Betreff
Übernahme einer Ausfallbürgschaft zugunsten der Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM)
Vorlage
SV-8-0059
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Bürgschaftsverpflichtung zugunsten der Regionalverkehr Münsterland GmbH in Höhe von 1,0 Mio. € einzugehen.

 

2.    Der Landrat wird ermächtigt, die für die Übernahme der Ausfallbürgschaft im Einzelfall notwendigen Bürgschaftserklärungen abzugeben.

 

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

Die RVM GmbH hat die Übernahme einer Bürgschaft für einen Kredit in Höhe von insgesamt 3 Mio. € bei ihren Gesellschaftern Kreis Warendorf, Kreis Steinfurt und Kreis Coesfeld erbeten. Der Kreis Borken hat zuletzt im Jahr 2008 eine Bürgschaft i.H.v. 1,0 Mio. € übernommen, so dass nach den bisher üblichen Regelungen jetzt die drei genannten Kreise gebeten werden, eine Bürgschaft von jeweils 1,0 Mio. € zu übernehmen.

 

Mit der Kreditaufnahme von 3 Mio. € soll im Rahmen des von den Gesellschaftern genehmigten Investitionsplanes 2009 eine Investition in den Fahrzeugpark der RVM finanziert werden. Im Zeitraum Oktober bis November 2009 sind insgesamt 13 Linienbusse von der RVM angeschafft und kurzfristig vorfinanziert worden. Es handelt sich um drei Stück 15 m Niederflurbusse, 8 Niederflurgelenkbusse und 2 Doppeldeckerbusse. Die Investitionen in diese Fahrzeuge betragen nach Abzug entsprechender Zuwendungen aus ÖPNV-Mitteln der Kreise 4,52 Mio. €.

Die Gesellschaft steht zurzeit in Vorverhandlungen mit verschiedenen Banken. 14 Institute wurden aufgefordert, Angebote abzugeben.

 

II.  Lösung

Die Verwaltung steht in Kontakt mit den zuständigen Stellen bei den Kreisen Steinfurt und Warendorf,  um  Vorlagen und Verfahren abzustimmen.

 

Es ist vorgesehen, die Bürgschaft in Form einer Ausfallbürgschaft i.H.v. 1,0 Mio. € zu übernehmen.

Festgestellt wird dabei, dass diese Bürgschaft keine EU-notifizierungspflichtige Beihilfe i. S. v. Art. 87 Abs. 1 EGV darstellt, da sie sämtliche Kriterien der Altmark-Trans-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 24.07.2003 erfüllt:

 

1.        Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung klar definierter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein.

 

2.        Die Parameter für den Kostenausgleich müssen zuvor objektiv und transparent aufgestellt werden.

 

3.        Der Ausgleich darf nur die Kosten der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen unter Berücksichtigung von Einnahmen und angemessenem Gewinn ausgleichen.

 

4.        Die Höhe des Ausgleichs darf bei Nichtausschreibung der Verkehrsleistungen nicht über die Kosten hinausgehen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen bei Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hätte.

 

Durch die erfolgten Umstrukturierungen und den Abschluss einer Betrauungsvereinbarung haben die Gesellschafter nach ihrer Überzeugung und nach Auffassung externer Gutachter eine Erfüllung dieser Kriterien durch die RVM GmbH erreicht. Es bedarf deshalb für die Übernahme der Bürgschaft keiner besonderen Prüfung  dieser Frage mehr.

 

Nach Beschlussfassung durch den Kreistag ist gem. § 86 Abs.4 GO  i.V.m. § 53 KrO die beabsichtigte Bürgschaftsübernahme der Bezirksregierung anzuzeigen, bevor die Umsetzung erfolgen kann.

 

III. Alternativen

Keine

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine.

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 KrO NW.