Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf als Anlage 1 beigefügte Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene wird beschlossen.
Die im Entwurf als Anlage 2 beigefügte Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene wird beschlossen.
Begründung:
I. Problem
Für die von der Veterinärbehörde durchzuführenden Amtshandlungen auf dem Gebiete der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene sind nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW Verwaltungsgebühren zu erheben.
Für den Fall, dass die dort festgesetzten Gebührensätze die tatsächlichen Kosten nicht decken, können die kommunalen Aufgabenträger gemäß § 2 Abs. 3 Gebührengesetz NRW eigene Gebührensatzungen erlassen. Dagegen können die Mindestgebührensätze nur mit Zustimmung der EG-Kommission unterschritten werden.
Der Kreis Coesfeld hat kostendeckende Gebührensätze in der durch den Kreistag am 20.12.2006 beschlossenen Satzung festgesetzt, die am 01.01.2007 in Kraft getreten ist. Für alle nicht in der Gebührensatzung aufgeführten Amtshandlungen (z. B. Kontrolle von Zerlegebetrieben) gelten die Gebühren der Tarifstellen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW, da insoweit von der Kostendeckung durch Erhebung der Mindestgebühr ausgegangen wird.
Den durch die Satzung festgesetzten Gebührensätzen liegt die Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 zu Grunde. Die Gebührenkalkulationen für die Jahre 2008 und 2009 ergaben keinen Änderungsbedarf. Das im August 2009 festgestellte Ergebnis 2008 (vgl. Sitzungsvorlage 7-1425) schließt mit einer Überdeckung von insgesamt rd. 80.000 € ab.
Eine Überprüfung für das laufende Jahr 2009 hat einen Änderungsbedarf für den Großbetrieb ergeben, da die voraussichtlichen Kosten die erwarteten Einnahmen höher als geplant übersteigen und die vorhandenen Gebührenüberhänge in Höhe von insgesamt 295.910,85 € (Stand 31.12.2008) im Betriebsjahr 2009 aufgebraucht sein werden.
Diese Entwicklung hängt damit zusammen, dass im Gegensatz zu den der Kalkulation zugrunde gelegten Schlachtmengen die vom Großbetrieb geplanten und der Kalkulation zugrunde gelegten Zerlegemengen bis Jahresende aller Voraussicht nach deutlich unterschritten werden (Zerlegung Stand 31.10.2009: 113.204 to. gegenüber Planzahlen 200.000 to. für das gesamte Betriebsjahr 2009).
Nach derzeitiger Erkenntnis und neuen Berechnungen sind die im Großbetrieb Westfleisch relevanten Gebührensätze für die Fleischuntersuchung von geschlachteten Schweinen für den Zeitraum ab 01.10.2009 nicht mehr kostendeckend und ein Ausgleich durch Überhänge aus den Vorjahren künftig nicht mehr zu realisieren.
Dagegen zeichnet sich für die Kleinbetriebe mit den derzeitigen Gebührensätzen weiterhin eine weitestgehende Kostendeckung ab.
II. Lösung
Zeitraum 01.10.-31.12.2009
Für das Betriebsjahr 2009 werden im Großbetrieb folgende Zahlen erwartet (Stand: 01.12.2009):
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im Jahr |
im Monat |
Voraussichtlicher Aufwand 2009 |
2.769.530 € |
230.794,17 € |
Voraussichtliche Erträge 2009 |
2.352.000 € |
196.000,00 € |
Voraussichtliche Unterdeckung |
417.530 € |
34.794,17 € |
Voraussichtliche Schlachtungen |
1.830.000 Schweine |
152.500 Schweine |
Voraussichtliche Zerlegemenge Fleisch |
137.200 to. |
11.433 to. |
Bei einer monatlichen Unterdeckung von ca. 35.000 € ist der Gebührenüberhang von 295.910,85 € nach neun Monaten, d.h. mit Ablauf des Monats September 2009, aufgebraucht.
Für die Zeit ab dem 01.10.2009 bis zum 31.12.2009 ergibt sich folgende kostendeckende Schlachtgebühr:
Monatlicher Aufwand: 230.794,17 €
Abzügl. monatlicher Ertrag für Zerlegung (2 €/to) 22.866,00 €
Verbleibender, durch Gebühren zu deckender Betrag: 207.928,17 €
Gebührensatz je Schwein (bei 152.500 Schweinen) 1,36
€
Zur Sicherstellung der Kostendeckung ist daher ab dem 01.10.2009 für Schlachtungen im Großbetrieb ein Gebührensatz in Höhe von 1,36 € zu erheben.
