Betreff
Beteiligung des Kreises Coesfeld an den Kosten für die Beseitigung von Falltieren aus landwirtschaftlichen Betrieben
Vorlage
SV-8-0102
Aktenzeichen
392.14.00.01
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Ohne. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

Begründung:

 

I. – V.

Durch Ziffer 29 des europäischen „Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen“ aus dem Jahre 2002 wurde festgelegt, dass ab dem 01. Januar 2004 die Mitgliedsstaaten staatliche Beihilfen von bis zu 100 % der Kosten für das Einsammeln und den Transport von zu entsorgenden Falltieren und bis zu 75 % der Kosten für die Beseitigung (Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanlage) von Tierkörpern aus landwirtschaftlichen Betrieben gewähren dürfen. Zuvor durften diese Beihilfen auch bis zu 100 % der Kosten gewährt werden.

 

Das Land NRW hat diese Vorgaben durch inhaltsgleiche Vorschriften in den jeweils maßgeblichen Gesetzen, zuletzt durch § 32 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetzes (AG TierSG TierNebG NRW) vom 02.09.2008 umgesetzt. Für die Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung von Tierkörpern von im Betrieb verendetem und von tot geborenem Vieh werden von den Tierbesitzern Gebühren oder Entgelte in Höhe von 25 v.H. der dabei entstehenden Kosten erhoben. Die verbleibenden Kosten tragen die Kreise und kreisfreien Städte, soweit nicht ein anderer Kostenträger eintritt.

 

Die aus dem Tierkörperbeseitigungsrecht stammenden Vorschriften regelten immer nur die Aufteilung der Netto-Kosten, nicht aber die Aufteilung der Umsatzsteuer.

Während die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte der Auffassung waren, dass die Umsatzsteuerpflicht für die Leistung „Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung von Tierkörpern“ zu 100 % die Tierhalter trifft und die Kreise und kreisfreien Städte lediglich 75 v.H. der Netto-Kosten tragen, vertrat das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucher (MUNLV) die Auffassung, zuletzt bestätigt durch Erlass vom 18.12.2007, dass die Kreise 75 v.H. der Brutto-Kosten und damit auch anteilig den Umsatzsteuerbetrag entrichten müssten.

Der Kreis Coesfeld hat in der Vergangenheit die Kosten der Tierkörperbeseitigung zwischen Landwirtschaft und Kreis nach den Vorgaben des MUNLV aufgeteilt; andere Kreise hatten sich an den Vorgaben der Finanzverwaltung orientiert.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr am 01.10.2009 verbindlich entschieden, dass der Besitzer von Falltieren unabhängig von dem Zuzahlungsanteil des Kreises in Höhe von 75 v.H. der Kosten die auf den gesamten Nettobetrag entfallende Umsatzsteuer zu erstatten hat. In Konsequenz des Urteils des BGH hebt nun das MUNLV mit Erlass vom 11.01.2010 seine dem Urteil widersprechenden Erlasse und damit auch den Erlass vom 18.12.2007 auf.

 

Ab dem 01.01.2010 wird das mit der Tierkörperbeseitigung im Kreis Coesfeld beliehene Unternehmen SecAnim GmbH die Umsatzsteuer für die „Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung von Tierkörpern“ aus landwirtschaftlichen Betrieben allein dem Tierhalter in Rechnung stellen. Dadurch verringern sich die Kosten des Kreises Coesfeld ab dem 01.01.2010 um ca. 55.000 € jährlich. Die Verbesserung wird in die Änderungsliste zum Produkthaushalt 2010 aufgenommen.

 

Der Kreis Coesfeld trägt weiterhin 75 % der Nettokosten der „Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung von Tierkörpern“ sowie die Kosten der Sammlung und des Transportes der angefallenen Tierkörper.