28, SPD 12, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 6, FDP 5, VWG 2 und DIE LINKE 1) ergibt sich folgende Verteilung der Sitze im Kreiswahlausschuss:

                                                                        CDU:               3 Sitze

                                                                        SPD:               1 Sitz

                                                                        GRÜNE:          1 Sitz

                                                                        FDP:                1 Sitz

 

Wahlkreis 79 Coesfeld I – Borken III:

Gemäß § 4 Abs. 2 LWahlO entfallen in zusammengesetzten Wahlkreisen auf jede Partei und Wählergruppe so viele Sitze, wie ihr im Verhältnis der im Wahlkreis für sie bei der letzten Wahl zu den Vertretungen der Kreise abgegebenen gültigen Stimmen zustehen. Aus dem Wahlergebnis für die Kreistagswahl 2009 in den Städten und Gemeinden des Wahlkreises 79 (aus dem Kreis Coesfeld die Gemeinden Coesfeld, Billerbeck, Havixbeck und Rosendahl und aus dem Kreis Borken die Gemeinden Gescher, Heiden, Raesfeld, Reken, Südlohn und Velen) ergibt sich danach folgende Sitzverteilung:

 

                                                                        CDU:               3 Sitze

                                                                        SPD:               1 Sitz

                                                                        GRÜNE:          1 Sitz

                                                                        FDP:                1 Sitz

 

Die Einwohnerzahl der jeweils zu den einzelnen Kreisen gehörenden Städte/Gemeinden ist in etwa gleich groß (Anteil des Kreises Borken 72.571 Einwohner; Anteil des Kreises Coesfeld 70.799 Einwohner; Stand: 31.12.2008). Insoweit wird vorgeschlagen, aus beiden Kreisen gleich viele Beisitzer in den Wahlausschuss zu entsenden. Seitens des Kreistages des Kreises Coesfeld sind daher 3 Beisitzer und 3 Stellvertreter zu wählen.

Hierzu sind vorab Abstimmungsgespräche zwischen den entsprechenden Fraktionen und den jeweiligen Parteiorganisationen im Kreis Borken zur Verständigung hinsichtlich ihrer Vorschläge zu führen.

 

II.  Lösung

Die Kreistagsmitglieder einigen sich für jeden Wahlkreis auf einen einheitlichen Wahlvorschlag, der durch einstimmigen Beschluss des Kreistages angenommen wird.

 

III. Alternativen

Kommt für die Wahlkreise ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Die Sitzverteilung erfolgt entsprechend § 35 Abs. 3 KrO NRW.

 

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die Beisitzer und ihre Stellvertreter erhalten für ihre Teilnahme an den Sitzungen des Kreiswahlausschusses Entschädigungen nach § 3 Abs. 4 LWahlO.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 10 Abs. 3 LWahlG ist der Kreistag zuständig.