Betreff
Neuberufung der Mitglieder in den Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit in Coesfeld für die Gruppe der öffentlichen Körperschaften
Vorlage
SV-8-0122
Aktenzeichen
10 13 11
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Die Bezirksregierung Münster wird gebeten, dem Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit vorzuschlagen, für den bisherigen Bürgermeister Püttmann als Mitglied den jetzigen Bürgermeister ____________________,

und für den bisherigen Bürgermeister Gottschling als stellv. Mitglied den jetzigen Bürgermeister _______________________ in den Verwaltungsausschusses der Agentur für Arbeit in Coesfeld zu berufen.

Begründung:

 

I.   Problem

Dem Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit in Coesfeld gehören neben dem Kreisdirektor Gilbeau auch der ehemalige Bürgermeister Püttmann als Mitglied und der ehemalige Bürgermeister Gottschling als stellv. Mitglied an.

Nach Mitteilung der Bezirksregierung Münster ist eine Nachfolgeregelung zu treffen.

Gemäß § 377 Abs. 2 SGB III erfolgt die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses der Agentur für Arbeit (AA) Coesfeld durch den Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit (BA).

Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der Gruppe der öffentlichen Körperschaften sind die gemeinsamen Rechtsaufsichtsbehörden der zum Bezirk der AA Coesfeld gehörenden Gemeinden oder Gemeindeverbände (also die Bezirksregierung Münster). Die Voraussetzungen für die Mitglieder des Verwaltungsausschusses ergeben sich aus § 378 SGB III.

 

II.  Lösung

Der Kreistag bittet die Bezirksregierung Münster, dem Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit die seitens der Bürgermeisterkonferenz benannten Personen zum Mitglied bzw. stellv. Mitglied des Verwaltungsausschusses der Agentur für Arbeit Coesfeld zu berufen. Der Sprecher der Bürgermeisterkonferenz wurde um Benennung von Personen bis zur Sitzung gebeten.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Zuständig für die Entscheidung ist gem. § 26 Abs. 5 und 6 KrO NRW der Kreistag.