Zeitraum ab 01.01.2010
Die Entwicklung des Aufwandes und der Erlöse der Kalkulation 2009 sowie die Auswirkungen für 2010 stellen sich nach Gesamtsummen für den Großbetrieb wie folgt dar:
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Kalkulation 2009 |
Kalkulation 2010 |
Aufwand |
2.689.450 € |
2.788.040 € |
Erlöse |
2.524.421 € |
2.788.040 € |
Abbau Überdeckung |
165.029 € |
0 € |
Saldo |
0 € |
0 € |
Dem Aufwand und den Erlösen liegen folgende, vom Großbetrieb zur Gebührensatzkalkulation bekanntgegebenen, Schlachtzahlen und Zerlegemengen zu Grunde:
Schlachtzahlen
Kalkulation 2009 1.860.000 Schweine
Kalkulation 2010 1.800.000 Schweine
Zerlegemengen
Kalkulation 2009 200.000 Tonnen
Kalkulation 2010 130.000 Tonnen
Für die im Großbetrieb vorzunehmenden Amtshandlungen und den damit verbundenen Aufwand wird Kostendeckung insgesamt gesehen angestrebt.
Der durch Gebühren für die Fleischuntersuchung zu deckende Aufwand ergibt sich dabei in Höhe des Betrages, der nach Abzug der durch die Anwendung des Mindestgebührensatzes von 2 € je to zerlegtem Fleisch zu erzielenden Erlöse verbleibt.
Im Einzelnen:
|
Kalkulation |
Abweichung |
|
|
2009 |
2010 |
|
Personalaufwand Teilzeitbeschäftigte |
1.947.413 € |
1.996.937 € |
+ 49.524 € |
Personalaufwand Festangestellte u. Veterinäramt |
355.511 € |
397.084 € |
+ 41.573 € |
Sachkosten |
88.859 € |
105.985 € |
+ 17.126 € |
Rückstandsuntersuchungen |
297.666 € |
288.033 € |
- 9.633 € |
Aufwand insgesamt |
2.689.449 € |
2.788.039 € |
+ 98.590 € |
Erlöse Zerlegung |
400.000 € |
260.000 € |
- 140.000 € |
Bei Zerlegemenge Fleisch |
200.000 to. |
130.000 to. |
- 70.000 to. |
Inanspruchnahme Überdeckung |
165.000 € |
0 € |
- 165.000 € |
Durch Fleischuntersuchungsgebühren zu deckender Betrag |
2.124.449 € |
2.528.039 € |
+ 403.590 € |
Kostendeckender Gebührensatz |
1,13 € |
1,40 € |
+ 0,27 € |
Bei angenommenen Schlachtungen Schweine |
1.860.000 |
1.800.000 |
- 60.000 |
Hieraus werden die wesentlichen Gründe für die Notwendigkeit einer Erhöhung der Gebührensätze für Amtshandlungen im Rahmen der Fleischuntersuchung deutlich:
- Deutlich geringere Zerlegemenge gegenüber der Prognose des Vorjahres
- Nicht mehr vorhandene Gebührenüberhänge aus Vorjahren
Wegen der dargestellten Abhängigkeit der Gebührendeckung von den tatsächlichen Entwicklungen der Schlacht- und Zerlegemengen im Großbetrieb soll die Entwicklung fortlaufend beobachtet werden und gfls. zeitnah (Sitzungsfolgen im Juni bzw. September 2010) auch mit Blick auf das Betriebsergebnis 2009 eine erneute Gebührensatzanpassung vorgeschlagen werden. In diesem Zusammenhang wird auch die Entwicklung bei den Kleinbetrieben mit dargestellt.
III. Alternativen
Alternativen werden aus sachlicher Sicht nicht vorgeschlagen.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Durch die Kalkulation kostendeckender Gebühren ergeben sich für den Kreishaushalt 2010 keine Konsequenzen.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Buchst. f) der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
Anlage 1
Entwurf Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene
Anlage 2
Entwurf Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene