Betreff
Pauschale nach § 20 Abs. 3 KiBiz für eingruppige Kindertageseinrichtungen
Vorlage
SV-8-0066
Aktenzeichen
51.2.3 - 50.11.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Vestischen Caritas-Kliniken GmbH wird für ihre KiBiz-finanzierte Gruppe der Kinderheilstätte Nordkirchen für das Kindergartenjahr 2010/11 eine zusätzliche Pauschale nach § 20 Abs. 3 KiBiz in Höhe von 15.000 EUR – abzüglich gesetzlichem Trägeranteil – gewährt.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

Nach § 20 Abs. 3 KiBiz kann für eingruppige Kindertageseinrichtungen unter Berücksichtigung des Trägeranteils ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15.000 EUR zu den Betriebskosten geleistet werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung unter Berücksichtigung der nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder zugrunde gelegten anerkennungsfähigen Kosten nicht ausreichend finanzieren kann.

 

Entsprechende Bewilligungen sind für die KiBiz-finanzierte Gruppe der Kinderheilstätte für die Kindergartenjahre 2008/09 und 2009/10 auf Antrag erfolgt. Auch für das Kindergartenjahr 2010/11 beantragt die Vestische Caritas-Kinderkliniken GmbH die Förderung nach § 20 Abs. 3 KiBiz in Höhe von 15.000 EUR abzgl. 12%igem Trägeranteil.

In der Kinderheilstätte wird neben den heilpädagogischen Plätzen eine Kindergartengruppe geführt, die nach den Regelungen des KiBiz finanziert wird. Da nur die Plätze dieser Gruppe in den Geltungsbereich des KiBiz fallen, ist die Kinderheilstätte als eingruppige Einrichtung im Sinne des KiBiz zu bewerten.

 

Nach den hier vorgelegten Unterlagen werden für die KiBiz-finanzierten Plätze der Kinderheilstätte neben den Personalkosten Sachkosten in Höhe von etwa 24.000 EUR anfallen. Die Sachkosten entsprechen in ihrer Höhe etwa der Fortschreibung der GTK-Pauschalen (Grundpauschale etwa 15.200 EUR, Erhaltungspauschale rd. 4.600 EUR, Tagesstättenpauschale rd. 3.700 EUR; zusammen rd. 23.500 EUR). Die Personalkosten liegen nach den Antragsunterlagen bei rd. 160.000 EUR. Bei weiterer Geltung des GTK wären rd. 148.000 EUR Personalkosten (50%ige Freistellung Leitung, 1. Fachkraft, 2. Fachkraft, Berufspraktikant) refinanziert worden. Die nach GTK refinanzierbaren Betriebskosten lägen damit bei etwa 172.000 EUR (anerkannte Personalkosten + Grund-, Tagesstätten- und Erhaltungspauschale).

Bei Anwendung der KiBiz-Pauschalen sind für die Gruppe der Kinderheilstätte Nordkirchen im Kindergartenjahr 2010/11 – bei Zugrundelegen des Planungsentwurfs des Kindergartenbedarfplans 2010/11 – Betriebskosten in Höhe von rd. 143.000 EUR refinanzierbar. Es zeichnet sich damit ggü. den tatsächlichen Betriebskosten ein Fehlbetrag von 41.000 EUR und ggü. den Kosten, die bei weiterer Geltung des GTK gefördert worden wären, von 29.000 EUR ab.

 

Zu den Ursachen für die Verringerung der refinanzierbaren Betriebskosten ggü. GTK wird auf die SV-7-1405 verwiesen. Die darin enthaltenen Ausführungen zu Unterschieden KiBiz- und GTK-Finanzierung bei eingruppigen Tageseinrichtungen treffen weiterhin zu.

II.  Lösung

Nach § 20 Abs. 3 KiBiz kann ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15.000 EUR gewährt werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung unter Berücksichtigung der nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder –GTK- zugrunde gelegten anerkennungsfähigen Kosten nicht ausreichend finanzieren kann.

 

Wie in den Vorjahren ergibt sich die Nichtauskömmlichkeit der KiBiz-Finanzierung für die Gruppe der Kinderheilstätte vor allem aus der Beschäftigung eines/einer Berufspraktikanten/Berufspraktikantin, der anteiligen Freistellung der Leiterin und einer geänderten Berücksichtigung von Sachkosten (im GTK höhere Beträge für jeweils 1. Gruppe vorgesehen).

Die Voraussetzungen für eine Gewährung des zusätzlichen Betrages nach § 20 Abs. 3 KiBiz für eingruppige Einrichtungen liegen vor. Bei der Entscheidung über die Gewährung des zusätzlichen Betrages nach § 20 Abs. 3 KiBiz handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Diese sollte angesichts der Ursachen für die Nichtauskömmlichkeit der KiBiz-Finanzierung (u.a. Beschäftigung eines Berufspraktikanten) in diesem Fall zugunsten des Antragsstellers ausfallen.

 

III. Alternativen

Ablehnung des Antrags oder nur teilweise Gewährung der Fördersumme nach § 20 Abs. 3 KiBiz.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Entsprechende finanzielle Mittel werden im Entwurf des Produkthaushalts 2010 berücksichtigt. Die Co-Finanzierung des Landes wird zum 15.03.2010 beantragt.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung über freiwillige Förderungen ist nach § 5 Abs. 2 der Jugendamtssatzung der Jugendhilfeausschuss zuständig.